Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme.
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Das Schwerbehindertenrecht ist ein Teilgebiet des Behindertenrechts, das die besonderen rechtlichen Regelungen und Schutzrechte für Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland umfasst. Es zielt darauf ab, die Teilhabe von Menschen mit Schwerbehinderung am gesellschaftlichen Leben zu fördern und Benachteiligungen auszugleichen.
Das Schwerbehindertenrecht umfasst alle rechtlichen Bestimmungen, die die Rechtsverhältnisse von Menschen mit Schwerbehinderung in Deutschland betreffen. Rechtsgrundlage ist seit dem 1. Januar 2018 Teil 3 des Sozialgesetzbuch Neunten Buchs (SGB IX), in dem „Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)“ enthalten sind (§§ 151-242 SGB IX). Zusätzlich wird zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die Versorgungsmedizinverordnung zugrunde gelegt.
Von einer Schwerbehinderung spricht man ab einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, ist eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit möglich, was insbesondere für den speziellen Kündigungsschutz notwendig ist.
Durch das Schwerbehindertenrecht sollen Benachteiligungen von behinderten Menschen vermieden bzw. ausgeglichen werden.
II. Aktuelle Situation im Ostalbkreis
Seit der Verwaltungsreform 2005 der Unteren Sonderbehörden werden Anträge zur Feststellung von Schwerbehinderteneigenschaften im Landratsamt Ostalbkreis im Geschäftsbereich Integration und Versorgung bearbeitet. Die Zuständigkeit wurde vom Versorgungsamt Ulm hierher verlagert. Zusätzlich wird in dem entsprechenden Sachgebiet der Schwerbehindertenfahrdienst und die Blindenhilfe bearbeitet. Aktuell sind im Schwerbehindertenrecht zehn Sachbearbeiter mit 8,4 Vollzeitstellenäquivalenten tätig.
Die Antragszahlen sowohl für Neu- als auch für Änderungsanträge sind gleichbleibend hoch und belaufen sich durchschnittlich auf über 600 Anträge monatlich.
Voraussetzung für die Anerkennung als Schwerbehinderter ist die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und/oder seelischen Gesundheit über einen Zeitraum von über 6 Monaten hinaus. Dann kann ein Erstantrag, mit Prüfung aller Merkzeichen gestellt, werden. Bei einer Verschlechterung der Erkrankungen oder beim Hinzukommen weiterer Erkrankungen kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Hier werden alle bisherigen Feststellungen erneut überprüft.
Zum 30.04.2025 lebten 33.611 Menschen mit einem Grad der Behinderung zwischen 30 und 100 im Ostalbkreis. 23.085 hiervon hatten die Schwerbehinderteneigenschaft mit einen GdB über 50. Für 11.454 Personen wurde bis zu diesem Zeitpunkt ein GdB bis einschließlich 20 festgestellt.
III. Merkzeichen und Nachteilsausgleiche
Zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen muss eine Schwerbehinderung (mind. GdB 50) festgestellt worden sein. Dies wird durch den Ausweis nachgewiesen.
Allgemeine Nachteilsausgleiche:
Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung haben Anspruch auf 5 zusätzliche Tage bezahlten Urlaub im Jahr. Diese Regelung gilt bei einer 5-Tage-Woche. Arbeitet man weniger oder mehr als an 5 Tagen in der Woche, verringert oder erhöht sich der Anspruch entsprechend.
Menschen mit Schwerbehinderung haben einen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können einen Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit stellen um diesen besonderen Kündigungsschutz zu erhalten.
Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben soll bewirken, dass die schwerbehinderten Menschen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nichtbehinderten Menschen zu behaupten (§ 185 SGB IX).
Zum Erhalt spezieller Vergünstigungen ist die Eintragung eines sogenannten Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis notwendig. Nachfolgend die möglichen Merkzeichen:
Voraussetzung: Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ggfs. auch infolge innerer Leiden (Herz/Lunge) oder geistiger Behinderung
Nachteilsausgleich:
Voraussetzung: Bewegung außerhalb des Kfz dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung möglich, bspw.
Nachteilsausgleich:
Berechtigung für den blauen Parkausweis (Antrag bei Straßenverkehrsbehörde)
Voraussetzung:
Nachteilsausgleich:
Voraussetzung:
Nachteilsausgleich:
Voraussetzung:
Nachteilsausgleich:
Da das Merkzeichen nicht automatisch die Vorteile der Merkzeichen „Bl“ und „Gl“ beinhaltet werden diese bei Vorliegen von TBL zusätzlich vergeben
Voraussetzung:
Nachteilsausgleich: Ermäßigung des Beitrags auf 1/3 (Antrag bei der Rundfunkanstalt)
davon 49 unter 6 Jahren
Voraussetzung: Nicht nur vorübergehend, für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauernd auf fremde Hilfe angewiesen (insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft).
Besonderheiten bei der Beurteilung von Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen
Nachteilsausgleich:
Finanzierung und Folgekosten
Bei der Aufgabenerfüllung nach dem Schwerbehindertenrecht handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die Aufwendungen des Ostalbkreis werden durch die Zuweisungen des Landes im Rahmen der Umsetzung des Gesetz zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) gedeckt.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Hiller, GB Integration und Versorgung gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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