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Antrag der Verwaltung
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt / der Ausschuss für Finanzen, Bildung und Digitalisierung beschließt:
Sachverhalt/Begründung
Schulsozialarbeit ist seit vielen Jahren ein wichtiger und unverzichtbarer Baustein der Jugendhilfe. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur notwendigen Verzahnung der Kinder- und Jugendhilfe mit den Aufgaben des Bildungssystems. Schulsozialarbeit fördert junge Menschen in ihrer individuellen, sozialen und schulischen Entwicklung und trägt so dazu bei, Bildungsbenachteiligungen abzubauen bzw. zu vermeiden. Die Beratung und Unterstützung von Erziehungsberechtigten und Lehrkräften ist ebenfalls ein wichtiges Element. Daher arbeitet die Schulsozialarbeit mit Schule und Eltern sowie den Institutionen und Initiativen im Gemeinwesen eng zusammen.
Im Rahmen des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes wurden die Angebote der Schulsozialarbeit im Juni 2021 bundesweit als gesetzlich geregelte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe in einem eigenen Paragrafen verankert.
Auch im Ostalbkreis hat sich die Schulsozialarbeit fest etabliert. Mit einem Stellenumfang von 66,95 Vollzeitstellen profitieren aktuell 73 Allgemeinbildende Schulen bzw. Schulzentren und die drei Beruflichen Schulzentren im Ostalbkreis von diesem unterstützenden Angebot. Träger der Schulsozialarbeit sind neun Städte und Gemeinden, fünf Träger der freien Jugendhilfe sowie der Ostalbkreis.
Seit 2012 fördert das Land Baden-Württemberg die Schulsozialarbeit an öffentlichen Schulen mit einem Festbetrag von 16.700 Euro pro Vollzeitstelle und Jahr. Die restlichen Personalkosten werden je zur Hälfte vom jeweiligen Schulträger und vom Ostalbkreis getragen. Im Haushaltsplan für das Jahr 2025 sind für die Schulsozialarbeit an den Allgemeinbildenden Schulen, die nicht in Trägerschaft des Ostalbkreises sind, insgesamt 1.899.689 Euro eingestellt. Für die kreiseigenen Beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) beläuft sich der Haushaltsansatz im Jahr 2025 auf 472.030 Euro.
Grundlage für die Förderung der Schulsozialarbeit durch den Ostalbkreis bildet die Konzeption in der vom Kreistag am 24.03.2015 verabschiedeten Fassung. In dieser Konzeption werden unter anderem die Fördervoraussetzungen, das Antragsverfahren und der Förderumfang beschrieben.
die Fördergrundsätze zu präzisieren, Digitalisierungspotenziale zu nutzen, um das Antragsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, das Zuwendungsverfahren rechtskonform auszugestalten, das Förderziel qualitativ und quantitativ messbar zu definieren und eine Erfolgskontrolle zu etablieren, landeseinheitliche Kriterien zu definieren und die Möglichkeiten der sozialindexbasierten Ressourcenzuweisung zu nutzen.
Vor diesem Hintergrund wurde vereinbart, die Fortschreibung der Landkreiskonzeption erst nach der Veröffentlichung der neuen Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums vorzunehmen, deren Entwurf sich aktuell im Anhörungsverfahren befindet (siehe VI.).
II. Neuanträge
Zum Schuljahr 2025/2026 sind beim Ostalbkreis zwei Anträge auf neue Schulsozialarbeitsstellen und vier Anträge auf Stellenerweiterung bzw. -reduzierung eingegangen. Dies entspricht einem Stellenzuwachs um insgesamt 0,2 Vollzeitstellen.
Anträge auf neue Schulsozialarbeitsstellen
Anträge auf Stellenerweiterung bzw. -reduzierung
III. Anträge der Stadt Aalen und der Gemeinden Eschach und Iggingen
Die bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 18.07.2023 bzw. des Kreistags am 25.07.2023 bewilligten 50 %-Stellen für die Langertschule Aalen und die Weitbrechtschule Aalen-Wasseralfingen sollen nun in jeweils 25 %-Stellen umgewandelt werden. In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 3. Juni 2024 wurde dies bereits so empfohlen. Die Stadt Aalen hat daraufhin jedoch die Anträge wieder zurückgezogen, so dass der Ausschuss für Bildung und Finanzen am 18. Juni 2024 diese beiden Anträge nicht beschließen musste.
Ebenso wurde für die Grundschule Iggingen in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 3. Juni 2024 bzw. des Ausschusses für Bildung und Finanzen am 18. Juni 2024 eine 50 %-Stelle beschlossen. Die Gemeinde Iggingen beantragt nun, sich diese Stelle mit der Gemeinde Eschach teilen zu können, so dass die Grundschule Iggingen und die Grundschule Eschach jeweils eine 25 %-Stelle bekommen.
In der Konzeption des Ostalbkreises ist geregelt, dass der Stellenumfang an einer Schule bzw. an Schulzentren und Schulverbünden mindestens 50 % betragen muss. D. h., dass die Anträge der Stadt Aalen sowie der Gemeinden Eschach und Iggingen nicht der Landkreiskonzeption entsprechen.
Auch für die Gewährung des Landeszuschusses war bislang grundsätzlich ein Stellenumfang von mindestens 50 % erforderlich – gebunden an eine Fachkraft. Allerdings konnte die Fachkraft an bis zu zwei Schulstandorten eingesetzt werden, bei Kleinstschulen in begründeten Fällen auch an bis zu drei Schulstandorten.
Die Stadt Aalen begründet ihren Antrag damit, dass die Herausforderungen auch in eher kleinen und ländlich geprägten Grundschulen zunehmen und ein Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung vorhanden ist. Die Stadt legt bei der Bemessung von Schulsozialarbeit an ihren Schulen einen Fachkraftschlüssel für die verschiedenen Schularten zugrunde. Für die Mehrzahl der Grundschulen würde aufgrund der geringen Schülerzahlen ein Stellenanteil unter 50 % entstehen. Die Stadt möchte daher bei der Versorgung der kleinen Grundschulen angemessen agieren, eine Gleichbehandlung mit Blick auf die weiterführenden Schulen gewährleisten und insbesondere angesichts des Fachkräftemangels sorgfältig mit den Ressourcen umgehen. Daher soll jeweils eine Fachkraft mit mind. 50 % beschäftigt und in max. zwei Schulen eingesetzt werden.
Die Gemeinde Iggingen führt aus, dass sich die Gemeinde aus Kostengründen nun keine 50 %-Stelle leisten möchte. Daher sei die Idee entstanden, sich die bereits bewilligte Stelle mit der Gemeinde Eschach zu teilen und einen Kooperationsvertrag zu schließen.
IV. Weiterbewilligungsanträge ab dem Schuljahr 2025/2026
In der Landkreiskonzeption ist geregelt, dass eine Förderung der Schulsozialarbeit durch den Ostalbkreis für längstens drei Jahre erfolgt. Eine Weiterbewilligung nach Ablauf dieser Frist ist auf Antrag möglich. Im Antrag sind die Gründe für eine Fortführung der Schulsozialarbeit detailliert darzulegen.
Beim Ostalbkreis sind folgende Anträge auf Weiterbewilligung ab dem kommenden Schuljahr eingegangen:
V. Stellungnahme und Vorschlag der Verwaltung
In den Antragsbegründungen werden die vielfältigen Herausforderungen und Problemstellungen an den Schulen ausführlich dargelegt, z. B. die Belastungen der Kinder durch unterschiedlichste Problemlagen innerhalb der Familien, psychische Problemlagen, massive Unterrichtsstörungen, deutlich zunehmender Schulabsentismus, die Zunahme von Kindern mit Migrationshintergrund und dadurch vermehrt auftretende Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten, erschwerte Zusammenarbeit und Kooperation mit den Eltern, erhöhte „Ich-Bezogenheit“ und verminderte Impulskontrolle der Schüler/-innen, häuslicher Medienkonsum, der vermehrt zu Drohhaltungen und verbalen Entgleisungen auch gegenüber Lehrkräften und Erwachsenen führt, vermehrte sozial-emotionale Defizite etc.
Für die bereits laufenden Projekte haben die Antragsteller die Notwendigkeit einer Fortführung der Schulsozialarbeit dargelegt und ausführlich begründet.
Sämtliche Anträge wurden auch vom Staatlichen Schulamt Göppingen und vom Geschäftsbereich Jugend und Familie des Ostalbkreises geprüft. Sowohl seitens des Staatlichen Schulamts als auch des Geschäftsbereichs Jugend und Familie werden sämtliche Anträge befürwortet.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, im Schuljahr 2025/2026 die Schulsozialarbeit an den unter II. genannten Schulen im beantragten Stellenumfang sowie an den unter IV. aufgeführten Schulen zu fördern.
Im Rahmen der anstehenden Fortschreibung der Konzeption zur Schulsozialarbeit im Ostalbkreis und der geplanten Änderungen der Fördersystematik des Landes Baden-Württemberg ab dem Schuljahr 2025/2026 soll auch die bisherige Regelung zur personellen Mindestausstattung bzw. zum Einsatz an mehreren Schulen überprüft werden. Wie unter III. aufgeführt, war bislang nach den Landesrichtlinien ein Einsatz an bis zu zwei Schulen möglich. Allerdings war gerade dieser Punkt im Hinblick auf Effizienz und Kosten-Nutzen sowie die Wirksamkeit von solchen geringen Stellenanteilen auch Thema der Kritik des Rechnungshofes.
Ende April 2025 hat das Sozialministerium Baden-Württemberg den Entwurf einer „Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Schulsozialarbeit an Schulen in öffentlicher Trägerschaft (VwV Schulsozialarbeit)“ vorgelegt und den Kommunalen Landesverbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsfrist läuft noch bis Ende Mai.
Der Entwurf der Verwaltungsvorschrift sieht insbesondere hinsichtlich der künftigen Finanzierung gravierende Änderungen vor. So sollen ab dem Schuljahr 2025/2026 Personalkosten nur noch für bis zu 0,6 Vollzeitkräfte pro Schule gefördert werden. Die seitherige Förderpauschale in Höhe von 16.700 Euro pro Vollzeitkraft und Schuljahr reduziert sich dann ebenfalls auf 60 %, d. h. auf 10.020 Euro pro Vollzeitkraft und Schuljahr. Bei Teilzeitkräften verringert sich der Fördersatz entsprechend dem Beschäftigungsumfang.
Der Entwurf führt weiter aus, dass ein Anspruch auf eine Anschlussfinanzierung von Stellen(-anteilen) nicht besteht. Ebenso gilt der Bestandsschutz für bereits geförderte Stellen(-anteile) nur soweit und solange die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zum weiteren flächendeckenden Ausbau benötigt werden.
Anträge müssen jährlich bis spätestens 1. September gestellt werden. Die Bewilligung erfolgt spätestens fünf Monate nach Antragsfrist.
Auch weitere Passagen der Verwaltungsvorschrift werfen Fragen auf. Ob und an welchen Stellen das Sozialministerium noch Nachbesserungen vornimmt, ist noch offen.
Diese Unsicherheiten stellen zum jetzigen Zeitpunkt sowohl für den Ostalbkreis als auch insbesondere für die öffentlichen und freien Träger der bereits laufenden Projekte eine große Herausforderung dar. Es ist davon auszugehen, dass auf den Ostalbkreis und die Schulträger Mehrkosten zukommen, die ggf. nach Bescheidung durch das Land erst Anfang Februar 2026 exakt benannt werden können.
Um den Schulträgern aufgrund der Kurzfristigkeit zumindest für das kommende Schuljahr eine größtmögliche Sicherheit zu geben und eine gewisse Planbarkeit zu ermöglichen, schlägt die Landkreisverwaltung vor, die aktuell beantragten Schulsozialarbeitsstellen befristet auf ein Jahr, d. h. bis zum Ende des Schuljahrs 2025/2026, nach den seitherigen Modalitäten zu fördern. Konkret sollen von den Personalkosten aller Stellen(-anteile) der bisherige Landeszuschuss in Höhe von 16.700 Euro pro Vollzeitstelle abgezogen und die verbleibenden Personalkosten zu 50 % vom Ostalbkreis gefördert werden.
Nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift des Landes soll dann umgehend die Konzeption des Ostalbkreises fortgeschrieben und in diesem Zuge auch die künftige Förderung durch den Ostalbkreis geregelt werden.
Finanzierung und Folgekosten
Die Kosten für die Weiterbewilligungen sind bereits im Haushaltsplan für das Jahr 2025 beim Produkt 3620020000/43120000 (Anlage 9) berücksichtigt.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Joklitschke, Stabsstelle V/01 gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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