Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Finanzen, Bildung und Digitalisierung nimmt von der Änderung und Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Wirkung ab dem 01.05.2025 Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
Die Landratsämter setzen in ihrem Bereich für die Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörden Gebühren durch Rechtsverordnung fest. Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe erfolgt auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten (§ 4 Abs. 3 LGebG).
Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Mit Inkrafttreten der neuen Gebührenverordnung zum 01.05.2025 tritt die bisherige Gebührenverordnung vom 02.12.2020, zuletzt geändert durch die Änderungs-Gebührenverordnungen vom 02.11.2021, 19.11.2021 und 23.11.2022 mit Ablauf des 30.04.2025 außer Kraft.
Die Gebührenbemessung (§ 7 LGebG) selbst erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Kostendeckungsgebot, d. h. Deckung sämtlicher Verwaltungskosten aller an der Leistungserbringung Beteiligter. Die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung ist zu berücksichtigen. Ziel ist es, einen angemessenen anteiligen Ausgleich der Vorteile, die dem Leistungsempfänger aufgrund der ihm zurechenbaren öffentlichen Leistung zufließen, zu verlangen.
Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen
3. Gebührenkalkulation
Im Einzelnen wurde die Überprüfung und Neukalkulation der Gebühren wie folgt vorgenommen:
Die Festlegung der zu kalkulierenden Gebührentatbestände, die Gebührenart und Gebührenhöhe wurde in Abstimmung mit den betroffenen Geschäftsbereichen vorgenommen. Basis für die Sach- und Personalkosten bildet der Haushaltsplan 2024. Grundlage für die Personalkosten der Landesbeamten und Landesbeschäftigten bilden die vom Finanzministerium ermittelten Durchschnittssätze aus der VwV-Kostenfestle-gung.
Die Festlegung einer Zeitgebühr erfolgt nach dem ermittelten Stundensatz der jeweiligen Kostenstelle. Der Durchschnittsstundensatz aller gebührenrelevanten Tatbestände aller Kostenstellen beträgt 71 € je Stunde.
Finanzierung und Folgekosten
Die zu erwartenden Gebühreneinnahmen werden jeweils in den zukünftigen Haushaltsplänen veranschlagt.
Anlagen
Gebührenverzeichnis des Landratsamts Ostalbkreis zur Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde mit Wirkung ab dem 01.05.2025
Sichtvermerke
gez. Liesch, Geschäftsbereich gez. Stocker, Geschäftsbereich gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |