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Antrag der Verwaltung
Alternativ wird auf Grundlage der Entwurfsplanung und Kostenberechnung des Büros SCD Architekten Ingenieure vom 06.03.2025 über 8.693.561 € (bekiestes Dach) die Baufreigabe erteilt.
Sachverhalt/Begründung
Am 25.02.2025 wurde dem Ausschuss für Finanzen, Bildung und Digitalisierung der aktuelle Sachstand zum Vorentwurf erläutert (Vorlage Nr. 015/2025).
Wesentliche Grundlagen der Entwurfsplanung
Im Rahmen der Grundlagenermittlung, der Vorentwurfsplanung und der Entwurfsplanung haben die mit der Planung der Dachsanierung beauftragten SCD Architekten Ingenieure folgende Themenfelder bearbeitet und die Umsetzbarkeit überprüft:
Erfüllung der baurechtlichen Auflagen
Das genehmigte Brandschutzkonzept aus der Baugenehmigung der Generalsanierung wurde in die Planung der Dachsanierungsmaßnahme einbezogen. Deshalb müssen im Bereich der eingeschossigen Dachflächen sämtliche Lichtkuppeln als nicht öffenbar und in Feuerwiderstandsklasse F 30 ausgeführt werden.
Das Gebäude unterliegt der Versammlungsstättenverordnung, weshalb die Dämmung als nicht brennbar ausgeführt werden muss (Mineralfaserdämmung).
Schadstoffsanierung unter Einhaltung der gängigen Schutzvorschriften
Aufgrund der Bauzeit des Hauses und den Ergebnissen der Schadstoffuntersuchungen im Rahmen der Generalsanierung bestand auch beim Dach der Verdacht, dass beim Originaldachaufbau (untere Lage des doppelten Dachaufbaus) schadstoffhaltige Materialien verbaut wurden. Dieser Verdacht hat sich bei Probeöffnungen an verschiedenen Stellen bestätigt. Sowohl die unterste Lage der Dachabdichtung als auch die Bitumenbahnen des Originaldachaufbaus enthalten Asbest. Ein Abbruch des Bestandsaufbaus hat unter Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519) zu erfolgen.
Erfüllung der Auflagen aus dem Gebäudeenergiegesetz
Bei der bauphysikalischen Untersuchung wurde die Umsetzbarkeit der Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz 2024 (U-Wert ≤ 0,20 W/m²K) untersucht und bestätigt. Um die für die Einhaltung dieses Werts erforderliche Dämmstärke zu erreichen, muss die bestehende Attika nicht erhöht werden. Da sich aktuell ein doppelter Dachaufbau auf dem Dach befindet und nach der Sanierung nur noch ein einfacher Dachaufbau vorliegen wird, können keine messbaren Verbesserungen des U-Werts erzielt werden.
Untersuchung des möglichen Dachaufbaus
Die statischen Untersuchungen des Dachs haben ergeben, dass es nicht möglich ist, auf dem Dach ein Foliendach zu verlegen, da in den verbauten Pi-Platten (oder auch TT-Platten) keine mechanischen Verankerungen der Folien befestigt werden dürfen. Die Berechnungen haben aber auch ergeben, dass es möglich ist, das Dach mit einem Gründachaufbau zu sanieren, sofern eine maximale Anstauhöhe des Regenwassers von 10 cm und die entsprechende Anzahl Notentwässerungsspeier berücksichtigt werden.
Definition der Anzahl der erforderlichen Dacheinläufe
Mit Hilfe der Regenspendeberechnung wurde die Anzahl der vorhandenen Dacheinläufe dahingehend überprüft, ob sie grundsätzlich für die Entwässerung der Dachfläche genügen bzw. ausreichend dimensioniert sind. Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die bestehenden Dacheinläufe bei einer Ausführung eines Foliendaches nicht genügen würden und mindestens sechs weitere Dacheinläufe gebaut und an die Grundleitung angeschlossen werden müssten. Bei Ausführung eines bekiesten Bitumendachs ist die Anzahl der Bestandseinläufe ausreichend (Überschuss +5), bei Ausführung eines begrünten Bitumendachs gibt es im Bestand 22 Dacheinläufe mehr als rein rechnerisch benötigt. Ebenso konnte durch die Regenspendeberechnung die erforderliche Notentwässerung in Abhängigkeit von der statisch möglichen Anstauhöhe dimensioniert und in Folge die Anzahl der erforderlichen Speier im Bereich der Attika festgelegt werden.
Im Zusammenhang mit der Dachentwässerung wurde zudem der Zustand der bestehenden Dacheinläufe untersucht und bewertet. Die Dacheinläufe stammen noch aus den Jahren der Errichtung der Schule und sind zum Teil rissig und undicht. Eine Sanierung mittels Sanierungsdacheinlauf ist aufgrund der geringen Dimensionen der vorhandenen Dacheinläufe (Durchmesser 7 cm) nicht möglich, da sich sonst der Querschnitt der Dacheinläufe so verringert, dass die Anzahl der Einläufe zur Entwässerung des Dachs nicht genügen würde. Die Dacheinläufe müssen ausgetauscht werden.
Umsetzung eines Kollektivschutzes (Absturzsicherung)
Des Weiteren wurde die Absturzsicherung untersucht. Da es sich bei den knapp 11.500 m² Dachfläche um ein stark genutztes Dach handelt (Wartung Photovoltaikanlage, Kontrolle Lüftungs- und Technikzentralen, Rauch-Wärme-Abzugsanlagen, Lichtkuppeln, Sonderabluft Chemie, Klimasplitgeräte) ist auf Grund der gängigen Normen ein Kollektivschutz als durchgehendes Geländer an den Dachrändern umzusetzen. Damit entfällt die Anbringung von sehr vielen Sekuranten und das Anlegen von Geschirr beim Betreten des Flachdaches. Zudem müssen an sämtliche wartungspflichtige Anlagen Wartungswege führen. Lichtkuppeln sind durchsturzsicher zu ersetzen oder einzeln zu umwehren. Herstellung des Blitzschutzes
Letzter Themenschwerpunkt der bisherigen Planung war die Herstellung eines funktionierenden Blitzschutzes. An die im Rahmen der Generalsanierung in den Fassaden neu verlegten Blitzschutzableiter können die neuen Blitzschutzfangstangen angeschlossen werden.
De- und Remontage der Photovoltaikanlage und Ausrichtung der Module sowie Überprüfung der Umsetzung eines Stromspeichers
Zudem wurde geprüft, ob die Beibehaltung der Ausrichtung der Photovoltaikmodule nach Süden oder deren Ausrichtung nach Ost-West nach Remontage sinnvoller ist. Zur Erzielung eines möglichst hohen Eigenverbrauchs des Solarstroms über den Tagesverlauf und damit der Einsparung von externem Strombezug, soll die Remontage in Ost-West-Ausrichtung erfolgen.
Außerdem wird die Einbindung eines Lithium-Eisenphosphat-Stromspeichers geprüft, um tagsüber oder in schulfreien Zeiten erzeugten überschüssigen Solarstrom in den Abend- und Nachtstunden am Schulzentrum verbrauchen zu können und auch dadurch Kostenvorteile gegenüber dem externen Strombezug zu erzielen.
Alternativenbetrachtung „Foliendach oder Bitumendach“ und „Kiesdach oder Gründach“
In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Bildung und Digitalisierung am 25.02.2025 wurde ausführlich über die Alternativen „Foliendach oder Bitumendach“ und „bekiestes oder begrüntes Dach“ informiert (Vorlage Nr. 015/2025). An dieser Stelle erfolgt nochmals eine kurze Zusammenfassung.
Ausschlusskriterien für ein Foliendach sind die Statik des Hauses, die starke Nutzung des Daches (mechanische Beanspruchung) und die nicht funktionierende Dachentwässerung (zu wenig Abläufe im Bestand vorhanden für ein Dach mit einem Abflussbeiwert von 1,0).
Für ein Gründach spricht die aktuell gültige Gesetzeslage (§ 9 Abs. 1 LBO). Danach sind Dächer zu begrünen, um versiegelte Flächen zu kompensieren. Dies gilt auch für zu sanierende Dachflächen, sofern es keine anderen Ausschlusskriterien (z.B. statische Gründe) gibt.
Weiterhin spricht ein deutlich besserer Abflussbeiwert für ein Gründach, denn er bedeutet Schutz vor Rückstau aus der Kanalisation und damit Überschwemmung bei den immer häufiger auftretenden Starkregenereignissen bei gleichzeitiger Kostenreduktion auf 1/3 der jährlich zu entrichtenden Niederschlagswassergebühr. Nicht zuletzt würde sich durch eine Begrünung ein deutlich besseres Mikroklima auf dem Dach und ganzjährig konstantere und niedrigere Temperaturen in den direkt unter dem Dach liegenden Schulräumen ergeben.
Wie in der Beratung am 25.02.2025 auf eine Anfrage aus der Mitte des Ausschusses zugesagt, werden im Rahmen des Baufreigabebeschlusses die Mehrkosten eines begrünten Daches (Gesamtkosten von 9.475.828 €) gegenüber eines bekiesten Daches (8.693.561 €) benannt. Die Mehrkosten für das Gründach betragen somit 782.267 €. Der Kreistag trifft die Entscheidung, ob ein begrüntes Dach (Niederschlagswasserrückhaltung, ökologische Funktion, besseres Mikroklima und weniger Hitzeeintrag in die oberen Schulräume) oder ein bekiestes Dach (geringere Kosten) umgesetzt werden soll.
Grobterminplan und Beauftragung mit den Vergaben
Nach dem Baufreigabebeschluss werden die öffentlichen Ausschreibungsverfahren gemeinsam mit dem Büro SCD Architekten Ingenieure vorbereitet.
Da die Eröffnungstermine der Ausschreibungen in die sitzungsfreie Sommerzeit fallen, empfiehlt die Verwaltung die Übertragung der Vergabezuständigkeit unter der Maßgabe, dass die Ansätze in der Kostenberechnung um nicht mehr als 15 % überschritten werden.
Über die Ausschreibungsergebnisse und die Vergaben würde die Verwaltung dann in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Bildung und Digitalisierung am 14.10.2025 berichten.
Die Arbeiten könnten bei einer Vergabe durch die Verwaltung planmäßig im Oktober 2025 beginnen und voraussichtlich bis Dezember 2026 abgeschlossen werden.
Finanzierung und Folgekosten
Im Haushaltsplan 2025 sind Mittel in Höhe von 3,9 Mio. € vorhanden. Die weiteren Finanzierungsanteile werden im Haushaltsjahr 2026 bereitgestellt.
Neben der Förderung der Generalsanierung des Hauptgebäudes hat das Land Baden-Württemberg erfreulicherweise auch die Sanierung der Dachflächen in das Programm zur Sanierung von Schulgebäuden aufgenommen. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Bewilligungsbescheid vom 20.12.2023 einen Zuschuss in Höhe von 2.462.000 € zugesagt. Nach dem Vorliegen der Kostenberechnung und des tatsächlichen Projektvolumens wird ein weiterer Zuschussantrag beim Land Baden-Württemberg gestellt.
Anlagen
Kostenberechnung vom 06.03.2025 (Alternativen Gründach oder Kiesdach) Sichtvermerke
gez. Bihr, Geschäftsbereichsleiter gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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