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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung nimmt vom Bericht der Verwaltung zur grundlegenden Überarbeitung des Nahverkehrsplans und Überprüfung der festgelegten Standards Kenntnis.
Sachverhalt/Begründung
Hintergrund
Der Ostalbkreis ist gemäß §6 ÖPNVG des Landes Baden-Württemberg Träger der freiwilligen Aufgabe zur Planung, Organisation und Gestaltung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in eigener Verantwortung („Aufgabenträger“).
Das Instrument der Nahverkehrspläne (NVP) für den ÖPNV regelt dabei als kommunalpolitisches Instrument die gesamten Rahmenbedingungen hinsichtlich der jeweiligen Ausgestaltung des ÖPNV im betreffenden Einflussbereich (also Ostalbkreis). Hierbei sind mindestens die Aspekte
zu berücksichtigen. Die Aufgabenträger sind dabei gemäß §5 (7) ÖPNVG dazu verpflichtet nach Ablauf von fünf Jahren die Nahverkehrspläne zu überprüfen bzw. fortzuschreiben, wobei verschiedene Stellen, insbesondere Träger öffentlicher Belange, anzuhören sind. Die vorhandenen Verkehrsunternehmen sind frühzeitig zu beteiligen.
Die letzte umfängliche Neuaufstellung des derzeitigen Nahverkehrsplanes erfolgte im Jahr 2014. Im Jahr 2020 beauftragte der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung die Verwaltung den Plan fortzuschreiben. Am 12. April 2022 verabschiedete der Kreistag des Ostalbkreises die Teilfortschreibung des „Nahverkehrsplans für den Ostalbkreis“.
Nahverkehrsplan für den Ostalbkreis 2022
Die Fortschreibung des Nahverkehrsplanes und die in den Jahren 2020 und 2021 erarbeiteten Grundsätze sahen vor allem Aufwertungen der Angebotsqualität und -quantität beim ÖPNV in Anlehnung an die Mobilitätsgarantie des Landes Baden-Württemberg vor. Zielsetzung ist es den ÖPNV insbesondere im ländlichen Raum zu stärken, soziale Teilhabe zu ermöglichen und diesen als adäquates Instrumentarium zur Immissionsreduzierung auszubauen um die Nutzerzahlen erheblich zu steigern.
Hierzu wurden vor allem die Bestrebungen des Landes zur „ÖPNV-Strategie 2030“, welche eine Verdopplung der Fahrgastzahlen bis 2030 vorsieht, unterstellt.
Die konsequente Umsetzung wurde durch eine Vielzahl von Umständen gebremst. Als da wären:
Insbesondere natürlich auch angesichts der generellen Einsparbemühungen, die derzeit diskutiert und alsbald umgesetzt werden, sowie einer auf absehbare Zeit fehlenden Umsetzungsperspektive sind die vor drei Jahren gefassten Festlegungen neu zu beurteilen.
Formeller Ablauf zur Neuaufstellung/Fortschreibung
Einen dezidiert vorgeschriebenen Ablauf zur Neuaufstellung/Fortschreibung eines Nahverkehrsplanes gibt es nicht. Es ist üblich eine solche Leistung auszuschreiben und an ein externes Beratungsbüro zu vergeben. Bei der letzten Fortschreibung im Jahr 2020 wurden hierfür 100.000 Euro bereitgestellt. Für einen solchen Vergabeprozess sind ca. drei Monate anzusetzen.
Die derzeitigen Festlegungen, etwa in Bezug auf die Barrierefreiheit, entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
Daher ist es im Sinne der Antragstellung der Fraktion Freie Wähler Ostalbkreis/BL durchaus denkbar, sich auf einzelne inhaltliche Aspekte zu konzentrieren, etwa auf das die Standards betreffende Kapitel 2.3.2 „Bedienungsqualität (Bedienungshäufigkeiten und Bedienungszeiten)“. Hierin wird festgelegt wie der Aufgabenträger Ostalbkreis eine „ausreichende Bedienung“ definiert, also wie das ÖPNV-Angebot, differenziert nach Stadt- und Regionalverkehr, zu den jeweiligen Verkehrszeiten kategorisiert ausgestaltet sein sollte.
Einschätzung zu den Konsequenzen einer Standard-Reduzierung im Nahverkehrsplan
Eine Reduzierung der ÖPNV-Standards im Nahverkehrsplan ist umsetzbar, wenngleich die höheren Standards der jetzigen Fortschreibung in weiteren Bereichen gar nicht umgesetzt wurden. Die bloße Absenkung der ÖPNV-Standards „auf dem Papier“ senkt also den Zuschussbedarf des Ostalbkreis für den ÖPNV „in der Praxis“ daher naturgemäß zunächst nicht zwangsläufig.
Einsparungen können nur dann vollzogen werden, wenn sich entsprechende Folgemaßnahmen ergeben, etwa durch den Abbau von benötigten Personal- und Fahrzeugkapazitäten. Sofern aufgrund der geringeren Standards das ÖPNV-Angebot konsequenterweise verringert wird, ist im schlechtesten Fall damit zu rechnen, dass Fahrgäste und deren Fahrgeldeinnahmen sich verringern, was sich wiederum auf die ÖPNV-Finanzierung insgesamt auswirken kann.
Niedrigere Angebotsstandards im Nahverkehrsplan entfalten dabei keine direkte rechtliche Anwendungsverpflichtung durch die Busunternehmerschaft. Es sind daher die Genehmigungslaufzeiten der jeweiligen (gebündelten) Konzessionen zu berücksichtigen, im Falle des Ostalbkreises bis zu 10 Jahre. Erst nach Ablauf der Laufzeiten ist die Genehmigungsbehörde verpflichtet bei Neubeantragungen die Festlegungen des Nahverkehrsplanes im Rahmen der Stellungnahmen des Aufgabenträgers zu beachten.
„Unterjährige“ Lösungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen sind selbstverständlich immer denkbar. Der Ostalbkreis hat über seine ÖPNV-Finanzierungsfunktion durchaus Handhabe auf das Angebotsniveau einzuwirken.
Insgesamt sollten die formulierten Einsparungserwartungen dennoch keinen alsbald haushaltswirksamen Zeitraum betreffen, sondern machen sich bestenfalls mittel- bis langfristig bemerkbar.
Selbstverständlich würden sich Fahrplankilometer perspektivisch einsparen lassen, jedoch ist auch anzumerken, dass das Gros der Kapazitätsvorhaltungen (Fahrzeuge und Fahrer) und somit der gesamten Aufwendungen im ÖPNV-System sich durch die benötigten Kapazitäten in den Spitzenzeiten im Schüler- und Berufsverkehr ergeben, wo Einsparungen nur bedingt vollzogen werden können (bspw. im beschränkten Umfang durch Schulzeitenstaffelungen). Ergo: Eine Standardabsenkung z.B. von 20 % führt nicht zwangsläufig zu einer Zuschussreduzierung von gleichermaßen 20 %: Es ist von deutlich weniger Zuschussreduzierung auszugehen.
Eingeschränkt werden die gesetzten Standards auch bereits jetzt durch den Vorbehalt ausreichender Finanzierungsmöglichkeiten, die, wie bereits beschrieben, derzeit nicht gegeben sind bzw. in der Praxis einer expliziten Würdigung und Bestätigung durch die Kreisgremien bedarf.
Vorschlag zum weiteren Verfahren
Eine Änderung der Inhalte des Nahverkehrsplanes bedarf eines Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens. Es ist davon auszugehen, dass die Kommunen im Rahmen der Anhörung zu für sie relevanten Änderungen (Minderbedienungen) auf ein Mindestmaß an sozialer Teilhabe (Arztbesuche und Einkaufsmöglichkeiten), die Sicherstellung einer gut funktionierenden Schülerbeförderung und eines Berufsverkehrs beharren. Da diese zum derzeitigen Zeitpunkt selbst nicht mit relevanten Eigenmitteln an der ÖPNV-Finanzierung beteiligt sind, sind deren Ausführungen zu berücksichtigen und politisch zu bewerten, aber nicht zwingend maßgebend.
Insgesamt wird von Seiten der Verwaltung dafür geworben, eine Fortschreibung des Nahverkehrsplanes, auch in Teilbereichen, erst dann vorzunehmen, wenn sich folgende Entwicklungen vollzogen haben:
Erst danach ist für den betroffenen Geschäftsbereich Luft, sich um eine Fortschreibung des Nahverkehrsplanes mit der gebotenen Aufmerksamkeit zu kümmern. Der Prozess hierfür kann frühestens Ende des Jahres 2025 mit der Ausschreibung in Gang gesetzt werden. Finanzierung und Folgekosten
keine Anlagen
keine
Sichtvermerke
gez. Gehlhaus, GB Nachhaltige Mobilität gez. Wagenblast, Dezernat VII gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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