Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
I. Betreuungsbehörde
Aufgaben der Betreuungsbehörde
In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise örtliche Betreuungsbehörden. Die Betreuungsbehörde des Ostalbkreises hat ihren Dienstsitz in Schwäbisch Gmünd und nimmt von dort aus mit acht Mitarbeiterinnen im Stellenumfang von 7 Vollzeitstellen ihre Aufgaben für das gesamte Kreisgebiet wahr.
Zu den gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsbehörde nach dem Betreuungsbehördengesetz gehören:
Sozialberichterstattung im Auftrag der Betreuungsgerichte (sogenannte Betreuungsgerichtshilfe: Sachverhaltsermittlungen in Betreuungsverfahren, Betreuervorschlag, Stellungnahmen, Vorführungen zu Anhörungen und Begutachtungen, Zuführungen zur Unterbringung). Beratung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, über Vorsorgevollmachten und andere Hilfen im Vorfeld einer rechtlichen Betreuung. Vermittlung geeigneter Hilfen im Vorfeld einer rechtlichen Betreuung. Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen und beruflichen Betreuenden. Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten. Öffentliche Beglaubigung von Vollmachten und Betreuungsverfügungen. Gewinnung von Berufsbetreuenden. Registrierung von Berufsbetreuenden. Netzwerkarbeit u. a. Örtliche Arbeitsgemeinschaft Betreuungsrecht. Führen von Behördenbetreuungen bei Bedarf (BGB Auftrag).
Die Beratungsaufgaben nimmt neben der Betreuungsbehörde auch der Betreuungsverein wahr. Dessen Arbeit unterstützt und entlastet die Betreuungsbehörde erheblich. Das Führen von Vereinsbetreuungen verhindert die Pflicht der Betreuungsbehörde zur Übernahme von eigenen Behördenbetreuungen. Durch die überschneidenden Aufgaben besteht eine enge Kooperation, die zur Aufgabenerfüllung im Betreuungsrecht einen wichtigen Stellenwert einnimmt.
Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023
Am 01. Januar 2023 trat eine Betreuungsrechtsreform in Kraft. Diese hat zu einer weiteren Stärkung der Selbstbestimmung im Betreuungsrecht geführt. Damit einher ging eine Erweiterung der bisherigen Aufgaben, insbesondere zur Betreuungsvermeidung im Vorfeld von Betreuungsverfahren. Ebenso kamen neue Aufgaben hinzu.
Es handelt sich um:
Erweiterte Aufgaben im gerichtlichen Betreuungsverfahren. Verstärkte Prüfung der Geeignetheit von Ehrenamtlichen (auch bei Angehörigen) im Rahmen der Sozialberichterstattung. Mitteilung von Daten der ehrenamtlich Betreuenden an Betreuungsverein. Verstärkter Auftrag zur Vermittlung anderer Hilfen zur Betreuungsvermeidung. Neues Instrument der Erweiterten Unterstützung zur Betreuungsvermeidung (Modellprojekt). Registrierungsverfahren für beruflich Betreuende. Überwachung der Mitteilungs- und Nachweispflichten der beruflich Betreuenden. Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung.
Entwicklungen im Betreuungsrecht
Die Stärkung der Selbstbestimmung zeigt sich in den gesetzlich vorgegebenen Leitgedanken: „Unterstützen vor Vertreten“ und „Wunsch statt Wohl“. Daraus ergeben sich für alle Beteiligten im Betreuungsrecht neue Herausforderungen. Zu diesen reformbedingten Herausforderungen kommen weitere Einflüsse hinzu:
Fallzahlenanstieg: Die Betreuungsgerichte fordern zu den Sozialberichten in Erstverfahren auch verstärkt Stellungnahmen innerhalb bestehender Betreuungen an (z. B. Betreuerwechsel). Prekäre Situation im Hilfesystem verlagern Erwartungen ins Betreuungsrecht: Die Probleme im gesamten Sozialhilfesystem (u. a. durch fehlendes Personal) führen zu vermehrten Betreuungsanregungen. Beteiligte Stellen (u. a. Krankenhäuser, Pflegeheime, Psychiatrie, Sozialleistungs- und Eingliederungshilfeträger, JVA) können ihre eigenen Aufträge kaum noch erfüllen und regen eine Betreuung an, in der Hoffnung, die Lücken für Hilfesuchende zu schließen. Leitgedanken des Betreuungsrechts stehen konträr zur Realität: Die Gründe für Betreuungsanregungen zeigen einen sehr hohen Bedarf von unterstützungsbedürftigen Menschen. Andere, betreuungsvermeidende Hilfen stehen nicht ausreichend zur Verfügung. Der Auftrag des Gesetzgebers zur Betreuungsvermeidung kann nicht erfüllt werden und läuft in eine komplett entgegengesetzte Richtung. Zunahme des Anteils an beruflich geführten Betreuungen: In rund 60 % der Erstverfahren ist eine berufliche Betreuung erforderlich. Gründe sind u. a. die Zunahme bei psychischen Erkrankungen, die hohen bürokratischen Anforderungen in der Betreuungs- und Vollmachtausübung und Überforderung von Angehörigen. Noch vor 10 Jahren lag der Anteil bei rund 35 %. Mangel an Berufsbetreuerinnen und -betreuern: Kaum noch Interesse an der selbstständigen Tätigkeit aufgrund der gestiegenen Anforderungen durch die Reform (hohe finanzielle Investition zur Erlangung des Sachkundenachweises als Voraussetzung zur Registrierung bei gleichzeitig fehlender Anpassung der Vergütung).
Betreuungsbehörde muss Behördenbetreuungen führen: Für den Fall, dass nicht ausreichend beruflich Betreuende zur Verfügung stehen, hat der Gesetzgeber die Betreuungsbehörde als Ausfallbürge vorgesehen. Dies bedeutet einen erheblichen Mehrbedarf an Personal, ohne Kostenerstattung.
II. Modellprojekt „Erweiterte Unterstützung“
Hintergrund: Reform
Eine Neuerung der Betreuungsrechtsreform ist die sog. Erweiterte Unterstützung. Mit diesem neuen Instrument hat der Gesetzgeber den Betreuungsbehörden den gesetzlichen Auftrag erteilt, noch stärker als bisher dafür zu sorgen, dass Betreuungen so gut wie möglich vermieden werden. Dafür wurde über den bisherigen Auftrag der Vermittlung anderer Hilfen hinaus nun die Aufgabe der Erweiterten Unterstützung aufgenommen.
Der Gesetzgeber hat diese Idee aufgegriffen aus Forschungsvorhaben aus den Jahren 2017/2018, in welchen die These aufgestellt wurde, dass 5 - 10 % der Betreuungsverfahren vermieden werden könnten, wenn andere beratende Unterstützungsleistungen erbracht würden.
Dieses Ergebnis der Studie war u. a. Auslöser für die Reform und findet Ausdruck in den neuen gesetzlichen Vorschriften.
Rahmenbedingungen
Das Land Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, dieses neue Instrument im Rahmen eines Modellprojektes zu erproben. Der Ostalbkreis wurde vom Sozialministerium als eine von 5 Modellbehörden (Landkreise Emmendingen, Lörrach, Ludwigsburg, Stadt Freiburg und Ostalbkreis) ausgewählt. Die Projektdauer beträgt fünf Jahre und wird je nach Größe der Landkreise mit einem Festbetrag gefördert. Der Ostalbkreis erhält eine Fördersumme in Höhe von 150.000 Euro pro Jahr.
Umsetzung
Der Auftrag des Sozialministeriums an die Modellbehörden umfasst zwei Aufgabenbereiche:
1. Konkrete Fallbearbeitung. 2. Begleitende Netzwerkarbeit.
Zur Aufgabenerfüllung wurde Personal bei der Betreuungsbehörde aufgestockt. Im ersten Projektjahr um einen Mitarbeiter mit einem Stellenumfang von 100 %. Im laufenden zweiten Jahr kam eine Mitarbeiterin mit einem Stellenumfang von 50 % dazu.
Fallbearbeitung
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung im gerichtlichen Verfahren wird von den Sachbearbeiterinnen geprüft, ob ein geeigneter Fall für die Erweiterte Unterstützung vorliegt. Dies erfolgt in Abstimmung mit den Mitarbeitenden der Erweiterten Unterstützung. Sind die Betroffenen einverstanden, wird dem Betreuungsgericht mitgeteilt, dass für die Dauer von 6 - 9 Monaten eine Erweiterte Unterstützung durchgeführt wird. Das gerichtliche Betreuungsverfahren ruht in dieser Zeit.
Die Betroffenen werden in dieser Zeit im Erledigen ihrer Angelegenheiten ganz praktisch begleitet und unterstützt. Ziel ist es, die Betroffenen so zu stärken, dass diese sich nach der Erweiterten Unterstützung um ihre Belange wieder selbst kümmern können und eine rechtliche Betreuung somit nicht erforderlich wird. Bei Bedarf werden die Betroffenen an geeignete Beratungsstellen weitervermittelt.
Bisher wurden 23 Personen im Rahmen der Erweiterten Unterstützung begleitet. In 9 Fällen konnte eine rechtliche Betreuung vermieden werden (entspricht 1,2 % von 761 neu errichteter Betreuungen in 2023 und 2024 - Stand 31.10.2024).
Netzwerkarbeit
Damit eine rechtliche Betreuung vermieden werden kann, ist die Kenntnis vom Hilfesystem von zentraler Bedeutung. Der Überblick zur Frage: „Wer bietet für wen und in welchem Umfang Beratung und Hilfe an?“ ist in diesem Zusammenhang eine begleitend wichtige Aufgabe im Modellprojekt. Die Modellprojektmitarbeitenden arbeiten über den Auftrag der Bestandsaufnahme hinaus daran, die Kontakte zu den Beratungsstellen zu vertiefen und die Zusammenarbeit weiter zu verbessern. Die Angebote sollen den Betroffenen so niederschwellig wie möglich zugänglich sein.
Insbesondere soll auch der gesetzliche Beratungsauftrag der Sozialleistungsträger und der Eingliederungshilfe im Rahmen des Modellprojekts in den Blick genommen werden, um zu prüfen, ob Potential zur Betreuungsvermeidung besteht.
Erste Beobachtungen
Die betroffenen Personen profitieren sehr von der Erweiterten Unterstützung. Die Zuständigkeit einer Ansprechperson hilft den Betroffenen erheblich. Die hohen Hürden u. a. bei Antragstellungen werden deutlich. Der zeitliche Aufwand ist hoch. Der Anteil der Betreuungen, die vermieden werden, ist gering.
Zwischenbilanz
Die Erfahrungen der ersten 1 ½ Jahre im Modellprojekt „Erweitere Unterstützung“ zeigen, dass die Möglichkeiten zur Betreuungsvermeidung innerhalb von gerichtlichen Betreuungsverfahren gering sind. Es ist nicht erkennbar, dass mit dieser Maßnahme die Entwicklung der Zunahme an rechtlichem Betreuungsbedarf aufgehalten werden kann. Insbesondere ist der Bedarf an Betreuungen, die von beruflich geführten Betreuenden geführt werden müssen, nicht gesunken. Dies ist auch nicht zu erwarten, d. h. die Betreuungsbehörde wird eigene Behördenbetreuungen führen müssen. Eine Vergütung steht ihr jedoch nicht zu. Der zunehmende Mangel an Berufsbetreuenden kommt erschwerend hinzu und wird noch verschärft werden, falls der vorliegende Referentenentwurf zur Vergütungsanpassung Gesetz werden sollte. Zur Abwendung erheblicher Personalkosten ist das Vorhalten von Vereinsbetreuenden des Betreuungsvereins Ostalbkreis e.V. enorm hilfreich.
III. Betreuungsverein Ostalbkreis e. V.
Aufgaben und Bedeutung
Der Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. wurde 1995 gegründet und hat 1996 seine Arbeit aufgenommen. Gründungsmitglied war auch der Landkreis. Der Betreuungsverein hat seinen Sitz in Aalen und ist für das gesamte Kreisgebiet zuständig.
Der Betreuungsverein stellt neben den Betreuungsgerichten und der Betreuungsbehörde eine wesentliche Säule im System der rechtlichen Betreuung im Ostalbkreis dar. Das Führen von Betreuungen ist nur eine der zu erfüllenden Aufgaben, die der Gesetzgeber ihm übertragen hat. Dem Betreuungsverein obliegt die wichtige Funktion, das ehrenamtliche Engagement in der Betreuung zu stärken, indem er ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer gewinnt, einführt, fortbildet, unterstützt, berät und begleitet.
Im Bereich der Vorsorge und Betreuungsvermeidung übernimmt er die wichtige Aufgabe, über Vollmachten und vorsorgende Verfügungen zu informieren und Bevollmächtigte zu beraten und zu unterstützen. Von besonderer Bedeutung ist seit der Einführung der Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023 die Aufgabe, mit bestellten ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer ohne familiäres bzw. persönliches Näheverhältnis zu der zu betreuenden Person eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abzuschließen.
Durch den Vorrang des Ehrenamts in der rechtlichen Betreuung spielt der Betreuungsverein im Netzwerk der rechtlichen Betreuung eine zentrale Rolle. Neben seinen wesentlichen Aufgaben, die Bevölkerung über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und vorsorgende Verfügungen zu informieren sowie die Gewinnung und Begleitung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer, hat der Betreuungsverein als Anerkennungsvoraussetzung nach dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.
Die Aufgaben und Anforderungen an die Querschnittsarbeit des Betreuungsvereins haben sich kontinuierlich erhöht. Vor dem Hintergrund steigender Betreuungszahlen, sich verändernden Familienstrukturen und der verstärkten Inanspruchnahme vorsorgender Maßnahmen wird der Bedarf an Beratungs- und Unterstützungsangeboten des Betreuungsvereins immer größer. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, der die justizielle Zentrierung des betreuungsrechtlichen Verfahrens durch die soziale Komponente einer zusätzlichen individuellen, ortsnahen und niedrigschwelligen Angebotsstruktur erweitert hat.
Aktuelle Situation
Seit der Neuausrichtung des Betreuungsvereins Ostalbkreis e. V. in der Mitgliederversammlung am 19.01.2022 hat der Landkreis den Vorsitz im Vorstand inne.
Aktuell beschäftigt der Betreuungsverein neben dem Geschäftsführer eine Vereinsbetreuerin und eine Verwaltungskraft. Die Einstellung einer weiteren Vereinsbetreuerin ist Anfang 2025 geplant.
Vorstand und Geschäftsführer haben den Umstrukturierungs- und Wiederaufbauprozess stark vorangetrieben, Ausgaben minimiert und in Form von Spendenakquise verstärkt Einnahmen generiert. Die förderfähige Querschnittsarbeit wurde wieder aufgenommen und bei der Betreuungsführung soll an das Fallzahlenniveau vor 2021 angeknüpft werden.
Die Betreuungsführung durch den Betreuungsverein ist für den Landkreis enorm wichtig, da ansonsten die Betreuungsbehörde des Ostalbkreises anstelle des Vereins die Aufgaben sicherstellen müsste. Eine solche Aufgabenübernahme wäre zwangsläufig mit einem Personalaufbau bei der Betreuungsbehörde und einer Erhöhung der Personalkosten verbunden. Auch vor dem Hintergrund des Mangels an Berufsbetreuenden aufgrund der hohen gesetzlichen Anforderungen der Betreuungsrechtsreform und infolge des demografischen Wandels kommt der Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern immer mehr Bedeutung zu.
Bezuschussung
Durch die Entlastung der örtlichen Betreuungsbehörde ergibt sich für den Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. ein Anspruch auf Gewährung eines Landeszuschusses und ein Vergütungsanspruch für das Führen von Betreuungen gegenüber der Justizkasse. Diese Ansprüche hat die Betreuungsbehörde beim Führen von Betreuungen nicht.
Der Betreuungsverein finanziert sich in erster Linie aus Betreuungsvergütungen (Mittel der Justizkasse und Vermögen der Betreuten), dem Zuschuss des Landes und dem Zuschuss des Landkreises. Hinzu kommen Drittmittel wie Spenden und Mitgliedsbeiträge.
Der Landeszuschuss soll den Betreuungsverein in die Lage versetzen, die ihm übertragenen Querschnittsaufgaben wahrzunehmen. Nach § 17 BtOG haben anerkannte Betreuungsvereine einen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben. Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums über die Förderung von Betreuungsvereinen (VwV BtV) führt unter Punkt 5 die kommunale Mitfinanzierung auf. Das Land geht davon aus, dass sich die kommunalen Träger an den Ausgaben der Betreuungsvereine mindestens in gleicher Höhe wie das Land beteiligen.
Entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Soziales und Gesundheit vom 08.12.2022 hat der Landkreis den institutionellen Zuschuss für den Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. von 35.000 Euro auf 50.000 Euro befristet für die Jahre 2023 und 2024 erhöht.
Ab 2025 soll die jährliche institutionelle Förderung des Landkreises entsprechend der VwV BtV in Höhe der jeweiligen Landesförderung gewährt werden.
Die Landesförderung setzt sich aus einer Grundförderung (24.000 Euro), Fallpauschalen für die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuungen (pro Jahr jeweils 1.000 Euro für die ersten 20 neu bestellten ehrenamtlichen Betreuungen, für alle weiteren jeweils 300 Euro), einer Prämie für die Begleitung und Unterstützung weiterer ehrenamtlicher Betreuungen (für 50 weitere ehrenamtlich geführte Betreuungen pro Jahr jeweils 150 Euro, für jede weitere Betreuung jeweils 75 Euro), Pauschalen für die Durchführung von Informationsveranstaltungen (für Veranstaltungen mit mindestens fünf Teilnehmenden in Höhe von jeweils 375 Euro, für Veranstaltungen mit mindestens zehn Teilnehmenden in Höhe von jeweils 750 Euro) und einer Prämie für die Beratung und Unterstützung von Bevollmächtigten (pro Jahr 1.000 Euro - mindestens zehn Beratungsgespräche) zusammen.
Die Höhe der Landesförderung ist vom Umfang der geleisteten Querschnittsarbeit im Förderjahr abhängig und kann im Vorfeld nicht beziffert werden. Dementsprechend ist auch die Höhe des Landkreiszuschusses erst nach Vorlage des Förderbescheides des Landes für das jeweilige Förderjahr festzusetzen.
Finanzierung und Folgekosten
Im Haushaltsplan 2024 (Produkt 3170010000) sind die Personalkosten der Betreuungsbehörde mit einem Planansatz von 695.758 Euro enthalten.
Die Vertretungen von Land und Kommunen haben im Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommission vom 14.11.2022 empfohlen, dass sich das Land in den Jahren 2023 und 2024 an den Mehraufwendungen aus der Umsetzung des BtOG ohne Anerkennung einer Rechtspflicht beteiligt. Die Landesbeteiligung umfasst die Hälfte der Mehraufwendungen der Kreise bis zu einem Betrag von 8,25 Mio. Euro pro Jahr. Für die Jahre 2023 und 2024 kann der Ostalbkreis mit einer Ausgleichszahlung von rund 135.000 € rechnen.
Für die Finanzierung der 1,5 Stellen steht die Fördersumme von 150.000 Euro zur Verfügung. Die erforderlichen Sachmittel (u. a. Ausstattung technischer Geräte) sind ebenfalls durch die Fördersumme abgedeckt. Die jährliche Fördersumme von 150.000 Euro zur Bewältigung der Projektaufgaben wird auch weiterhin ausreichen.
Betreuungsverein Ostalbkreis e. V. Der Ostalbkreis hat für die Jahre 2023 und 2024 eine institutionelle Förderung von jeweils 50.000 Euro erbracht. Bei Gewährung einer institutionellen Förderung unter Zugrundelegung der Landesförderung ab dem Jahr 2025 ist von einer jährlichen Bezuschussung von rund 70.000 Euro auszugehen.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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