Bürgerinformationssystem
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Antrag der Betriebsleitung: Zur Kenntnisnahme. Sachverhalt/Begründung: Der Ostalbkreis unterhält an den drei großen Klinikstandorten in Aalen, Mutlangen und Ellwangen Ausbildungsstätten für Pflegeberufe. Am Klinikum Schwäbisch Gmünd - Stauferklinik Mutlangen und an der Virngrund-Klinik Ellwangen die Schulen zur Ausbildung in der Krankenpflege und am Ostalb-Klinikum Aalen das Bildungszentrum Gesundheit und Pflege mit den Ausbildungszweigen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Operationstechnische Assistenz. In seiner Verantwortung für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Jugendliche hat der Ostalbkreis bisher bewusst an allen drei Standorten über den eigenen Bedarf hinaus ausgebildet. Am 01.01.04 trat ein neues Krankenpflegegesetz in Kraft. Der Gesetzgeber verfolgte u. a. das Ziel, die Ausbildung für die Berufe in der Krankenpflege an die veränderten Rahmenbedingungen, die Entwicklung der Versorgungsstrukturen, das Versorgungsverständnis und die Erkenntnisse der Pflegewissenschaften anzupassen. Die wesentlichen Veränderungen für die Ausbildungsstätten an den Kliniken des Ostalbkreises ab Herbst 2004 (bzw. zum Jahreswechsel 2005) durch die Novellierung sind: ·
Artikel 1 Gesetz über die Berufe in der
Krankenpflege § 1 Führen der Berufsbezeichnung Die neuen Berufsbezeichnungen lauten: „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger“ „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ Es bleibt damit zunächst bei zwei Berufsbildern, der Krankenpflege und der Kinderkrankenpflege mit dem eigenständigen Profil. Ob sich die sprachlich sperrigen Berufsbezeichnungen durchsetzen, bleibt fraglich. Das bisherige Mindestalter, die Vollendung des 17. Lebensjahres, als Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung, entfällt. § 3 Ausbildungsziel Das Ausbildungsziel ist entsprechend dem allgemeinen Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auszurichten. Die Pflege ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf Wiedererlangen, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen ist zu berücksichtigen. § 4 Dauer und Struktur der Ausbildung Die praktischen Ausbildungsfelder sollen erweitert werden, wie z. B. Ambulante Pflegeeinrichtungen sowie weitere geeignete Einrichtungen der stationären Pflege oder der Rehabilitationseinrichtungen. Damit sollen kurative, rehabilitative und palliative Gebiete erfasst werden. Dies entspricht einem sektorenübergreifenden Versorgungsverständnis, das durch enge Beziehungen zwischen Krankenhaus und anderer Leistungsbereiche gekennzeichnet ist. Damit wird der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen, eine nicht nur auf das Krankenhaus begrenzte, professionelle Pflege von Patienten im ambulanten, teilstationären und stationären Bereich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen zu etablieren. Die Ausweitung des theoretischen Unterrichts von bisher 1.600 Stunden auf jetzt 2.100 Stunden führt zu einer Reduktion der praktischen Ausbildung von bisher 3.000 Stunden auf jetzt 2.500 Stunden. Darüber hinaus erstreckt sich die praktische Ausbildung in größerem Umfang als bisher auf Bereiche außerhalb des Krankenhauses. Es besteht die Möglichkeit zur Ausbildung in Teilzeitform mit einer Dauer von höchstens 5 Jahren. Für Schulleiter und Lehrkräfte gelten künftig folgende Mindestvoraussetzungen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen (Fach-) Hochschulausbildung. 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch geschulter Lehrkräfte mit entsprechender abgeschlossener (Fach-) Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht. In den praktischen Ausbildungsfeldern muss künftig die Praxisanleitung sichergestellt werden. Als Praxisanleiter können Fachkräfte mit einer pädagogischen Zusatzqualifikation im Umfang von 200 Stunden eingesetzt werden. Für eine Übergangsfrist von 5 Jahren kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen vom Umfang der Praxisanleiterqualifikation zulassen. ·
Artikel 2 Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes § 17 a KHG regelt die zukünftige Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen über DRG-Zuschläge. Die Kosten sollen künftig pauschaliert aus einem Ausbildungsfond finanziert werden. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung sollen jährlich mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung vereinbaren, die dann maßgeblich sind für die Festsetzung für die Höhe des DRG-Zuschlags, der wiederum auf Landesebene zu vereinbaren ist. Die Vertragsparteien sind dabei an die allgemeine Veränderungsrate gebunden. Die Kostenpauschalierung auf Bundesebene wird schwer quantifizierbar sein; welche Kosten sind tatsächlich auf das neue Krankenpflegegesetz zurück zu führen. Der Streit dürfte bereits vorprogrammiert sein. Die Beweislast welche Kosten tatsächlich durch die Novellierung des Krankenpflegegesetzes verursacht werden, obliegen der Krankenhausseite. Mehrkosten für die ausbildenden Krankenhäuser Für die ausbildenden Krankenhäuser entstehen erhebliche Zusatzkosten, auf Grund der Umsetzung des modernisierten Krankenpflegegesetzes (KrPflG). Diese Kosten können als Ausdeckelungstatbestand geltend gemacht werden. Insbesondere entstehen Mehrkosten durch: Ø die Erhöhung des Stellenschlüssels von 1:7 auf 1:9,5. Die Erhöhung begründet sich durch die geringere Präsenz im Krankenhaus, einerseits durch externe Einsätze, die von 400 auf 750 Stunden erhöht wurden, andererseits durch die Reduzierung des praktischen Ausbildungsanteils um 500 Stunden. Dies entspricht insgesamt einer Reduzierung des praktischen Ausbildungsanteils von 850 Stunden im Krankenhaus. Ø die
Praxisanleitung pro Einsatzgebiet, soweit Praxisanleitung bisher nicht erfolgt
ist. Ø den zu erwartenden Mehrbedarf an Lehrkräften zur Sicherstellung des Unterrichts; die theoretische Ausbildung ist in 3 Jahren um 500 Stunden gestiegen. Ø die Sicherstellung der Praxisbegleitung in allen Einsatzgebieten einschließlich der Pflege nach SGB XI, sowie die damit verbundenen Reisekosten. Ø zusätzliches Personal für den administrativen Mehraufwand in den Ausbildungsstätten. Ø zusätzliche Sachkosten in den Ausbildungsstätten. Ø zukünftig zu erwartende höhere Vergütungen durch die höher qualifizierten Schulleitungen und Lehrkräfte mit Hochschulausbildung. Unter finanziellen Gesichtspunkten ist festzustellen, dass die Krankenpflegeschulen tatsächlich auch für andere Versorgungsbereiche (SGB XI – Pflege) die Ausbildung übernehmen, deshalb hat u. a. die Deutsche Krankenhausgesellschaft gefordert, dass sich die krankenhausexternen Einrichtungen an den Ausbildungskosten und der –vergütung beteiligen. Dies wäre verursachergerecht und wurde auch vom Bundesrat befürwortet. Der Gesetzgeber ist diesem Vorschlag jedoch abschließend nicht gefolgt. Für die bisherigen Lehrkräfte wurde eine Bestandsschutzregelung geschaffen. Schulleitungen und Lehrkräfte, die bei in Kraft treten des Gesetzes über eine abgeschlossene Weiterbildung für die Lehrtätigkeit und Leitung an Schulen für Krankenpflegeberufe verfügen, haben dauerhaften Bestandsschutz. Regelung der Krankenpflegehilfeausbildung auf Länderebene Die Rahmenregelung für die Gesundheits- und Krankenpflegehilfeausbildung (§ 8 Krankenpflegegesetz) sind aus dem Gesetz gestrichen worden, sind damit nicht mehr Bestandteil, sondern muss landesrechtlich geregelt werden. Zusammenfassung Ø neue Berufsbezeichnungen: Gesundheits- und KrankenpflegerIn sowie Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn Ø höherer Ausbildungsaufwand Ø Absenkung der „Anwesenheitszeit“ der Schüler im Krankenhaus Ø Erhöhung des Unterrichtsanteils Ø Praxisanleitung Ø Akademisierung des Lehrpersonals Ø höhere Ausbildungskosten Es war wichtig, die Ausbildung in den Krankenpflegeberufen zu modernisieren, aber hierdurch werden die ausbildenden Krankenhäuser finanziell erheblich belastet. Die Schulen sind mit diesen Herausforderungen konfrontiert. An den drei Standorten setzen sich die Verantwortlichen aktiv mit der Umsetzung des neuen Ausbildungsrechts auseinander. Finanzierung und Folgekosten:
- Anlagen: - Sichtvermerke: __________________________________________________ Pflegedirektor Schneider __________________________________________________ Krankenhausdirektor und Koordinierender Krankenhausdirektor __________________________________________________ Landrat |
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