Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung: Kenntnisnahme Sachverhalt/Begründung :I. Ausgangssituation und Allgemeines Aus der seit Jahren laufenden Diskussion über die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe hat die Bundesregierung im Sommer letzten Jahres einen Gesetzentwurf für das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt verabschiedet und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Ziele des Gesetzentwurfs waren: 1. Schnelle und passgenaue Vermittlung der Betroffenen in Arbeit 2. Ausreichende materielle Sicherung in Abhängigkeit vom Bedarf 3. Vermeidung einseitiger Lastenverschiebungen zwischen den Gebietskörperschaften 4. Effiziente und bürgerfreundliche Verwaltung 5. Breite Zustimmungsfähigkeit Durch ein Leistungsgesetz für erwerbsfähige Personen, die nach aktueller Rechtslage entweder Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe erhalten, sollten diese beiden steuerfinanzierten Systeme zusammengeführt werden. Intention der Bundesregierung war es, die Zuständigkeit für dieses Leistungsgesetz bei der Agentur für Arbeit anzusiedeln. In der Gesetzgebungsdiskussion wurde insbesondere von den unionsregierten Bundesländern und auch vom Deutschen Landkreistag die Zuständigkeit der Kommunen für dieses Gesetz eingefordert. Unstrittig waren im abschließenden Vermittlungsverfahren die Anpassung des Leistungsbereichs an die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und die Regelungen zur Eingliederung ins Erwerbsleben. Das Gesetz sieht nunmehr wahlweise zwei Trägermodelle vor: a) Zweigeteilte Trägerschaft von Bundesagentur für Arbeit und kreisfreien Städten und Kreisen b) Alleinige Kommunale Trägerschäft durch Option Das neue Leistungsrecht tritt am 01. Januar 2005 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Trägerschaft und der Ermächtigungsgrundlagen für ein Bundesgesetz zur Option.
II. Zweigeteilte Trägerschaft zwischen Bundesagentur für Arbeit und kreisfreien Städten und Kreisen 1. Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen ist die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht den kreisfreien Städten und Kreisen die Erbringung von Leistungen zugewiesen ist. Danach erbringen die Arbeitsagenturen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, ohne Unterkunft und Heizung und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (Vermittlung, Qualifizierung) ohne soziale und psychosoziale Leistungen. 2. Kommunale Zuständigkeit (kreisfreie Städte und Kreise) In originärer Finanzierungszuständigkeit erbringen künftig kreisfreie Städte und Kreise für den neuen anspruchsberechtigten Personenkreis, der in der Regel bisher Leistungen der Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe erhalten hat, - die Betreuung Minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen - die Schuldnerberatung - die psychosoziale Betreuung - die Suchtberatung - Leistungen für Unterkunft und Heizung - Leistungen zur Erstausstattung für die Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen 3. Arbeitsgemeinschaft im Job-Center Zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben errichten die Träger der Leistungen nach SGB II im Bezirk jeder Agentur für Arbeit eine Arbeitsgemeinschaft in den dort eingerichteten Job-Centern. Die Ausgestaltung und Organisation der Arbeitsgemeinschaft soll Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt ein Geschäftsführer. Können die Agentur für Arbeit und die beteiligten Kommunen sich nicht auf ein Verfahren zur Bestimmung des Geschäftsführers einigen, wird er abwechselnd von der Agentur für Arbeit und den Kommunen jeweils für ein Jahr bestimmt. Das Los entscheidet, ob die erste einseitige Bestimmung durch die Agentur für Arbeit oder die Kommunen erfolgt. Die Arbeitsgemeinschaft nimmt die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch II wahr. Die kommunalen Träger sollen der Arbeitsgemeinschaft die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen. Bei der Option für eine kommunale Trägerschaft ist die Gründung bzw. Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft nicht vorgeschrieben. III. Option kommunaler Trägerschaft Durch ein noch zu verabschiedendes Bundesgesetz soll den kreisfreien Städten und Landkreisen die Möglichkeit eingeräumt werden, mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Aufgaben nach dem SGB II zugelassen zu werden. Dieses Optionsgesetz soll bis Anfang April 2004 verabschiedet werden. Die kreisfreien Städte und Landkreise sollen dann die Möglichkeit haben, bis 31.08.2004 zu entscheiden, ob sie entsprechend optieren. In diesem Optionsgesetz soll insbesondere geregelt werden, welche Fallpauschalen die kommunalen Träger für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten erhalten sollen und wie die Zusammenarbeit mit den Bundesagenturen für Arbeit bei der Durchführung der dann kommunalen Eingliederungsaufgaben erfolgen soll. Im Optionsgesetz soll auch die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Länder eine Delegationsmöglichkeit auf kreisangehörige Gemeinden regeln können. Die Optionserklärung muss die Verpflichtung enthalten, die kompletten Aufgaben nach dem SGB II mindestens fünf Jahre lang wahrzunehmen. Wird das Optionsgesetz nicht bis spätestens Ende April in Kraft treten, sollen die Erklärungsfristen entsprechend angepasst werden. IV. Finanzielle Auswirkungen der Zuständigkeitstrennung Die Aufgabenstellungen der Bundesagentur für Arbeit im SGB II werden vom Bund finanziert. Die Aufgabenstellung der kreisfreien Städte und Kreise müssen die kommunalen Träger finanzieren. Soweit Leistungsberechtigte Einkommen oder Vermögen haben, das bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist, wird dies zuerst bei den Geldleistungen der Agentur für Arbeit in Abzug gebracht. Nur soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen sind, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Neben der Finanzierungszuständigkeit der kommunalen Träger nach dem SGB II wurde in Artikel 25 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Wohngeldrecht insbesondere geregelt, dass Empfänger von Transferleistungen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, Leistungen zum Lebensunterhalt usw.) ab 01.01.2005 kein Wohngeld mehr erhalten werden. Im Ostalbkreis wurden im Jahr 2003 rd. 3 Mio. Euro Wohngeld bei Sozialhilfeleistungen berücksichtigt bzw. vereinnahmt. Diese 3 Mio. Euro sind künftig vom Ostalbkreis zusätzlich zu finanzieren. Nach den Feststellungen des Kreissozialamtes ist im Rahmen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt ein Anteil von rd. 60 % für Kosten der Unterkunft und Heizung einzusetzen. Diesen Anteil an der laufenden Unterstützung wird der Landkreis auch künftig für die Personen zu erbringen haben, die aus der Sozialhilfe in die Leistungen des Arbeitslosengeldes II überwechseln. Der Ostalbkreis wird zusätzlich die Unterkunftskosten für die Personen zu tragen haben, die aus der Arbeitslosenhilfe in das Arbeitslosengeld II wechseln. Nach den Feststellungen der Verwaltung betrifft dies einen Personenkreis von rd. 3.700 Leistungsberechtigten. Bei Annahme von durchschnittlich 300 Euro monatlich Unterkunftskosten ergibt dies einen jährlichen Aufwand von ca. 13 Mio. Euro. Nach Abzug der Ersparnis, die durch die Übernahme der Regelleistungen für die bisherigen erwerbsfähigen Empfänger von Sozialhilfe und ihre Angehörigen durch die Agentur für Arbeit im Rahmen des SGB II entstehen, werden für den Bereich Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und der verbleibenden Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen auf das Rechnungsergebnis 2003 Mehrkosten von rd. 9. Mio. Euro entstehen. Im Grunde entstehen diese Mehrkosten aus dem Wegfall des Mietzuschusses für bedürftige Personen. Diesen ersparten Mietzuschuss mussten bisher Bund und Land zur Hälfte finanzieren. Angesichts der ohnehin schon dramatischen Finanzsituation der Kommunen können diese gravierenden Mehrbelastungen nicht hingenommen werden. Dieses Gesetz darf in dieser Form nicht zur Umsetzung kommen. Es besteht dringendster Nachbesserungsbedarf. V. Weiteres Vorgehen Die Umsetzung des SGB II hat für den Ostalbkreis aufgaben- und kostenbezogen umfangreiche Auswirkungen. Die Entscheidung, ob der Ostalbkreis die Option für die Übernahme von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit aus dem SGB II wahrnehmen wird, ist darüber hinaus von zusätzlicher erheblicher Tragweite. Sofern der Gesetzgeber den festgelegten Zeitrahmen einhält, soll nach Vorstellung der Verwaltung die Entscheidung pro oder contra Option noch im ersten Halbjahr 2004 vom Kreistag getroffen werden.
Sichtvermerke: Fachamt __________________________________________________ Traub Fachdezernent __________________________________________________ Rettenmaier Hauptamt __________________________________________________ Wolf Kämmerei __________________________________________________ Hubel Landrat __________________________________________________ Pavel |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||