Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme.
Sachverhalt/BegründungWaldbesitzstruktur im Ostalbkreis 40 Prozent der Kreisfläche, das sind rund 60.000 ha, sind bewaldet. Damit ist der Wald ein prägendes Element der Kulturlandschaft. Rund 37 Prozent der Waldfläche befinden sich im Eigentum und Eigenverwaltung des Landes, 46 Prozent der Waldfläche sind in privater Hand incl. Kirchen- und Gemeinschaftswälder. Rund 17 Prozent der Waldfläche stehen im Eigentum der 42 Städte und Gemeinden und des Landkreises (Kommunal- bzw. Körperschaftswald).
Aufgaben und Struktur der unteren Forstbehörde im Ostalbkreis Seit der Forstneuorganisation im Jahr 2020 bezieht sich der Dienstleistungsbereich der unteren Forstbehörde (uFB) auf die breite Palette der nichtstaatlichen Wälder (s.o.). Sie ist darüber hinaus mit dem Vollzug des Landeswaldgesetzes und der einschlägigen Verwaltungs- und Fördervorschriften (Forsthoheit) betraut. Waldnaturschutz und der Vollzug der EU-Naturschutzrichtlinie Natura 2000 im Wald sowie die in zunehmendem Maße gesellschaftlich nachgefragte Waldpädagogik gehören ebenfalls zu den Kernaufgaben.
Quantifizierung der Aufgaben:
Die Struktur der unteren Forstbehörde orientiert sich an den Bedürfnissen der Kunden und ist dezentral organisiert. Als Beratungs- und Betreuungsinstanz verfügt sie neben den drei Verwaltungsstandorten in Aalen, Schwäbisch Gmünd und Bopfingen über ein lückenloses Netz von Forstrevieren. Damit verbinden sich fachliche Kompetenz und unmittelbare örtliche und zeitliche Verfügbarkeit für die betreuten Waldbesitzer. Hoheitliche und Dienstleistungsaufgaben können mit entsprechenden Synergien wahrgenommen werden.
Finanzierung der unteren Forstbehörde Personal- und Sachkosten belaufen sich auf rund 2,4 Mio. € jährlich.
Da es sich bei der uFB um eine staatliche Behörde handelt, muss die Finanzierung grundsätzlich vom Land geleistet werden. Dies wird auf folgende Weise gewährleistet:
Rechtsgrundlagen Der baden-württembergische Landtag hat die gesetzlichen Grundlagen zur Forstneuorganisation 2020 mit dem Forstreformgesetz beschlossen. Seitdem stellt der Vertrag zur Übernahme forstlicher Dienstleistungen im Körperschaftswald (KW1-Vertrag) gemäß Körperschaftswaldverordnung (KWaldVO) die vertragliche Basis für die Erbringung von Dienstleistungen im Körperschaftswald durch die unteren Forstbehörden dar. Für die darin definierten Leistungen (Revierdienst, Wirtschaftsverwaltung und weitere revierbezogene Aufgaben) stellen die Landkreise den Körperschaften forstfachliches Personal zu Gestehungskosten zur Verfügung.
Anpassung des Entgelts für den forstlichen Revierdienst Die Kalkulation der Betreuungskosten erfolgt gemäß § 7 KWaldVO anhand der Gestehungskosten, die dem jeweiligen Landkreis für die Erbringung der forstlichen Dienstleistungen entstehen. Im Sinne des Beihilferechts ist hierbei eine 100%ige Kostendeckung vorzusehen.
Seit der Ermittlung und Festlegung der Entgeltordnung für forstliche Dienstleistungen zum Beginn des Jahres 2020 erfolgte beim Ostalbkreis keine Anpassung. Im Laufe dieser Zeit haben sich jedoch die anfallenden Gestehungskosten deutlich nach oben entwickelt. Insbesondere die Entwicklung der Personal- und Energiekosten sowie der Sachkosten im Bereich IT erfordern eine Anpassung angesichts jährlicher durchschnittlicher Steigerungsraten von bis zu 2-3 Prozentpunkten.
Um den von der unteren Forstbehörde des Landratsamts Ostlabkreis betreuten Körperschaften die gewohnten Betreuungsleistungen weiterhin kostendeckend anbieten zu können, wird zum Jahr 2025 das jährliche Entgelt für den forstlichen Revierdienst um 14 % von bisher 60,66 €/Hektar auf 69,15 €/Hektar angehoben.
Der den Körperschaften gemäß § 8 KWaldVO als direkte Landes-Förderung gewährte Mehrbelastungsausgleich bleibt hiervon unberührt. Dieser wird betriebsindividuell je nach Hiebssatz und Erholungswaldanteil hergeleitet (10 bis 30 €/Hektar/Jahr) und seitens des Kreises direkt mit dem Entgelt für den forstlichen Revierdienst verrechnet.
Die betriebsindividuellen Daten werden betroffenen Körperschaften im Rahmen der bevorstehenden Mittelanmeldung/Bewirtschaftungsplanung Forst mitgeteilt.
Alle übrigen Entgelte für forstliche Dienstleistungen im Körperschaftswald (forsttechnische Betriebsleitung, Wirtschaftsverwaltung etc.) bleiben unverändert. Die Anpassung der Entgelte hat keine Auswirkungen auf bestehende KW1-Verträge. Diese werden automatisiert um fünf Jahre verlängert, sofern nicht ein Jahr vor Ablauf vom Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird.
Die Entgeltermittlung erfolgt kreisindividuell nach unterschiedlichen Parametern (Betriebsfläche, Hiebssatz, Kombi-Modelle). Das zukünftig vom Kreis berechnete Entgelt von 69,15 €/Hektar/Jahr liegt im Durchschnitt benachbarter unterer Forstbehörden. Zudem leistet die uFB in den betreuten Wäldern Arbeit, die sich oft auch unabhängig von den Erträgen aus der reinen forstbetrieblichen Holznutzung bemisst. Neben der Umweltbildung oder der Verkehrssicherung, die je nach Betroffenheit mit hoher Intensität wahrgenommen wird, besteht im Rahmen der Beratungs- und Betreuungsleistung auch die Möglichkeit, externe Fördergelder zu akquirieren.
Anpassung sonstiger Entgelte Auch die übrigen Entgelte für forstliche Dienstleistungsangebote der unteren Forstbehörde Ostalbkreis, die nicht den Vorgaben zur Diskriminierungsfreiheit beim forstlichen Revierdienst gemäß KWaldVO folgen, werden sukzessive den gestiegenen Gestehungskosten angepasst. Das Entgelt für die fallweise Betreuung im Privatwald (<50 ha) ist bereits im Jahr 2023 in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Freiburg um sechs Prozentpunkte erhöht worden. Die Entgelte für die vertragliche Betreuung im Privatwald werden mit Wirkung auf das Jahr 2026 nachgezogen.
Finanzierung und Folgekosten
--- Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Weiher, Dezernat III gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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