Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag wählt aus seiner Mitte folgende stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall vertreten:
Sachverhalt/Begründung
Der Kreistag besteht aus dem Landrat als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisrätinnen und Kreisräte). Die Kreisrätinnen und Kreisräte wählen gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 und 3 Landkreisordnung (LKrO) und § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags und seiner Ausschüsse aus ihrer Mitte drei stellvertretende Vorsitzende, die den Landrat als Vorsitzenden des Kreistags im Verhinderungsfall vertreten. Die Reihenfolge der Vertretung bestimmt der Kreistag.
In den Sitzungen des Ältestenrats am 24. Juni, 1. Juli und 15. Juli 2024 haben sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitte des Kreistags darauf verständigt, dass die Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden im Wege der Einigung erfolgt.
Sichtvermerke
gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landra |
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