Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag wählt, im Wege der Einigung, die folgenden aus der Mitte des Kreistags vorgeschlagenen Mitglieder in die Verbandsversammlung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS):
Sachverhalt/Begründung
In § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Kommunalverband für Jugend und Soziales ist geregelt, dass die Landkreise in der Verbandsversammlung jeweils durch den Landrat und einen weiteren Vertreter repräsentiert werden. Damit ist der Landrat kraft Amtes berufen. Das weitere Mitglied sowie dessen Stellvertretung sind vom Kreistag zu entsenden.
In den Sitzungen des Ältestenrats am 24. Juni, 1. Juli und 15. Juli 2024 haben sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitte des Kreistags darauf verständigt, dass die Besetzung der Ausschüsse des Kreistags und der sonstigen Gremien im Wege der Einigung erfolgt. Durch die Besetzung im Wege der Einigung kann ein aufwändiges Wahlverfahren vermieden werden. Eine Besetzung im Wege der Einigung setzt jedoch voraus, dass bei der Abstimmung alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen, also niemand gegen den Einigungsvorschlag stimmt oder sich der Stimme enthält. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist durch geheime Wahl nach § 35 Abs. 2 LKrO zu entscheiden.
Auf dieser Grundlage wurden das ordentliche und stellvertretende Mitglied von den entsprechenden Fraktionen benannt.
Sichtvermerke
gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Urtel, i.V. Götz, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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