Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Von den 11 vom Kreistag zu bestellenden weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats der Kreissparkasse Ostalb werden 7 Personen aus der Mitte des Kreistags und 4 Personen, die nicht dem Kreis angehören, bestellt.
b) Der Kreistag wählt, im Wege der Einigung, die 4 folgenden Mitglieder, welche nicht dem Kreistag angehören, in den Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb:
Sachverhalt/Begründung
Nach § 13 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg (SpG) in Verbindung mit § 6 der Satzung der Kreissparkasse Ostalb besteht der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb aus insgesamt 18 Mitgliedern, nämlich dem Landrat als Vorsitzenden, 11 weiteren Mitgliedern und 6 Vertreterinnen und Vertretern der Beschäftigten der Kreissparkasse Ostalb.
Die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach § 15 SpG vom Kreistag bestellt. Mindestens ein Drittel (= 4 Mitglieder) soll, höchstens zwei Drittel (= 7 Mitglieder) dürfen dem Hauptorgan des Trägers angehören.
Der Kreistag hat vor jeder Neubestellung die Zahl der aus seiner Mitte zu bestellenden Mitglieder festzulegen (vgl. Ziffer I des Beschlussantrags).
Die Bestellung der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder aus der Mitte des Kreistags sowie der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die nicht dem Kreistag angehören, muss jeweils getrennt erfolgen.
Bestellt werden können nur Personen, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 SpG erfüllen. Dem Verwaltungsrat dürfen Personen nicht angehören, bei denen Hinderungsgründe nach § 17 SpG vorliegen.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats soll Gewähr dafür bieten, dass bei der Erfüllung der Aufgaben der Sparkasse die Interessen des gesamten Kundenkreises berücksichtigt werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Sparkasse zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen. Außerdem müssen die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans zuverlässig sein, die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung der Kontrollfunktion sowie zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte besitzen und der Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen (§ 25 d Kreditwesengesetz).
In den Sitzungen des Ältestenrats am 24. Juni, 1. Juli und 15. Juli 2024 haben sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitte des Kreistags darauf verständigt, dass die Besetzung der Ausschüsse des Kreistags und der sonstigen Gremien im Wege der Einigung erfolgt. Durch die Besetzung im Wege der Einigung kann ein aufwändiges Wahlverfahren vermieden werden. Eine Besetzung im Wege der Einigung setzt jedoch voraus, dass bei der Abstimmung alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen, also niemand gegen den Einigungsvorschlag stimmt oder sich der Stimme enthält. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist durch geheime Wahl nach § 35 Abs. 2 LKrO zu entscheiden.
Sichtvermerke
gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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