Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag wählt, im Wege der Einigung, die folgenden Mitglieder in den Jugendhilfeausschuss:
I. Stimmberechtigte Mitglieder
a) 6 Mitglieder aus der Mitte des Kreistags
b) 3 in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer
c) 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände
d) 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
II. Beratende Mitglieder
a) 1 Mitglied aus der Mitte des Kreistags
b) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Wohlfahrtsverbände
c) 1 Vertreterin/Vertreter der Katholischen Kirche
d) 1 Vertreterin/Vertreter der Evangelischen Kirche
e) 1 Vertreterin/Vertreter der jüdischen Kultusgemeinde (im Ostalbkreis nicht vorhanden)
f) 1 Vertreterin/Vertreter der Schule
g) 1 Vertreterin/Vertreter des Gesundheitswesens
h) 1 Vertreterin/Vertreter der Rechtspflege
i) 1 Vertreterin/Vertreter der Arbeitsverwaltung
j) 1 Vertreterin/Vertreter der Polizei
k) 1 Vertreterin/Vertreter der im Ostalbkreis ansässigen Jugendhilfeeinrichtungen
*Die Vertreterinnen/Vertreter der noch unbesetzten Positionen können erst zu einem späteren Zeitpunkt benannt werden.
Sachverhalt/Begründung
In den Sitzungen des Ältestenrats am 24. Juni, 1. Juli und 15. Juli 2024 haben sich die anwesenden Vertreterinnen und Vertreter aus der Mitte des Kreistags darauf verständigt, dass die Besetzung der Ausschüsse des Kreistags und der sonstigen Gremien im Wege der Einigung erfolgt. Durch die Besetzung im Wege der Einigung kann ein aufwändiges Wahlverfahren vermieden werden. Eine Besetzung im Wege der Einigung setzt jedoch voraus, dass bei der Abstimmung alle anwesenden Mitglieder des Kreistags zustimmen, also niemand gegen den Einigungsvorschlag stimmt oder sich der Stimme enthält. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, ist durch geheime Wahl nach § 35 Abs. 2 LKrO zu entscheiden.
Der Jugendhilfeausschuss besteht gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über das Jugendamt des Landkreises Ostalbkreis aus dem Vorsitzenden und aus 15 stimmberechtigten Mitgliedern, die sich wie folgt zusammensetzen:
a) 6 Mitglieder aus der Mitte des Kreistags b) 3 in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer c) 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Jugendverbände d) 3 Frauen und Männer auf Vorschlag der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
Die Mitglieder der Buchstaben c) und d) werden auf Vorschlag des Kreisjugendrings Ostalb e.V. sowie der im Ostalbkreis wirkenden Liga der freien Wohlfahrtspflege - unter angemessener Berücksichtigung von Vorschlägen der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die keinem dieser Verbände angehören - bestellt.
Zusätzlich zu diesen stimmberechtigten Mitgliedern gehören dem Jugendhilfeausschuss noch folgende beratende Mitglieder nach § 71 Abs. 5 SGB VIII i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 LKJHG und der Satzung über das Jugendamt des Landkreises Ostalbkreis an:
a) 1 Kreisrätin/Kreisrat b) 2 Vertreter/-innen der Wohlfahrtsverbände c) 1 Vertreter/-in der Katholischen Kirche d) 1 Vertreter/-in der Evangelischen Kirche e) 1 Vertreter/-in der jüdischen Kultusgemeinde f) 1 Vertreter/-in der Schule g) 1 Vertreter/-in des Gesundheitswesens h) 1 Vertreter/-in der Rechtspflege i) 1 Vertreter/-in der Arbeitsverwaltung j) 1 Vertreter/-in der Polizei k) 1 Vertreter/-in der im Ostalbkreis ansässigen Jugendhilfeeinrichtungen
Die Benennung der beratenden Mitglieder ist durch die jeweilige entsendende Institution erfolgt. Die Bestellung der beratenden Mitglieder erfolgt durch den Kreistag.
Sichtvermerke
gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Urtel, i.V. Götz, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |