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Beschlussantrag
Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Kreistag folgende Änderung der steuerlichen Ergänzungssatzungen zur Anstaltssatzung der Kliniken Ostalb gkAöR zu beschließen:
• § 1 wird wie folgt ergänzt: Der Satzungszweck wird auch verwirklicht durch das planmäßige Zusammenarbeiten mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften des Klinikverbandes Kliniken Ostalb gemeinnützige kAöR zum Wohle der Patienten und Bewohner.
Sachverhalt/Begründung
Die Servicegesellschaft wird bisher als steuerpflichtige Tochterkapitalgesellschaft geführt. Zu den Gesellschaftszwecken gehört die Erbringung von sog. Tertiärleistungen (Reinigung, Küche, Wäscherei, Logistikdienste) – aber beispielsweise auch der Verkauf von energiebasierten Produkten und den damit verbundenen Serviceleistungen. Die Servicegesellschaft Ostalb Kliniken mbH erbringt, Stand heute, überwiegend Leistungen für die Kliniken Ostalb gkAöR und deren Tochtergesellschaften.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 57 Abs. 3 AO n. F. eingeführt, der die Möglichkeit der Steuerbegünstigung von Servicegesellschaften vorsieht. Mittlerweile wurde durch zwei BMF-Schreiben auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 57 Abs. 3 AO n. F. ergänzt. Die Inanspruchnahme des § 57 Abs. 3 AO n. F. erfordert auch die Voraussetzungen der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit.
Gemäß § 57 Abs. 3 AO verfolgt eine Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke i. S. d. § 57 Abs. 1 AO auch dann unmittelbar, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren steuerbegünstigten Körperschaft einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.
In den angeschlossenen Synopsen der Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung sind die notwendigen Änderungen der bisherigen Ergänzungssatzungen zur Anstaltssatzung zur Umsetzung der Gemeinnützigkeit kenntlich gemacht.
AEAO Nr. 8 Satz 2 zu § 57 Abs. 3 AO bestimmt, dass Körperschaften mit denen kooperiert wird und die Art und Weise der Kooperation in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden müssen. Aus diesem Grund müssen abschließend
• die steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb gkAöR BgA Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd • die steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb gkAöR BgA Ostalb-Klinikum Aalen • die steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb gkAöR BgA St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen
entsprechend ergänzt werden. Finanzierung und Folgekosten
--- Anlagen
Anlage 1: Synopse Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd Anlage 2: Synopse Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb Ostalb-Klinikum Aalen Anlage 3: Synopse Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen Anlage 4: Konsolidierte Fassung Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb Stauferklinikum Schwäbisch Gmünd Anlage 5: Konsolidierte Fassung Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb Ostalb-Klinikum Aalen Anlage 6: Konsolidierte Fassung Steuerliche Ergänzungssatzung zur Anstaltssatzung für die Kliniken Ostalb St. Anna-Virngrund-Klinik Ellwangen
Sichtvermerke
gez. Kümmel, Kliniken und Gesundheitsstrategie gez. Dr. Bläse, Verwaltungsratsvorsitzender
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