Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
Nach den Vorgaben der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist die Überlassung von Dienstwagen für eine außerdienstliche Nutzung an kommunale Wahlbeamte ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das zuständige Gremium dem zugestimmt hat.
Für die außerdienstliche Nutzung ist grundsätzlich ein Kostenersatz in Höhe der angefallenen Fahrzeugkosten und der tatsächlichen Fahrleistungen zu erheben. Bei Inanspruchnahme eines Fahrers erhöht sich der Kostenersatz um 50 v. H.
Errechnet wird der Kostenersatz aus den Gesamtkosten des jeweiligen Fahrzeugs. Dazu gehören die Leasingrate bzw. die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), Versicherung, Steuer, Treibstoff, Wartung, Reifen etc. Die so ermittelten Gesamtaufwendungen werden durch die gesamte Kilometerleistung/Jahr geteilt.
Der Entschädigungssatz wird auf höchstens 0,35 EUR/km festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem höchsten Entschädigungssatz nach § 6 Landesreisekostengesetz und ist nach den Vorgaben der GPA in dieser Höhe zulässig. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen ändern, werden die Entschädigungssätze entsprechend angepasst.
Bisher sind alle Fahrten des Landrats im Kreisgebiet mit dem Dienstwagen Dienstfahrten. Dies soll auch weiterhin gelten. Die GPA und das Innenministerium Baden-Württemberg gehen für Landräte als kommunale Wahlbeamte übereinstimmend davon aus, dass diese Praxis mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist. Finanzierung und Folgekosten
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Sichtvermerke
gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat |
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