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Vorlage - 038/2024  

 
 
Betreff: Dienstwagen des Landrats - Finanzielle Abgeltung für die private Nutzung
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t I   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
05.03.2024 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der außerdienstlichen Mitbenutzung des Dienstwagens durch den Landrat gegen ein kostendeckendes Entgelt, höchstens jedoch 0,35 EUR/km wird zugestimmt. Bei Inan-spruchnahme eines Fahrers erhöht sich der Kostenersatz um 50 v. H.

 

  1. Die außerdienstliche Mitbenutzung des Dienstwagens im Kreisgebiet erfolgt für den Landrat weiterhin unentgeltlich.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Nach den Vorgaben der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) ist die Überlassung von Dienstwagen für eine außerdienstliche Nutzung an kommunale Wahlbeamte ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass das zuständige Gremium dem zugestimmt hat.

 

Für die außerdienstliche Nutzung ist grundsätzlich ein Kostenersatz in Höhe der angefallenen Fahrzeugkosten und der tatsächlichen Fahrleistungen zu erheben. Bei Inanspruchnahme eines Fahrers erhöht sich der Kostenersatz um 50 v. H.

 

Errechnet wird der Kostenersatz aus den Gesamtkosten des jeweiligen Fahrzeugs.

Dazu gehören die Leasingrate bzw. die kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), Versicherung, Steuer, Treibstoff, Wartung, Reifen etc. Die so ermittelten Gesamtaufwendungen werden durch die gesamte Kilometerleistung/Jahr geteilt.

 

Der Entschädigungssatz wird auf höchstens 0,35 EUR/km festgesetzt. Dieser Betrag entspricht dem höchsten Entschädigungssatz nach § 6 Landesreisekostengesetz und ist nach den Vorgaben der GPA in dieser Höhe zulässig. Sollten sich die gesetzlichen Regelungen ändern, werden die Entschädigungssätze entsprechend angepasst.

 

Bisher sind alle Fahrten des Landrats im Kreisgebiet mit dem Dienstwagen Dienstfahrten. Dies soll auch weiterhin gelten. Die GPA und das Innenministerium Baden-Württemberg gehen für Landräte als kommunale Wahlbeamte übereinstimmend davon aus, dass diese Praxis mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vereinbar ist.


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat