Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Das Bundeskabinett hat nach massivem Widerstand am 25.10.2023 beschlossen, die ursprünglich geplante Zuständigkeitsverlagerung der aktiven Arbeitsförderung von unter 25-jährigen in den Bereich der Arbeitsagentur nicht weiterzuverfolgen. Um die aus Sicht des Bundes erforderlichen Einsparungen zu erreichen, sollen stattdessen die Rehabilitation und die Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) für Bürgergeldbeziehende in das SGB III verlagert werden. Inhaltlich ist auch dieses Vorhaben nicht zu begründen. Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes wurden erst vor Kurzem die Möglichkeiten der beruflichen Qualifizierung von Leistungsbeziehenden erweitert und gestärkt. Diese Aufgabe soll nun den Jobcentern wieder entzogen werden.
Geplante Änderungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW)
Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die Agenturen für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit führen die Weiterbildungsberatung durch, prüfen die Zugangsvoraussetzungen, bewilligen und finanzieren die Förderung beruflicher Weiterbildung. Vom Übergang umfasst sind alle Leistungen der Weiterbildungsförderung und alle damit zusammenhängenden Kosten (neben den Weiterbildungskosten ggf. auch Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie). Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II erfolgt unverändert durch die Jobcenter. Die Jobcenter bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen (z. B. kommunale Eingliederungsleistungen) zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die Jobcenter auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig.
Jobcenter und Agentur für Arbeit informieren sich gegenseitig unverzüglich über die notwendigen Tatsachen zur Leistungserbringung und tauschen die hierzu erforderlichen Daten aus. Jobcenter und Agentur für Arbeit können Vereinbarungen schließen, um die Prozesse an den Schnittstellen zu regeln.
Geplante Änderungen bei der Betreuung und Förderung von Rehabilitanden (Reha)
Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Rehabilitationsträger wird von den Jobcentern auf die Agenturen für Arbeit übertragen. Die Jobcenter sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die Agenturen für Arbeit ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die BA der zuständige Rehabilitationsträger ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage entscheiden die Agenturen für Arbeit nunmehr selbst über die Rehabilitationsleistungen, setzen diese um und finanzieren sie. Die Jobcenter bleiben während der Rehabilitationsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig. Bewertung der geplanten Änderungen
Von Seiten des Jobcenters wird insbesondere der Zuständigkeitswechsel bei FbW kritisch bewertet. Das „Herzstück“ des Bürgergeldgesetzes wird in zwei Zuständigkeitsbereiche aufgespalten. Die Entscheidung über die Förderung und die Integrationsverantwortung liegt nicht mehr in einer Hand. Das bedeutet, dass das Jobcenter eine nachgehende Verantwortung für eine Förderentscheidung übernehmen muss, die es nicht selbst getroffen hat. Die neu zu schaffenden Schnittstellen für die Leistungsberechtigten, das Jobcenter und die Arbeitsagentur fordern einen hohen administrativen Abstimmungsaufwand. Es müssen praktikable Ansätze zwischen den Akteuren entwickelt werden und der bewährte ganzheitliche Beratungsansatz im Jobcenter darf dadurch nicht geschwächt werden. Grundsätzlich ist eine auskömmliche Mittelausstattung im Verwaltungs- und Eingliederungsbudget für die erfolgreiche Durchführung der vielfältigen Integrationsaufgaben im Jobcenter essentiell.
In einer gemeinsamen Erklärung von Landkreistag, Städtetag, Gemeindetag Baden-Württemberg und den Unternehmern Baden-Württemberg fordern diese die Bundesregierung auf, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen und für eine auskömmliche Finanzierung der Jobcenter zu sorgen.
Finanzierung und Folgekosten
Durch die ursprünglich geplante Zuständigkeitsverlagerung der aktiven Arbeitsförderung von unter 25-jährigen sollte der Bundeshaushalt ab 2025 um 900 Mio. € entlastet werden. Mit der Übertragung der Förderung beruflicher Weiterbildung und Betreuung von Rehabilitanden auf die Agentur für Arbeit soll ein ähnliches Sparziel erreicht werden. Dies würde nach derzeitigem Stand das Eingliederungsbudget des Jobcenters Ostalbkreis um ca. 1,6 Mio. € im Jahr 2025 reduzieren. Eine definitive Aussage über die Höhe der Kürzung im Bundeshaushalt und die Auswirkungen auf den Ostalbkreis kann jedoch erst im Herbst 2024 getroffen werden.
Anlagen
Erklärung zur geplanten Aufgaben- und Ressourcenumverteilung zwischen Jobcentern und Agenturen für Arbeit
Sichtvermerke
gez. Koch, Geschäftsführer gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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