Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
Gemäß § 90 Abs. 4 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) sind Elternbeiträge für Angebote der Kindertagesbetreuung vom Jugendamt zu übernehmen bzw. zu erlassen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten sind.
Im letzten Jahr wurden für rund 2.000 Kinder Betreuungskosten übernommen, jeweils für die Dauer von 6 bis 12 Monaten – je nach Bewilligungsvoraussetzungen. Bei dieser Menge an Bearbeitungszahlen ist eine effektive und unkomplizierte Bearbeitung – sowohl für die Antragsteller (in der Regel Geringverdiener und/oder Bezieher von Sozialleistungen) als auch für die Sachbearbeiter – wichtig. Deshalb wurde diese Leistung komplett auf Online-Anträge umgestellt.
Die Eltern können nun die Anträge bequem von zuhause stellen und dies in vielen Sprachen. Das Angebot wurde sehr gut angenommen. Die Verwaltung erreichen so in der Regel vollständige Anträge, die schneller bearbeitet werden können.
Zur Bearbeitung selbst gibt es ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen der §§ 24 und 90 SGB VIII ausführliche Empfehlungen des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Stuttgart (KVJS), die regelmäßig an die aktuelle und sehr dynamische Rechtsprechung angepasst werden und die inzwischen auch explizit auf die Voraussetzungen der §§ 22 - 24 SGB VIII verweisen.
Durch die Vergabeverfahren der Kommunen (meist durch „Little Bird“) werden in der Regel die Bedarfe und Bedürfnisse der Familien auf Grund der begrenzten Platzkapazitäten bereits bei der Platzvergabe berücksichtigt. Einige Kommunen sind dazu übergegangen, für Kinder U3-Gruppen nur noch mit 35 Stunden pro Woche einzurichten.
Die vom Ostalbkreis erlassenen Richtlinien für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sind damit obsolet geworden. Es wird empfohlen, diese zum Jahresende aufzuheben.
Bei der frühkindlichen Förderung in Kindertagespflege soll künftig eine Bedarfsprüfung erst ab einen Regelbetreuungsumfang über 30 Stunden pro Woche durchgeführt werden.
Eine Erhebung bei umliegenden Jugendämtern zu deren Vorgehen hat hier ergeben, dass von 10 antwortenden Jugendämtern, 60 % Kindertagespflege im Umfang von bis zu 30 Stunden pro Woche ohne Bedarfsprüfung gewähren, 20 % gewähren 35 Stunden pro Woche, Aus Sicht der Verwaltung macht das Modell einer Gewährung von Kindertagespflege bis zu 30 Stunden pro Woche ohne Bedarfsnachweise Sinn, da hiermit der Großteil der Fälle (86 %) unkompliziert abgewickelt werden könnte.
Auch hier ist eine zügigere Bearbeitung sinnvoll, da die Tageseltern auf die Einnahmen und die Familien wiederum auf die Betreuungsplätze angewiesen sind.
Eine Steigerung der Betreuungszeiten durch diese Maßnahme ist wegen des pro
Im Übrigen werden die Kosten für die laufenden Geldleistungen für Kinder bis zum dritten Geburtstag durch die Kostenbeiträge und FAG-Mittel des Landes refinanziert. Steigt die Zahl der betreuten Kinder und der Betreuungsumfang, so erhöhen sich die Einnahmen durch Kostenbeiträge sowie ab dem Folgejahr auch die Höhe der FAG-Zuweisung.
Finanzierung und Folgekosten
Es sind keine Mehrkosten zu erwarten, da es sich lediglich um Entbürokratisierungsmaßnahmen handelt.
Anlagen
Bisherige Richtlinien für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
Sichtvermerke
gez. Funk, Geschäftsbereichsleiterin gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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