Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
Die Bundesfamilienministerin Paus, der Bundesfinanzminister Lindner und Bundesarbeitsminister Heil haben sich auf gemeinsame Eckpunkte für eine Kindergrundsicherung geeinigt. So hat das Bundesministerium für Frauen, Senioren, Familie und Jugend (BMFSFJ) am 30.08.2023 einen Referentenentwurf zur Einführung einer Kindergrundsicherung und zur Änderung weiterer Bestimmungen veröffentlicht.
Zum 01.01.2025 soll das Kindergrundsicherungsgesetz in Kraft treten. Dabei sollen drei große Ziele erreicht werden:
eine zentrale Leistung für alle Kinder zu schaffen die einfach und digital beantragbar ist die Chancen von Kindern und Jugendlichen zu erhöhen und besser vor Armut zu schützen mehr Kinder und Familien zu erreichen, die bisher nicht von einer Unterstützungsleistung profitiert haben
Die Kindergrundsicherung führt die bislang bestehenden Unterstützungsleistungen Kindergeld, Bürgergeld für Kinder nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kinderzuschlag und Bildungs- und Teilhabeleistungen zusammen.
Die vorgesehene Zuständigkeit liegt nach aktuellen Planungen bei der Bundesagentur für Arbeit „Familienservice“.
Die Leistungskomponenten der Kindergrundsicherung setzen sich wie folgt zusammen:
Kindergarantiebetrag (Ablösung Kindergeld) Einkommensabhängiger, altersgestaffelter Kinderzusatzbetrag (Ablösung Kinderzuschlag) Pauschaler Betrag von 15 Euro für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft Pauschaler Betrag für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf
Der Kinderzusatzbetrag wird durch das Einkommen oder Vermögen der Eltern gemindert, soweit es den monatlichen Gesamtbedarf der Eltern übersteigt. Ebenso umfasst der Kinderzusatzbetrag eine pauschalierte Wohnkostenkomponente. Für das Jahr 2024 läge diese bei 125 Euro. Deckt dieser Pauschalbetrag nicht den tatsächlichen Anteil des Kindes, so soll der verbleibende Bedarf auf die im Bürgergeld SGB II/SGB XII stehenden Elternteile verteilt werden. Ein ständiger Datenabgleich zwischen den zuständigen Behörden hat einen immensen Verwaltungsmehraufwand zur Folge. Ab wann ein automatisierter Abgleich in Zukunft möglich sein wird, ist aus heutiger Sicht nicht absehbar.
Es gibt feste, endgültige Bewilligungszeiträume von jeweils sechs Monaten. Eine Neuberechnung (z.B. bei Wegfall/Minderung Erwerbseinkommen der Eltern) erfolgt nicht. Die Kindergrundsicherung ist dann nicht bedarfsdeckend. In diesen Fällen müsste das Kind einen Antrag auf ergänzendes Bürgergeld stellen. Die Kindergrundsicherung umfasst darüber hinaus auch die weiteren Leistungen für Bildung und Teilhabe. Die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit wird jedoch nur für den Teilhabebetrag von 15 Euro und den persönlichen Schulbedarf bestimmt. Für die restlichen Leistungen des Bildungspakets sollen die Landesregierungen die ausführenden Behörden bestimmen. Zugleich soll die Bundesagentur für Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrags mit den Landkreisen oder den Gemeinden vereinbaren können, dass diese den Teilhabebetrag für den Bund ausführen. Die Mittel dafür werden dann vom Bund bereitgestellt. Bislang werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen in den jeweiligen Rechtsgebieten, SGB II (Jobcenter), SGB XII (GB Soziales), Wohngeld/KIZ (Wohngeldstelle) und Asylbewerberleistungen (Integration und Versorgung) durch Mitarbeiter des Landratsamt Ostalbkreis gewährt.
Für bedürftige Familien käme es durch die Neuschaffung des „Familienservice“ zu Doppel- und Parallelstrukturen. Der Aufwand für die bedürftigen Familien wird nicht reduziert, sondern weiter erhöht. Aus Sicht dieser Familien erhalten sie nach aktuellen Plänen zukünftig ab dem Jahr 2025 Leistungen aus „mehreren Händen“.
Zur Verdeutlichung eine Auflistung der zukünftig auszahlenden Behörden für bedürftige Familien: - den Großteil der Kindergrundsicherung vom Familienservice der Bundesagentur für Arbeit, - die weiteren Leistungen des Bildungspakets von den Landkreisen und kreisfreien Städte, - ergänzende bzw. aufstockende SGB II-Leistungen für Kinder vom Jobcenter, - die passiven Leistungen sowie die Arbeitsförderung für die Eltern vom Jobcenter und - die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die jungen Menschen bis 25 Jahre von der Bundesagentur für Arbeit.
Das Antragsverfahren zur Kindergrundsicherung soll digital erfolgen. Um eine beschleunigte und effektive Leistungsgewährung zu ermöglichen, soll bei der Beantragung der Kindergrundsicherung die papiergebundene Korrespondenz weitgehend vermieden werden.
Die digitale Antragstellung kann nur ein zusätzliches Angebot darstellen und die zuvor notwendige persönliche Beratung nicht ersetzen. Eine Umsetzung der Kindergrundsicherung über die Bundesagentur für Arbeiter unter der neuen Bezeichnung „Familienservice“ führt zu einer deutlichen Verschlechterung der flächendeckenden Erreichbarkeit. Die Familienkassen haben bislang bundesweit rund 100 Standorte. Um das Ziel zu erreichen in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt wenigstens einen „Familienservice“ zu haben, müssten 300 Unterbehörden neu geschaffen werden. Die mit Jobcentern und Sozialämtern funktionierende Strukturen bestehen bundesweit aus über 1.000 Standorten.
Das Ziel, eine für die Familien einfachere und leichter verfügbare Leistung zu gewähren, wird mit dem Referentenentwurf des Kindergrundsicherungsgesetzes nicht erreicht.
Finanzierung und Folgekosten
--
Anlagen
--
Sichtvermerke
gez. Koch, Geschäftsbereichsleiter gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landra |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||