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Vorlage - 155/2023  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2024 und Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
26.09.2023 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
17.10.2023 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2024
Gegenüberstellung Gebühren
Synopse zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2024
Abfallwirtschaftssatzung vom 01.10.2024

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2024 wird zugestimmt.

 

3.       Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

für 9 Säcke

30 l Füllraum

135,87 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

137,72 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

146,83 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

164,94 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

219,35 €

je Abfallgefäß mit

660 l Füllraum

826,30 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

964,03 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

1.514,89 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

4.131,64 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

6.886,07 €

für Müllgemeinschaften mit  2 Haushalten

 

234,61 €

für Müllgemeinschaften mit  3 Haushalten

 

345,12 €

für Müllgemeinschaften mit  4 Haushalten

 

455,63 €

 

 

5. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:

 

je Sack mit

30 l Füllraum

1,65 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

3,30 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

4,40 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

6,60 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

13,20 €

je Abfallgefäß mit

660 l Füllraum

36,30 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

42,35 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

60,50 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

165,00 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

275,00 €

 

 

6. Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll beträgt 4,10 € (§ 29 Abs. 4 AWS).

 

7. Die Gebühr für Biobeutel mit Füllraum 10 l wird auf 0,35 € festgesetzt (§ 31  Abs. 1 AWS).

 

8. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 30 l

4,10 €

> 30 l bis 50 l

5,20 €

> 50 l bis 100 l

10,50 €

> 100 l bis 200 l

20,80 €

> 200 l bis 500 l

40,50 €

> 500 l bis 1 m³

75,10 €

Pkw- u.a. Reifen ohne Felge

4,60 €

mit Felge

7,40 €

Traktor- und LKW-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

29,00 €

 

 

 

 

 

 

 

 

9. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in

Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

1,30 €

> 50 l bis 100 l

2,60 €

> 100 l bis 200 l

5,20 €

> 200 l bis 500 l

23,40 €

 

10. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
 

11. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2024 beläuft sich auf 229.756,92 €.

 

12. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 412.458 € als Einnahme zugeführt.

 

13. Im Hausmüllbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von

301.105,38 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2019 in Höhe von 7.583,58 € abgedeckt.

 

 

 

II.  Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwer-              tung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 18.10.2022 wird               als Satzung (Anlage 4) beschlossen.

 

 

 

III.  Der Bezuschussung für die Anschaffung und Verwendung eines Mehrwegwindel-  

  systems für Kleinkinder und Inkontinenzpatienten in Höhe von 50,00 € ab einem

  Anschaffungswert von 150,00 € wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachverhalt/Begründung

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2024

 

Nachdem 2023 erstmals seit 15 Jahren die Gebühren erhöht werden mussten, ist eine weitere Gebührenerhöhung für das Jahr 2024 erforderlich.

 

Ab 2024 wird für die Müllverbrennung eine CO2-Steuer erhoben. Für die Verbrennungsabfälle aus dem Ostalbkreis fallen daher zukünftig Mehraufwendungen von ca. 672.000 € an, die den Gebührenhaushalt in voller Höhe belasten. Ein weiterer Grund für die Gebührenerhöhung ist die vereinbarte Preisgleitung in den Verträgen über abfallwirtschaftliche Leistungen, welche aufgrund der allgemeinen Preissteigerung deutlich höher ist als in den Vorjahren. Die Einführung der Biobeuteltonne zum 01.10.2024 mit anteiligen Kosten von 221.000 €, pro Haushalt 2,02 €, führt ebenfalls zur Erhöhung der Gebühren. Bei Beibehaltung des bereits vorhandenen bürgerfreundlichen und komfortablen Entsorgungsangebots müssen diese Mehrkosten auf die einzelnen Haushalte als Abfallverursacher umgelegt werden. Daher ist es erforderlich, zum 01.01.2024 die Abfallgebühren entsprechend anzupassen.

 

Im Hausmüllbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 in Höhe von 301.105,38 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2019 in Höhe von 7.583,58 € abgedeckt.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2024 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2024 einbezogen:

 

a)        Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2024 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2024 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien    5.586.802,61

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.800.079,77 €

 

 

 

Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten für Selbstanlieferabfälle auf den Deponien Ellert, Reutehau und Herlikofen werden die Konditionen für den Deponieeinbau und damit die zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie modifiziert. Des Weiteren wurde zur Überprüfung des Rücklagenstandes für die Hausmülldeponien und die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen die Ermittlung einer aktuellen Kostenprognose der Nachsorgekosten nach dem aktuellen Stand der Technik in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen der Ergebnisse hat eine Anpassung der Rücklagen zu erfolgen. Beide Komponenten werden in den Abfallgebührenkalkulationen 2024 ff. abgebildet werden.

 

b)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 22,57 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

c)         Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 412.458 € als Einnahme zugeführt.

 

d)        Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2024 mit rund 28,59 Mio. € höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr (24,60 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit den angepassten Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2024 ab.

 

Die Gebührenkalkulation 2024 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 18.10.2022 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Anpassung der Jahres- und Leerungsgebühren, der Erhöhung der Gebühren für die Selbstanlieferung von Kleinmengen und Erdaushub- und Bauschutt, sowie der Anhebung der Gebühr der Zusatzsäcke ist eine Änderung der Satzung notwendig.

 

Weiter ist aufgrund der Einführung der Biobeuteltonne zum 01.10.2024 eine entsprechende Satzungsanpassung notwendig. In der Satzung wird die Bereitstellung sowie die Nutzung der Biobeuteltonne klargestellt. Die Änderungen sind in der Synopse (Anlage 3) dargestellt.

 

 

 

 

 

III. Einführung Biobeuteltonne zum 01.10.2024

 

Mit Beschluss vom 14.03.2023 hat der Kreistag die Einführung einer Biobeuteltonne beschlossen, damit die Abholung der Biobeutel in geschlossenen Behältern erfolgen kann. Die Bestellung der erforderlichen Fahrzeuge, Rollboxen und Müllgroßbehälter sowie Papiertüten wurde bzw. wird mit den notwendigen Vorlaufzeiten von der GOA veranlasst. Mitte Februar 2024 werden die Bestellformulare für die Biobeuteltonnen an die Haushalte versendet. Die Auslieferung der Biobeuteltonnen an die Haushalte erfolgt im 3. Quartal 2024. Stichtag zur Umstellung ist der 01.10.2024.

 

Damit das gültige Erfassungssystem der Bioabfälle im Jahr 2024 für die Bürgerinnen und Bürger transparent in der Abfallwirtschaftssatzung nachvollzogen werden kann, ist in der Anlage 5 die Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2024 (Bioabfallerfassung mit Biobeutel) und in der Anlage 6 die Abfallwirtschaftssatzung vom 01.10.2024 (Bioabfallerfassung mit Biobeutel in Biobeuteltonne) beigefügt.

 

 

 

IV. Bezuschussung eines Mehrwegwindelsystems

 

In den letzten Wochen und Monaten erfolgten vermehrt Anfragen bzgl. der Bezuschussung von Mehrwegwindeln. Im Rahmen der Abfallvermeidung ist eine Bezuschussung grundsätzlich möglich. In einigen Nachbarlandkreisen wird die Anschaffung von Mehrwegwindeln bereits bezuschusst.

 

Durch den Einsatz von Stoffwindeln und dem damit verbundenen Verzicht auf Einwegwindeln können erhebliche Abfallmengen eingespart werden. Pro Kind geht man dabei von ca. 4.000-6.000 Wegwerfwindeln aus. Diese Menge an Wegwerfwindeln bedeutet, dass jedes Kind in den ersten 3 Jahren durchschnittlich ca. 1.000 kg Müll produziert.

 

Die Förderung von Mehrwegwindeln gilt als anerkannte Maßnahme der Abfallvermeidung.

Von den 35 Landkreisen in Baden-Württemberg gewähren bereits ca. 18 Landkreise einen Zuschuss. Dieser beträgt zwischen 30,00 € und 200,00 €, teilweise als Festbetrag und teilweise abhängig vom Anschaffungswert. Der Betrag wird einmalig pro Person gewährt.

 

Um die Anschaffung von Mehrwegwindeln zur Abfallvermeidung zu fördern, wird vorgeschlagen beim Kauf eines Windelsets ab 150 € einen Zuschuss in Höhe von 50,00 € zu gewähren. Es wird mit jährlich ca. 100 Anträgen gerechnet. In der Gebührenkalkulation ist hierfür ein Betrag von 5.000 € vorgesehen.

 

Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde sowie die Originalbelege über den Erwerb der Mehrwegwindeln. Weiter muss der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Ostalbkreis haben. Bei Kleinkindern muss die Antragstellung vor Vollendung des 2. Lebensjahres erfolgen.

 

Für Inkontinenzpatienten ist eine entsprechende Regelung vorgesehen. Hier ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes notwendig.

 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 

 

Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2024

2. Gegenüberstellung Gebühren

3. Synopse zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

5. Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2024

6. Abfallwirtschaftssatzung vom 01.10.2024

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 


 


 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 4 1 Abfallgebührenkalkulation 2024 (367 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung Gebühren (432 KB)    
Anlage 3 3 Synopse zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (610 KB)    
Anlage 1 4 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (578 KB)    
Anlage 5 5 Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2024 (746 KB)    
Anlage 6 6 Abfallwirtschaftssatzung vom 01.10.2024 (752 KB)