Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzende.
Sachverhalt/Begründung
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 23.06.2015 einstimmig die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzende beschlossen.
Seit dem Jahr 2015 hat der Holzverkauf im Körperschafts- und Privatwald aufgrund einer Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes getrennt vom Staatswald zu erfolgen. Als freiwillige Aufgabe wurde diese der beim Landratsamt Ostalbkreis neu eingerichteten Holzverkaufsstelle übertragen. Im Ostalbkreis wurde der Holzverkauf sukzessive auf die im Jahre 2008 gegründete Forstwirtschaftliche Vereinigung Schwäbischer Limes w.V. (FSL) übertragen.
Mit der Übernahme des Holzverkaufs durch die Holzvermarktungsgemeinschaft Schwäbisch-Fränkischer Wald / Ostalb e.G. (HVG), in der Rechtsform einer Genossenschaft, der der Ostalbkreis am 29.04.2021 beigetreten ist, findet ein Holzverkauf über die Holzverkaufsstelle nicht mehr statt. Aus diesem Grund ist die Satzung zur Erhebung von Gebühren für den Holzverkauf obsolet.
Gemäß § 5 Absatz 2 Ziffer 4 der Hauptsatzung fällt die Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzende in die Zuständigkeit des Kreistages.
Finanzierung und Folgekosten
---
Anlagen
Satzung zur Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung des Holzverkaufs für nichtstaatliche Waldbesitzende
Sichtvermerke
gez. Reck, Dezernat III gez. Stocker, Geschäftsbereich Kämmerei gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |