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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Region Ostwürttemberg mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß dem in der Anlage beigefügten Betrauungsakt zu beauftragen.
Sachverhalt/Begründung
1. Ausgangslage
Der Ostalbkreis und der Landkreis Heidenheim haben gemeinsam mit den Großen Kreisstädten Aalen, Schwäbisch Gmünd, Heidenheim und Ellwangen, der Industrie- und Handelskammer Ostwürttemberg (IHK) und dem Regionalverband Ostwürttemberg im Rahmen der „Zukunftsinitiative Ostwürttemberg 1995“ eine engere regionale Zusammenarbeit auf den Weg gebracht und 1996 die Wirtschaftsförderungsgesellschaft mbH Region Ostwürttemberg (WiRO) - im Folgenden WiRO - mit Sitz in Schwäbisch Gmünd gegründet.
Die Gesellschaft hat das Ziel, Maßnahmen zu fördern, die der Entwicklung und Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in der Region Ostwürttemberg dienen, insbesondere durch
- Unterstützung der Wirtschaftsförderungsaktivitäten in der Region - Planung und Durchführung von Standortwerbung für die Region - Schaffung der notwendigen Datenbasis zur überregionalen Akquisition von Unternehmen - Unterstützung der in der Region ansässigen Unternehmen bei der Schaffung zusätzlicher und Sicherung vorhandener Arbeitsplätze und - Entwicklung und Förderung von Initiativen zur Stärkung von weichen Standortfaktoren der Region.
Der Ostalbkreis gewährt als Gesellschafter der WiRO Ausgleichsleistungen in Form von unterjährigen Betriebskostenzuschüssen und Verlustausgleichsleistungen, um die WiRO allgemein in die Lage zu versetzen, die genannten Aufgaben zu erfüllen. Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich und vollständig für die vereinbarten Aufgaben und im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse verwendet.
2. Almunia-Paket
Nach den europäischen Beihilfevorschriften sind kommunale Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten (Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)) und nur ausnahmsweise zulässig, insbesondere wenn sie bei der Europäischen Kommission angemeldet und von dieser genehmigt werden.
Mit dem im November 2005 von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Kroes-Paket“ und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, dem sog. „Almunia-Paket“, hat die Europäische Kommission die Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Anwendung des Beihilfenrechts auf Unternehmen gezogen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind.
Wesentlicher Bestandteil des o.g. „Almunia-Pakets“ ist der sog. „Freistellungsbeschluss“ der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2011 (Beschluss der Kommission über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9380, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012). Dieser enthält Voraussetzungen, bei deren Erfüllung Zuwendungen an Unternehmen zur Finanzierung von Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen, aufgrund der gesetzlichen Freistellung aber nicht der Notifizierungspflicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen und deshalb nicht bei der Europäischen Kommission zur vorherigen Prüfung und Genehmigung angemeldet werden müssen.
Um die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses zu erfüllen mit der Folge, dass die der WiRO gewährten Ausgleichsleistungen nicht bei der Europäischen Kommission anzumelden sind, sollen diese auf der Grundlage eines entsprechend ausgestalteten Betrauungsakts erfolgen. Der Betrauungsakt muss folgende Hauptkriterien erfüllen:
3. Umsetzung im Ostalbkreis
In der Sitzung des Kreistags am 17.12.2013 wurde erstmals der Betrauungsakt des Ostalbkreises an die WIRO befristet auf 10 Jahre ab Beginn der Betrauung beschlossen. Dieser Betrauungsakt endet somit dieses Jahr.
Basierend auf einer Musterempfehlung des Landkreistags Baden-Württemberg wurde in Zusammenarbeit mit dem Landkreis Heidenheim der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt des Ostalbkreises erstellt. Der Betrauungsakt erfüllt die Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts, insbesondere des „Almunia-Pakets“ der Europäischen Kommission. Er stellt für die Zukunft sicher, dass kommunale Ausgleichsleistungen an die WiRO ohne eine vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. Damit kann die weitere Tätigkeit der WiRO in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht gewährleistet werden.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlage
Anlage 1: Betrauungsakt des Ostalbkreises für die WiRO
Sichtvermerke
gez. Bernhard, Geschäftsbereich Controlling und Beteiligungsmanagement gez. Dollmann, Geschäftsbereich Rechnungsprüfung gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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