Bürgerinformationssystem

Vorlage - 110/2023  

 
 
Betreff: Wohngeldreform "Wohngeld-Plus-Gesetz" und Mietobergrenzen
im SGB II und SGB XII
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales Beteiligt:Jobcenter Ostalbkreis
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Entscheidung
20.06.2023 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

1. Kenntnisnahme zu I. und III.

 

2. Zustimmung zum Verwaltungsvorschlag unter II.

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Wohngeldreform - „Wohngeld-Plus-Gesetz“

 

1. Ausgangssituation

Zum 01.01.2023 trat das Gesetz zur Reform des Wohngeldgesetzes in Kraft. Die Reform im Zuge des „Wohngeld-Plus-Gesetzes“ gilt als größte Reform des Wohngeldes seit Bestehen. Bundesweit soll hierdurch die Anzahl der wohngeldberechtigten Haushalte von vormals rund 600.000 auf über 2.000.000 mit etwa 4.500.000 Haushaltsangehörigen ansteigen.

 

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens und wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Wohnen ist ein Grundbedürfnis aller Menschen. Die Kosten für Wohnraum sind vielerorts, wie auch im Ostalbkreis, stark gestiegen. Um daher die Bezahlbarkeit des Wohnens zu sichern, werden die anspruchsberechtigten Haushalte mit Wohngeld unterstützt. Wohngeld sorgt insbesondere bei einkommensschwachen Haushalten dafür, dass der Wohnraum bezahlbar und daher erhalten bleibt sowie die Wohnkosten selbst getragen werden können. Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miete (Bruttokaltmiete) bzw. der Belastung (bei Eigentum) und vom Gesamteinkommen des Haushalts.

 

Hintergrund der Reform sind die im Zuge des Ukrainekrieges stark gestiegenen Energiekosten und die insgesamt hohen Inflationswerte. Durch die Wohngeldreform und weitere Maßnahmen innerhalb der umfangreichen Entlastungspakete sollen Einkommen gestärkt und Energiekosten bezahlbar gehalten werden.

 

In Baden-Württemberg sind die Wohngeldstellen der Stadt- und Landkreise für die Prüfung und Bewilligung der Wohngeldanträge örtlich zuständig. Für den Ostalbkreis sind dies die Wohngeldstellen der Großen Kreisstädte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd sowie die Wohngeldstelle des Landratsamtes Ostalbkreis für die weiteren Städte und Gemeinden des Kreises.

 

Laut Daten des Statistischen Landesamtes waren zum 31.12.2021 insgesamt 1.490 reine Wohngeldhaushalte (d. h. Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder wohngeldberechtigt waren) im Ostalbkreis erfasst. In Baden-Württemberg bezogen zu dem Zeitpunkt insgesamt 58.060 Haushalte Wohngeld. Dies entspricht 1,1 % der privaten Haushalte in Baden-Württemberg. Der durchschnittliche Wohngeldanspruch betrug 2021 in Baden-Württemberg je Haushalt 210 Euro.

 

 

 

 

 

2.  Inhalte der Reform

 

Die Höchstbeträge für die Miete (§ 12) nach dem Wohngeld-Plus-Gesetz setzen sich aus drei Komponenten zusammen:

 

Wohngeldkomponente

Die Reform sieht eine Erhöhung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von rund 600.000 Haushalte auf zwei Millionen Haushalte vor. Das wird möglich durch eine Anhebung des allgemeinen Leistungsniveaus (u. a. durch Anpassung der Wohngeldformel). Durch die Anpassung der Wohngeldberechnung wird neben der starken Erhöhung der Anzahl der Wohngeldempfänger auch der ausgezahlte Wohngeldbetrag pro Haushalt von derzeit bundesweit durchschnittlich 180 Euro auf im Durchschnitt 370 Euro angehoben.

 

Heizkostenkomponente
Die Heizkostenkomponente ist ab dem 01.01.2023 ein fortlaufender Leistungsbaustein im Wohngeld. Die Höhe der Heizkostenkomponente ist so gewählt, dass im Durchschnitt allen Empfängerinnen und Empfängern die durch die Preisverdoppelung gegenüber 2020 entstehenden Mehrbelastungen ausgeglichen werden. Dies führt in der Wohngeldberechnung im Schnitt zu 1,20 Euro je qm mehr an Wohngeldleistungen. Als Pauschale angelegt setzt die Komponente weiterhin Anreize zur Sparsamkeit. Die Fortschreibung zum 01.01.2025 erfolgt im Rahmen der Wohngeld-Dynamisierung.

 

Klimakomponente
Die Klimakomponente soll höhere Mieten durch energetische Sanierungen des Gebäudebestands und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele pauschal abfedern. Es erfolgt ein pauschalierter Zuschlag auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes von mindestens 0,40 Euro je qm angemessene Wohnfläche. Dieser Wert erhöht sich gestaffelt nach Haushaltsmitgliedern. 

 

3. Auswirkungen auf das Sachgebiet Wohngeld/BAföG/Bildung und Teilhabe

 

Im Jahr 2022 wurden 2.153 Antragsvorgänge (Erst-, Weiterbewilligungs- und Änderungsanträge) im Bereich Wohngeld bearbeitet und entschieden. Hierbei war bereits ein Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, vermutlich durch den Ukrainekrieg und die stark steigende Inflation, bemerkbar.

 

Durchschnittlich monatlich 412 Haushalte mit ca. 1.230 Personen erhielten im Jahr 2022 laufende Wohngeldzahlungen durch die Wohngeldstelle des Landratsamtes Ostalbkreis. Zusätzlich wurden an rund 730 Kinder aus wohngeld- und kinderzuschlagsempfangenden Haushalten laufende Leistungen für Bildung und Teilhabe ausgezahlt.

 

Für die Bearbeitung der Wohngeldfälle und der Bildungs- und Teilhabeleistungen standen vor der Reform 3,43 Stellenäquivalente in der Sachbearbeitung zur Verfügung.

 

Aus der Teilsachbearbeitung und Assistenz stehen jeweils 40 Prozent des Stellenumfangs für die Bearbeitung von Bildungs- und Teilhabeleistungen sowie jeweils 20 Prozent für die Unterstützung bei der Wohngeldbearbeitung zur Verfügung (1,2 Stellen Teilsachbearbeitung).

Die Bearbeitung der Widerspruchsangelegenheiten, die Entscheidung in schwierigen Rechtsfragen sowie die Beschwerdebearbeitung obliegt der Sachgebietsleitung.

 

Vor Inkrafttreten der Reform wurden je Vollzeitäquivalent in der Sachbearbeitung im Durchschnitt ca. 660 Fälle bearbeitet (Wohngeld und Bildung und Teilhabe). Im Verhältnis 70 % Wohngeld-Fälle und 30 % Fälle Bildungs- und Teilhabeleistungen.

 

Legt man die im Zuge des Gesetzesentwurfs berechneten Auswirkungen auf die vor der Reform bestehende Ausgangssituation für die Wohngeldstelle des Landratsamtes Ostalbkreis zugrunde, würde dies eine Erhöhung der Antragsvorgänge im Bereich Wohngeld auf ca. 6.000 Fälle jährlich und eine monatliche Auszahlung an etwa 1.200 Haushalte mit rund 3.500 Haushaltsmitgliedern bedeuten. Aufgrund der Wechselwirkung zur Grundleistung Wohngeld ist für die Gewährung von Bildungs- und Teilhabeleistungen dann ebenfalls mit einer geschätzten Erhöhung von derzeit 730 laufenden auf über 2.000 Fällen zu rechnen.

 

Die Umstellung der Wohngeldhaushalte auf das neue Recht erfolgte vollautomatisiert. Die Änderungsbescheide wurden zentral erzeugt und Mitte Februar 2023 an die Haushalte verschickt. Das höhere Wohngeld wurde mit der Wohngeldzahlung für März 2023 rückwirkend ab Januar 2023 nachgezahlt.

 

Um die voraussehbare Antragsflut ab Januar 2023 bewältigen zu können, wurde im Dezember 2022 die Bereiche Wohngeld und Bildung und Teilhabe personell durch vorläufige hausinterne Umsetzungen um zwei Vollzeitäquivalente verstärkt. Durch die Maßnahme konnte die Fallzahlensteigerung ab Januar 2023 zumindest teilweise kompensiert und eine relativ zeitnahe Auszahlung der Wohngeldansprüche sichergestellt werden.

 

Die aktuelle Bearbeitungszeit umfasst einen Zeitraum von 6 bis 8 Wochen. Im Einzelfall und bei Vorliegen eines äußerst komplexen Sachverhalts gegebenenfalls auch länger.

 

4. Aktuelle und zukünftige Entwicklung

 

Die tatsächlichen Auswirkungen der Reform auf die Arbeitsbelastung können aufgrund der erst wenigen Monate seit Inkrafttreten des Wohngeld-Plus-Gesetzes und der noch anhängigen bzw. noch nicht abschließend bearbeiteten Antragsvorgänge aktuell nicht verlässlich abgeschätzt werden. Die Statistik der Neuanträge in den ersten Monaten des Jahres ist jedoch ein guter Indikator für die weitere Entwicklung. Im Januar sind 180 Neuanträge auf Wohngeld gestellt worden. Im Februar 101 und im März 73. Zum Vergleich beliefen sich die Neuanträge auf Wohngeld in Vorjahren auf ca. 25 - 30 pro Monat. Hieraus lässt sich eine ungefähre Entwicklung der Anzahl der Wohngeldhaushalte von 443 ausgehend im Dezember 2022 auf bald 700 zum Ende des ersten Quartals 2023 prognostizieren.

 

Die Anzahl der Haushalte mit Anträgen auf Lastenzuschuss steigt kontinuierlich an. Diese sind in der Regel zeitintensiver und umfangreicher in der Bearbeitung.

 

Im Rahmen der Einführung der Wohngeldreform wurden Übergangsregelungen für etwaige Rechtskreiswechsel von bisherigen Leistungsempfängern aus den Bereichen

SGB II und SGB XII in das Wohngeld geschaffen. Durch die §§ 85 SGB II und 141 SGB XII wurde der Vorranggrundsatz des Wohngeldes bei höherer möglicher Leistung gegenüber der Grundsicherung und dem Bürgergeld für 6 Monate ausgesetzt. Nach Auslaufen dieser 6 Monate ist mit einem weiteren starken Anstieg der Antragszahlen zu rechnen. 

 

Zum 01.01.2025 sollen im Rahmen der Wohngelddynamisierung die Miethöchstbeträge der Wohngeldtabelle sowie der Entlastungsbetrag der Heizkosten überprüft und angepasst werden.

 

 

II. Personalbedarf in den Bereichen Wohngeld und Bildung und Teilhabe

 

Neben dem bereits zum 01.01.2023 zusätzlich eingesetzten Personals von zwei Vollzeitäquivalenten wird aufgrund der steigenden Fallzahlen ein weiterer Personalaufbau notwendig.

 

Wegen der noch nicht abzuschätzenden tatsächlichen Fallzahlensteigerung bis zum Ende des Jahres wird ein sukzessiver Personalaufbau vorgeschlagen:

 

1. Tranche: 01.01.2023 - zwei Vollzeitäquivalente

2. Tranche: 01.07.2023 - ein Vollzeitäquivalent

3. Tranche: 01.01.2024 - ein Vollzeitäquivalent

4. Tranche: 01.04.2024 - ein Vollzeitäquivalent

 

Die Einstellung von Personal zum jeweiligen Zeitpunkt erfolgt nur, sofern der Anstieg der Wohngeldhaushalte wie prognostiziert eintritt. Ein Ausgleich der kommunalen Aufwendungen ist im Rahmen der Konnexität für die Personal- und Sachkosten vorgesehen.

 

Bei der Umsetzung des Wohngeld-Plus-Gesetzes handelt es sich um eine Pflichtaufgabe des Ostalbkreises als Wohngeldbehörde. Eine zeitnahe Antragsentscheidung und Auszahlung der Wohngeldansprüche ist bindend.

 

 

 

 

 

III. Angemessenheitsgrenzen Kosten der Unterkunft im SGB II und SGB XII

 

Für die angemessenen Unterkunftskosten im Rahmen der Sozialhilfe (§ 35 SGB XII) und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 22 SGB II) werden im Ostalbkreis seit dem 01.01.2020 die dem jeweiligen Wohnort entsprechenden Werte der Höchstbeträge für Miete nach § 12 Wohngeldgesetz (siehe auch I., Nr. 2) zuzüglich 10 % (laut aktueller Rechtsprechung im SGB II) dieses Wertes zu Grunde gelegt. Die Beträge für die angemessenen Unterkunftskosten werden bei Änderung der Höchstbeträge im Wohngeldgesetz entsprechend angepasst. Dies wurde in der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses am 03.03.2020 entsprechend beschlossen.

 

Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 01.01.2023 wird die Grundsicherung im SGB II und XII zu einer modernen Unterstützungsleistung weiterentwickelt, die das Thema Wohnen als elementaren Bestandteil der Leistungen der Grundsicherung in den Fokus rückt und sich an Bürgernähe ausrichtet. Damit sich die Leistungsberechtigten auf die Arbeitssuche konzentrieren können, gilt für das erste Jahr des Bürgergeldbezugs eine sogenannte Karenzzeit beim Wohnen. Die Kosten der Unterkunft werden in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten in angemessener Höhe, anerkannt und übernommen. Liegen die Kosten der Unterkunft nach dieser Karenzzeit über der Angemessenheitsgrenze für den Ostalbkreis erfolgt regelmäßig eine Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft oder alternativ zum Umzug binnen von weiteren sechs Monaten. Diese Regelungen gelten analog für das SGB XII.

 

Bereits vor Einführung des Bürgergeldes und der Ukraine-Krise war der Ostalbkreis von einem angestrengten Wohnungsmarkt geprägt. Der Wohnungserhalt bzw. die Versorgung von Menschen mit Wohnung hat durch das Bürgergeldgesetz nochmals einen besonderen Schutzcharakter erhalten. Um für Leistungsberechtigte einen Zugang zu Wohnungen zu schaffen, ist es notwendig, die Angemessenheitsgrenzen an die aktuellen Wohngeldhöchstsätze anzupassen.

 

Im Ostalbkreis liegen bei rund einem Sechstel aller Bedarfsgemeinschaften die tatsächlichen Kosten der Unterkunft über den anerkannten Kosten. Im Durchschnitt überschreiten die tatsächlichen Kosten die anerkannten Kosten um 75 Euro pro Leistungsfall. Die Erhöhungen aufgrund der Klimakomponente bewegen sich zwischen 20 und 40 Euro.  Mit der Anpassung der Angemessenheitsgrenzen geht die Verwaltung davon aus, dass bei mindestens 25-30 % der o.g. Leistungsberechtigten keine Kürzung der Mietkosten erfolgen muss oder ein Umzug entbehrlich sein wird. Dies führt zu einer weiteren Entlastung des Wohnungsmarktes.

 

Die Verwaltung wird dem Beschluss aus 2020 folgend die Angemessenheitsgrenzen im SGB II und XII ab dem 01.07.2023 auf die neuen Höchstwerte des § 12 Wohngeldgesetz für die Bruttokaltmiete folgendermaßen festlegen:

 

 

 

Wohnort

 

 

 

Wohngeld-stufe

 

 

Haushalts-größe

 

angemessene Wohnungs-größe

 

 

Grund-miete

 

 

Bis 31.12.22:

Betrag inkl.

10 % (Brutto-kaltmiete)

 

 

 

Ab 01.07.23:

Betrag inkl. Klima-komponente + 10 %

 

 

Erhöhung

Ostalbkreis-gemeinden, Bopfingen

II

1 Pers.

45 qm

392,00 €

431,20 €

452,32 €

 

21,12 €

(4,90 %)

 

 

II

2 Pers.

60 qm

474,00 €

521,40 €

548,68 €

 

27,28 €

(5,23 %)

 

 

II

3 Pers.

75 qm

564,00 €

620,40 €

652,96 €

 

32,56 € (5,25 %)

 

 

II

4 Pers.

90 qm

659,00 €

724,90 €

762,74 €

 

37,84 € (5,22 %)

 

 

II

5 Pers.

105 qm

752,00 €

827,20 €

870,32 €

 

43,12 €

(5,21 %)

 

Aalen, Schwäbisch Gmünd, Lorch, Ellwangen

III

1 Pers.

45 qm

438,00 €

481,80 €

502,92 €

21,12 € (4,38 %)

 

 

III

2 Pers.

60 qm

530,00 €

583,00 €

610,28 €

 

27,28 €

(4,68 %)

 

 

III

3 Pers.

75 qm

631,00 €

694,10 €

726,66 €

 

32,56 €

(4,69 %)

 

 

III

4 Pers.

90 qm

736,00 €

809,60 €

847,44 €

 

37,84 € (4,67 %)

 

 

III

5 Pers.

105 qm

841,00 €

925,10 €

968,22 €

 

43,12 €

(4,66 %)

 

 

Die Liga der freien Wohlfahrtsverbände wurde in die Überlegungen einbezogen und unterstützt das Vorgehen der Verwaltung.

 

 


 

 

Finanzierung und Folgekosten

 

Wohngeld

 

Die Kosten der Wohngeldreform werden je zur Hälfte vom Bund und den Ländern getragen.

 

Die Besetzung der beantragten bis zu fünf zusätzlich benötigten Vollzeitäquivalente erfolgt in Entgeltgruppe TVöD 9a bei Angestellten und in Besoldungsgruppe A8 bei Beamten des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

 

Ein Ausgleich der kommunalen Aufwendungen infolge des Wohngeld-Plus-Gesetzes durch den Bund und die Länder ist für die Personal- und Sachkosten vorgesehen. Die Vertretungen von Land und Kommunen haben bereits im Rahmen der Gemeinsamen Finanzkommission vom 14.11.2022 einvernehmlich empfohlen, zur Erfüllung der konnexitätsrechtlichen Ausgleichsverpflichtung des Landes, den Kommunen ab dem Jahr 2023 einen Betrag von 17 Mio. Euro p.a. zur Verfügung zu stellen. Die Ausgleichszahlung soll nach dem Regelungsvorschlag jeweils zum 31.03. erfolgen.

 

Die Verteilung des finanziellen Ausgleichs des Landes wird auf die Stadt- und Landkreise sowie die Großen Kreisstädte nach der Zahl der Wohngeldhaushalte im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde auf Basis der Wohngeldstatistik des Vorjahres aufgeteilt. Der Kostenausgleich soll zum 31.12.2024 evaluiert werden. Weicht die tatsächliche Gesamtbelastung der Land- und Stadtkreise sowie der Großen Kreisstädte im Überprüfungszeitraum um mehr als 10 % der angenommenen Mehrbelastung von 17 Mio. Euro ab, soll der Belastungsausgleich rückwirkend ab dem 01.01.2023 angepasst werden.

 

Tritt der Regelungsvorschlag in Kraft, so kann der gesamte Ostalbkreis (inkl. der Wohngeldstellen der Städte Aalen, Ellwangen und Schwäbisch Gmünd) mit einem Betrag von ca. 438.627 Euro rechnen. Auf die Wohngeldstelle des Landkreises entfällt nach dem Verteilungsschema ein Betrag in Höhe von rund 129.458 Euro.

 

Aufgrund der derzeit noch nicht durch das Statistische Landesamt veröffentlichten Zahlen für 2022 wurde bei der Berechnung die Wohngeldstatistik für das Jahr 2021 zugrunde gelegt. Wegen der zumindest im Zuständigkeitsbereich der Wohngeldstelle des Landkreises weitestgehend gleichbleibenden Anzahl an Wohngeldhaushalten im Jahr 2022 ist jedoch von keiner größeren Abweichung bei der Verteilung auszugehen.

Ab dem Jahr 2024 wird sich die Ausgleichszahlung für den Landkreis deutlich erhöhen, da die Zahl der Wohngeldhaushalte ab Januar 2023 bereits um ein Vielfaches anstiegen ist.

 

 

 

 

 

SGB II und XII

 

Die Bundesbeteiligung im Rechtsgebiet SGB II beläuft sich bei den laufenden Kosten der Unterkunft auf aktuell 71,5 %.

 

Bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), die den Großteil der Leistungsgewährung bei der Existenzsicherung im SGB XII ausmacht, beträgt die Bundeserstattung 100 %.

Die Kosten für Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) trägt der Landkreis in voller Höhe.

 

Der Zuschussbedarf für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II, die Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach SGB XII und die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII wird im Haushaltsjahr 2023 voraussichtlich rund 5,41 Mio. Euro betragen (s. Anlage 6, zum Haushaltsplan 2023, enthalten im Produkt 3110050100, 3110080000 und 3120010000). Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenzen werden sich erstmalig im Haushaltjahr 2024 niederschlagen.

 


Anlagen

 

---

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin Soziales

gez. Koch, Geschäftsführer Jobcenter Ostalbkreis

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat