Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
a) den Jahresabschluss 2022 festzustellen
b) die Entnahme der Zuschüsse des Ostalbkreises für 2022 aus der Kapitalrücklage zu genehmigen
c) dem Wirtschaftsplan 2024 und dem fünfjährigen Finanzplan der Gesellschaft zuzustimmen
d) das Büro ALP Lutz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von Herrn Dipl. oec. Heinz Lutz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Eutighofer Str. 120, 73525 Schwäbisch Gmünd, zum Wirtschaftsprüfer für den Abschluss 2023 zu bestellen.
Sachverhalt/Begründung
Nach § 48 LKrO in Verbindung mit § 104 Abs. 1 GemO kann der Landkreis seinen Vertretern für Beschlussfassungen in der Gesellschafterversammlung Weisungen erteilen. Dieses Weisungsrecht an die Vertreter des Landkreises in der Gesellschafterversammlung eines Unternehmens des privaten Rechts an dem der Ostalbkreis wie im Falle der WiRO mit 66 Prozent beteiligt ist, obliegt nach § 5 Absatz 3 der Hauptsatzung des Ostalbkreises in Verbindung mit §§ 19 und 34 LKrO dem Kreistag.
Zu 1. a) Feststellung des Jahresabschlusses 2022
Gemäß § 17 des Gesellschaftsvertrages hat die Geschäftsführung einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen und nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer den Gesellschaftern zur Genehmigung vorzulegen. Als Ergänzung zum Prüfungsauftrag wurde eine Erweiterung der Abschlussprüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz HGrG vorgenommen.
Der Jahresabschluss 2022 wurde vom Büro ALP Lutz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wurde am 14.04.2023 erteilt.
Der Jahresabschluss der WiRO zum 31.12.2022 weist eine Bilanzsumme (Anlage 1) in Höhe von 238.643,48 Euro sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2) einen Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 88.887,55 Euro aus. Berücksichtigt man die an die WiRO im Geschäftsjahr 2022 zugeflossenen Zuschüsse des Ostalbkreises und des Landkreises Heidenheim in Höhe von 105.000 Euro (davon Anteil Ostalbkreis 50.000 Euro), ergibt sich ein Suffizit (Überschuss) von 16.112,45 Euro.
Der Aufsichtsrat der WiRO hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Jahresabschluss festzustellen.
Nach § 7i des Gesellschaftsvertrages entscheidet die Gesellschafterversammlung der WiRO über den Jahresabschluss und die Ergebnisverwendung. Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird um Zustimmung gebeten.
Zu 1. b) Entnahme aus der Kapitalrücklage
Der unterjährige Zuschuss der Gesellschafter in Höhe von 105.000 Euro wird mittels Barein-lage in die Kapitalrücklage eingestellt. Die anteilige Verlustzuweisung von 105.000 Euro für das Jahr 2022 war ausreichend. Es ist keine weitere Verlustübernahmezahlung für das Jahr 2022 notwendig. Aus dem Bilanzgewinn von 41.442,01 Euro wird ein Teilbetrag von 16.112,45 Euro entnommen und in die Rücklage eingestellt.
Zu 1. c) Genehmigung des Wirtschaftsplans 2024 und des fünfjährigen Finanzplans
Gemäß § 16 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages hat die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2024 einen Wirtschaftsplan und einen fünfjährigen Finanzplan aufzustellen (Anlage 3). Der Aufsichtsrat der WiRO hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 der Gesellschafterversammlung empfohlen, den Wirtschaftsplan 2024 und den fünfjährigen Finanzplan zu genehmigen.
Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird um Zustimmung gebeten.
Zu 1. d) Bestellung des Abschlussprüfers
Gemäß § 17 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages hat die Geschäftsführung einen Jahresabschluss und einen Lageplan aufzustellen und durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen.
Der Aufsichtsrat der WiRO hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 der Gesellschafterversammlung empfohlen, das Büro ALP Lutz GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von Herrn Dipl. oec. Heinz Lutz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Eutighofer Str. 120, 73525 Schwäbisch Gmünd, zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2023 zu bestellen.
Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird um Zustimmung gebeten.
Zu 2. Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung
Gemäß § 7k des Gesellschaftsvertrages der WiRO beschließt die Gesellschafterversammlung über die Entlastung des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung. Der Kreistag des Ostalbkreises übt sein Weisungsrecht an den Vertreter des Landkreises aus und wird gebeten, die Entlastung von Aufsichtsrat und Geschäftsführung zu befürworten.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Handelsbilanz zum 31.12.2022 Anlage 2: Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01. bis 31.12.2022 Anlage 3: Wirtschaftsplan 2024 und fünfjähriger Finanzplan Anlage 4: Jahresbericht 2022 über die Aktivitäten der WiRO
Sichtvermerke
gez. Kaiser, WiRO gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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