Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt die beigefügte Neufassung der Hauptsatzung des Ostalbkreises (Anlage 2).
Sachverhalt/Begründung
Die Landkreise in Baden-Württemberg können gemäß § 3 Landkreisordnung (LKrO) Satzungen erlassen. Die Hauptsatzung ist eine kommunale Pflichtsatzung, welche die Verfassung und innere Organisation des Landkreises regelt. Sie bildet das Fundament der kommunalen Arbeit auf Landkreisebene.
Die Hauptsatzung des Ostalbkreises wurde letztmals am 15. Dezember 2020 geändert.
Gegenstand der damaligen Satzungsänderung war, die Möglichkeit zur Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in der Hauptsatzung zu verankern. Zudem wurden Anpassungen innerhalb der Geschäftskreise der beschließenden Ausschüsse vorgenommen.
Mit der nun vorgesehenen Neufassung der Hauptsatzung soll insbesondere die Anpassung der Wertgrenzen und der Zuständigkeiten bei Personalentscheidungen erfolgen.
Die bestehenden Wertgrenzen wurden letztmals vor über 20 Jahren angepasst. Insbesondere aufgrund der in jüngster Vergangenheit stark angestiegenen Inflation wird vorgeschlagen, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Auf Anregung aus der Mitte des Kreistags sollen darüber hinaus weitere Anpassungen, hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltung und der beschließenden Ausschüsse bei Personalentscheidungen, erfolgen. Die Neufassung der Hauptsatzung wurde zudem zum Anlass genommen, um redaktionelle Anpassungen vorzunehmen. Die Änderungsvorschläge wurden in der Sitzung des Ältestenrates am 20. März 2023 vorgestellt.
Im als Anlage 1 beigefügten Satzungsentwurf sind alle vorgesehenen Änderungen eingearbeitet und durch entsprechende Durch- und Unterstreichungen als solche gekennzeichnet. Die Erläuterungen am rechten Seitenrand dienen lediglich der besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen und sind nicht Bestandteil des zu beschließenden Satzungstextes.
Anlage 2 beinhaltet den zu beschließenden Satzungstext ohne Erläuterungen oder Änderungsverläufe.
Anlage 3 beinhaltet die Gegenüberstellung der wesentlichen Änderungen im Hinblick auf Wertgrenzen und Zuständigkeiten.
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen hat in der Sitzung am 9. Mai 2023, gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsvorschlag (VO 054/2023), Änderungen hervorgebracht. Diese sind in der Anlage 1 blau gekennzeichnet. Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt dem Kreistag einstimmig, dem Änderungsvorschlag zuzustimmen.
Des Weiteren wurde von Seiten des Ausschusses für Bildung und Finanzen angeregt, eine Vergabeermächtigung des Landrats in die Hauptsatzung aufzunehmen, welche gewährleistet, dass die Vergabe- und Bindefristen, unabhängig von den Sitzungstagen, eingehalten werden.
Die Verwaltung schlägt hierzu vor, jeweils zu Jahresbeginn (analog GB Verkehrsinfrastruktur - VO 002/2023), den Landrat anstelle des zuständigen Gremiums zu ermächtigen, im Bedarfsfall Vergaben von Lieferung und Leistungen zu tätigen, um die Zuschlags- und Bindefristen so kurz wie möglich zu halten. Diese Vergabeermächtigung gilt unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung der Kostenberechnung innerhalb eines festgelegten Vergabespielraums (Abweichung gegenüber der Kostenberechnung in Prozent) liegt sowie eine haushaltsrechtliche Finanzierung sichergestellt ist. Dies entspricht auch dem Vorgehen anderer Städte und Gemeinden (so z. B. Stadt Oberkochen).
Finanzierung und Folgekosten
---
Anlagen
Anlage 1: Neufassung der Hauptsatzung des Ostalbkreises im Änderungsmodus Anlage 2: Neufassung der Hauptsatzung des Ostalbkreises (Stand 10.05.2023) Anlage 3: Synopse Anpassung der Wertgrenzen/Zuständigkeiten (Stand 10.05.2023)
Sichtvermerke
gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||