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Vorlage - 033/2023  

 
 
Betreff: Aktueller Stand zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Ostalbkreis
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses Kenntnisnahme
07.03.2023 
Gemeinsame Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit und des Jugendhilfeausschusses (offen)   
Anlagen:
421.179 - Sozialausschuss 2023 - 20221213_KVJS_Analyse_Leistungen_der_Eingliederungshilfe_2021 - -_

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erlebt durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) einen kompletten Systemwechsel. Weg vom klassischen Fürsorgesystem der Sozialhilfe, hin zu einem eigenständigen, modernen Recht auf Teilhabe. Die Reform rückt den Menschen mit seinen persönlichen Bedarfen und Bedürfnissen in den Fokus. Nicht nur die Unterstützungsangebote werden dadurch individueller. Auch die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger gestaltet sich komplexer.

Seit 1. Januar 2020 werden Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen stärker personenzentriert und bedarfsbezogen beurteilt. Sie sind somit nicht mehr zwangsläufig daran gekoppelt, ob ein Mensch in einer Besonderen Wohnform (ehemals: stationäre Einrichtung) lebt oder Assistenzleistungen im Wohn- und Sozialraum (AWS) (ehemals: Ambulant Betreutes Wohnen bzw. Ambulante Angebote) in Anspruch nimmt. Der Ostalbkreis erbringt als Träger der Eingliederungshilfe die reinen Fachleistungen zur Teilhabe. Die Geldleistungen für den Lebensunterhalt und die Miete werden als existenzsichernde Leistungen gesondert über die Grundsicherung erbracht.

Um die Teilhabeleistungen individuell und bedarfsgerecht zu erbringen, treten die Träger der Eingliederungshilfe durch ihre Teilhabemanager in den direkten Kontakt zu hilfesuchenden Menschen. Unterstützt werden diese durch das landeseinheitliche Bedarfsermittlungsverfahren (BEI_BW). Das Eingliederungshilferecht bietet zudem neue Angebote: so besteht im Rahmen der „Sozialen Teilhabe“, „Teilhabe am Arbeitsleben“ und „Teilhabe an Bildung“ Anspruch auf eine Assistenz, die bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützen soll.

Die Ausrichtung des neuen Teilhaberechts legt ihren Schwerpunkt neben der quantitativen Messung nun stärker auf Qualität und Wirksamkeit der Erbringung der Teilhabeleistungen.

II. Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes auf Landesebene

 

Das BTHG tritt stufenweise vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2023 in Kraft. Nachdem ab 2017 in erster Linie finanzielle Verbesserungen durch Änderungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung umgesetzt wurden, geht es seit dem Jahr 2020 nun an die inhaltliche Neugestaltung. Dies betrifft insbesondere die Zugänge zu den Leistungen, die durchzuführenden Verfahren, das Einbeziehen der anderen Rehabilitationsträger sowie das Zusammenwirken zwischen den Betroffenen, den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Stadt- und Landkreisen.

Übergangsvereinbarung Baden-Württemberg

Zur Umsetzung des BTHG wurde in Baden-Württemberg eine Übergangsvereinbarung als gesonderter Vertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Verbänden der Leistungserbringer zuerst für die Laufzeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vereinbart. Hintergrund für die Übergangsvereinbarung waren die über das Inkrafttreten hinaus andauernden Finanz- und Rahmenvertragsverhandlungen, ohne die eine Umstellung zum 1. Januar 2020 in Baden-Württemberg nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Die Umsetzung der neuen Leistungs- und Vergütungssystematiken erfolgt in einem kooperativen Prozess. Die Verhandlungen, zusätzlich gehemmt durch die Corona-Pandemie, haben sich als aufwändig erwiesen. Die Übergangsvereinbarung wurde in Folge am 29. Oktober 2021 erneut bis 31. Dezember 2023 verlängert.

Im Wesentlichen wurden folgende Eckpunkte vereinbart:

  • Bis zum 31. Dezember 2022 müssen für alle Angebote der Eingliederungshilfe im Bereich der Erwachsenen Aufforderungen erfolgt sein.
  • Bis zum 30. Juni 2023 müssen die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen für alle Angebote fertiggestellt und unterschrieben sein.
  • Bis zum 31. Dezember 2023 müssen alle weiteren umsetzungsrelevanten Prozesse abgeschlossen sein (Leistungsträger: Gesamtplanverfahren inklusive der Bedarfsermittlung und Leistungsbescheid sowie der entsprechenden Programmvorbereitungen und -eingabe; Leistungserbringer: Personalaufbau, Anpassung der Wohn- und Betreuungsverträge sowie die Vorbereitung der Leistungserbringung).

Für jedes einzelne Leistungsangebot endet der verlängerte Umstellungszeitraum individuell, sobald die Umstellung nach neuem Rahmenvertrag nach § 131 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) vereinbart und die entsprechenden Leistungen danach erbracht werden. Die Umstellung der Leistungsangebote muss weiterhin unverzüglich erfolgen.

Damit die vorhandenen personellen Ressourcen auf Leistungsträger- und Leistungserbring-erseite weiter verstärkt auf die Umsetzung des Landesrahmenvertrages SGB IX konzentriert bleiben, wurde den Vertragsparteien auf Landesebene eine Empfehlung für eine „allgemeine Erhöhung“ wegen veränderter Personal- und Sachkosten für das Jahr 2022 und zwischenzeitlich auch für 2023 ausgesprochen.

Die innerhalb des verlängerten Umstellungszeitraums weiteren Schritte zur Umstellung der Leistungsangebote werden durch ein über die Vertragskommission SGB IX verantwortetes, geeignetes und regelmäßiges Monitoring überwacht. Die damit verbundenen Anstrengungen der beteiligten Seiten für ein weiterhin zeitnahes Erreichen der Umstellungsziele bezogen auf den 1. Januar 2024 sollen damit transparent gemacht werden.

Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg

Das BTHG führt auf Grund seines personenzentrierten Ansatzes dazu, dass alle vertraglichen Regelungen neu ausgehandelt werden müssen. Grundlage für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen vor Ort ist der Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg (LRV), der zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern unter Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung am 29. Juli 2020 abgeschlossen wurde.

Durch den Rahmenvertrag werden Leitplanken gesetzt, die den durch das BTHG vorgegebenen System- bzw. Paradigmenwechsel in der Praxis realisierbar machen und für die jeweiligen Leistungsangebote eine landeseinheitliche Umsetzung ermöglichen. Der Rahmenvertrag ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

Für bisher rund 200 vertraglich festgehaltene Leistungsangebote der Eingliederungshilfe im Ostalbkreis bedeutet dies große Veränderungen. Der Ostalbkreis muss mit den Leistungserbringern nunmehr neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abschließen. Das Verhandlungsverfahren beginnt mit der Aufforderung der Leistungserbringer zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung, die in der Regel mit einer Aufforderung zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verknüpft wird.

 

Der Landesrahmenvertrag gibt für die neu abzuschließenden Systematiken nur einen groben Rahmen vor. Für die besonderen Wohnformen soll ein sogenanntes „Basismodul“ sowie ein „Krankheits- und Urlaubsmodul“ angewendet werden. Ansonsten kann zwischen Individualleistungen, gepoolten Individualleistungen und Fachleistungen frei gewählt werden.

 

Eine einheitliche Leistungssystematik konnte in dem komplexen Kooperationsprozess auf Landesebene nicht gefunden werden. Die Landrätekonferenz hat deshalb am 29. März 2022 eine einheitliche Rahmung beschlossen. Diese fordert, dass die Systematiken

  • die Lebenswirklichkeit der Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, abbilden und
  • die Synergien einer besonderen Wohnform (Gruppensetting) berücksichtigt werden müssen sowie
  • landesrahmenvertragskonform sein sollen.

 

Daraus haben sich in Baden-Württemberg verschiedene marktführende Leistungssystematiken entwickelt, die diese Kriterien grundsätzlich erfüllen.

Auch wenn es aus verschiedenen Gründen wünschenswert gewesen wäre, im Ostalbkreis ein einheitliches Modell zu verwenden, können weitere Modelle auf Grund des Landesrahmenvertrages nicht ausgeschlossen werden.

 

  1. Kommunales Modell

Das Kommunale Modell wurde durch den Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) Baden-Württemberg entwickelt. Auf das Basis- bzw. Urlaubs- und Krankheitsmodul werden verschiedene Leistungspakete mit gepoolten Individualleistungen aufgesetzt. Innerhalb der Leistungspakete gibt es verschiedene Stufen, die die Häufigkeit sowie die Intensität der erforderlichen Assistenzleistungen abbilden sollen.

 

Der Ostalbkreis wurde bisher noch von keinem Leistungserbringer zu dieser Systematik aufgefordert.

 

 

  1. Schichtplan-Modell

Das Schichtplan-Modell wurde vom KVJS in Zusammenarbeit mit der BWKG (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft) entwickelt. Es hat verschiedene Leistungspakete mit mehreren Intensitätsstufen und basiert ebenfalls auf einem Basismodul und einem Modul Urlaub und Krankheit. Allerdings ist hier als Besonderheit das Basismodul wesentlich flexibler anzuwenden als dies im Landesrahmenvertrag eigentlich vorgesehen ist und bildet dadurch die Personal- und Organisationsstruktur der Einrichtung besser ab. Diese Systematik wurde vor allem für kleinere Unternehmen entwickelt, um auch dort die Umstellung sicherzustellen.

 

Der Ostalbkreis hat mit einem Leistungserbringer bereits mehrere Wohngemeinschaften nach diesem Modell mit Laufzeitbeginn 1. Januar 2023 verhandelt.

 

  1. IPLP - individuelle personenbezogene Leistungspakete

Die Systematik IPLP kommt ohne Basismodul aus und setzt ausschließlich auf zeitbasierte Leistungspakete, die ihrerseits wieder in Intensitätsstufen unterteilt sind. Bei dieser Systematik können die Synergieeffekte eines gemeinschaftlichen Wohnens nur schwerlich erkannt werden.

 

Der Ostalbkreis wurde bisher noch von keinem Leistungserbringer zu dieser Systematik aufgefordert.

 

  1. BWKG

Das System der BWKG (Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft) beinhaltet sieben Leistungspakete, die in unterschiedliche Intensitätsstufen unterteilt werden, sowie Leistungspauschalen und Kontingente. Die Einstufung erfolgt zeitbasiert mit hinterlegten Personalschlüsseln. Die Basis bilden auch hier das Basismodul und das Krankheits- und Urlaubsmodul.

 

Der Ostalbkreis wurde bisher noch von keinem Leistungserbringer zu dieser Systematik aufgefordert.

 

  1. Libos

Das System Libos der Stiftung Liebenau beinhaltet sieben Leistungspakete, die in unterschiedliche Intensitätsstufen unterteilt werden, sowie Leistungspauschalen und Kontingente. Die Einstufung erfolgt zeitbasiert. Die Basis bilden auch hier das Basismodul und das Krankheits- und Urlaubsmodul.

 

Der Ostalbkreis wurde bisher noch von keinem Leistungserbringer zu dieser Systematik aufgefordert.

 

 

 

  1. PEP – personenzentriert und passgenau

Die Systematik „pep“ der Diakonie Stetten baut ebenfalls auf dem Basismodul und dem Modul Urlaub und Krankheit auf. Es gibt sechs verschiedene Leistungspakte, die wiederum in verschiedene Zeitkorridore unterteilt sind. Die Einstufung erfolgt zeitbasiert.

 

Der Ostalbkreis wurde zu dieser Systematik aufgefordert. Die Verhandlungen werden federführend vom Standortlandkreis geführt.

 

  1. selmA – selbstbestimmt leben mit Assistenz

Die Systematik „selmA“ wurde von der Stiftung Haus Lindenhof in Zusammenarbeit mit dem Caritasverband entwickelt. Das Basismodul und das Modul Krankheit und Urlaub werden durch verschiedene Leistungspakete ergänzt, die überwiegend pauschal innerhalb der Intensitätsstufen vergütet werden. Die Eingruppierung in die Intensitätsstufen erfolgt zeitbasiert und individuell.

 

Der Ostalbkreis hat diese Systematik mit der Stiftung Haus Lindenhof verhandelt. Nach aufwändigen Verhandlungen konnte eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung mit Laufzeitbeginn 1. Dezember 2022 geeint und unterschrieben werden. Weitere Abschlüsse sind für den 1. Mai 2023 geplant.

 

  1. LRVpur

Die Systematik „Landesrahmenvertrag pur“ der Samariterstiftung hat außer dem Basismodul und dem Modul Urlaub und Krankheit keine weiteren Module oder Leistungspakete vorgesehen. Die Bedarfe werden ausschließlich mit Fachleistungsstunden in einer reinen Zeitbasierung erhoben.

 

Der Ostalbkreis wurde zu dieser Systematik aufgefordert. Die Verhandlungen laufen aktuell.

 

Jeder Eingliederungshilfeträger ist grundsätzlich für die in seiner örtlichen Zuständigkeit liegenden Angebote für die Umstellung verantwortlich. Landkreise, die das Angebot im Ostalbkreis belegen, sind an das Verhandlungsergebnis gebunden. Dasselbe gilt für vom Ostalbkreis belegte Plätze in anderen Kreisen Baden-Württembergs und anderen Bundesländern. Jeder Eingliederungshilfeträger trägt somit eine hohe Verantwortung für die Umsetzbarkeit der Leistungssystematik und der entstehenden BTHG-bedingten (Mehr-)Kosten nach der Vergütungssystematik für alle Belegerlandkreise seiner Einrichtungen.

 

III. Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Ostalbkreis

Bedarfsermittlung

Entsprechend der Vorgaben des BTHG wurde in Baden-Württemberg ein neues Hilfebedarfsermittlungsinstrument auf Basis der International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) entwickelt. Mit diesem Instrument werden die Bedarfe in allen neun Lebensbereichen des Betroffenen erhoben, damit der Bedarf der benötigten Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und Dauer bestimmt und ggf. auch einheitlich mit anderen beteiligten Leistungsträgern verglichen werden kann. Die Bedarfsermittlung hat in Baden-Württemberg ab dem Jahr 2020 durch die Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe zu erfolgen und muss in allen Fällen spätestens alle 2 Jahre erneut durchgeführt werden. Sie bildet die Ausgangsbasis für das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren mit dem Menschen mit Behinderung und allen beteiligten Akteuren in seinem sozialen Umfeld.

Damit alle bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen entsprechend der neuen Systematik ausgestaltet werden können, müssen alle Menschen mit Behinderung begutachtet werden. Um eine effiziente Umstellung sicherzustellen, wurde der Schwerpunkt in der Bedarfsermittlung für das Jahr 2021 auf Menschen mit Behinderung in den Besonderen Wohnformen (ehemals: stationäre Einrichtungen) und für das Jahr 2022 auf die Begutachtungen der Menschen mit Behinderung im AWS (ehemals: Ambulant Betreutes Wohnen). In diesem Jahr werden noch die tagesstrukturierenden Angebote (Werkstatt für Menschen mit Behinderung und Fördergruppen) für Menschen mit Behinderung in Privathaushalten und für sonstige Leistungsangebote ermittelt.

Die Bedarfsermittlung des Ostalbkreises konnte im Jahr 2022 364 Begutachtungen durchführen. Der Umsetzungsstand der Bedarfsermittlungen zum 31. Dezember 2022 wurde im Januar 2023 erhoben. Die Ergebnisse und der Baden-Württemberg Vergleich stehen noch aus.

 

Gesamt- und Teilhabeplanung als Steuerungsinstrument

Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Neuregelungen zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren. Das Gesamtplanverfahren bietet Menschen mit Behinderungen ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe unter Einbeziehung der Wünsche der Menschen mit Behinderungen. Das Ergebnis ist ein passgenauer Leistungsbescheid über Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Das Teilhabeplanverfahren ist ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren, das leistungsberechtigte Menschen mit nur einem Antrag in Gang setzen, auch wenn sie Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern oder aus unterschiedlichen Leistungsgruppen benötigen (sogenannte „Leistungen wie aus einer Hand“). Für die Träger der Eingliederungshilfe bieten die Verfahren Instrumente zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses sowie zur verbindlichen Beteiligung anderer Rehabilitationsträger. Der zuständige Teilhabemanager übernimmt über das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren die Steuerung und Budgetverantwortung im Einzelfall.

 

 

 

Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Leistungsträger

Basierend auf der guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit von Leistungserbringern und der Landkreisverwaltung als Eingliederungshilfeträger fanden erstmalig im März 2021 und nunmehr bereits zum vierten Mal gemeinsame Informationsveranstaltungen statt. In Folge wurden Projektgruppen für die Themen Arbeit, Wohnen und Assistenz, Pflege und Vertrag und Verfahren gebildet. Die Projektgruppen tagen seitdem regelmäßig. Ziel der Projektgruppensitzungen ist ein gemeinsames Verständnis für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Ostalbkreis zu erreichen, offene Fragestellungen für alle Vertragspartner gleichermaßen zu beantworten und das konzeptionelle Vorgehen zu definieren.

Für die Assistenzleistungen im eigenen Wohnraum und Sozialraum (AWS - ehemals Ambulant betreutes Wohnen) konnte eine einheitliche Leistungssystematik mit allen Leistungserbringern im Ostalbkreis geeint werden.

Ziel der Zusammenarbeit bleibt neben einer guten Umsetzung des neuen Teilhaberechts, den Blick auf die Menschen mit Behinderung im Ostalbkreis zu richten und unter diesem Aspekt gemeinsame umsetzbare Lösungen vor Ort zu entwickeln.

Umstellung der Leistungs- und Vergütungssystematiken im Ostalbkreis

Der Landesrahmenvertrag Baden-Württemberg regelt bisher lediglich die Umsetzung der Angebote für Menschen mit Behinderung im Erwachsenenbereich. Die Umsetzung des LRV für die Kinder und Jugendlichen konnte bisher auf Landesebene zu keinem einheitlichen Verfahren führen. Die Kinder und Jugendlichen sind aktuell vom Landesrahmenvertrag ausgenommen.

Entsprechend der Vorgaben der Übergangsvereinbarung wurden für erwachsene Menschen mit Behinderungen 117 Angebotsaufforderungen fristgerecht zum 31. Dezember 2022 von allen Leistungserbringern in den Bereichen Arbeit, Tagesstruktur, Wohnen und Pflege eingereicht. Der Ostalbkreis ist mit den Leistungserbringern in regelmäßigen Gesprächen zur konkreten Umstellung. Hierbei wird der Ostalbkreis vom KVJS entsprechend unterstützt. Der KVJS verhandelt im Schwerpunkt die Vergütungssystematik, stellt mit seiner Teilnahme aber auch die einheitliche Anwendung innerhalb der jeweiligen Leistungssystematiken für Baden-Württemberg sicher.

Die Vertragskommission SGB IX überwacht die Umsetzung durch ein Monitoring. Die aufgeforderten Angebote zum 31. Dezember 2022 wurden Ende Januar 2023 gemeldet. Ein Ergebnis bzw. der Vergleich für Baden-Württemberg steht noch aus.

IV. Finanzielle Auswirkungen des Bundesteilhabegesetzes

Die Gründe für den Kostenanstieg im SGB IX sind vielfältig. Im Nachfolgenden wird deshalb nur auf die signifikanten Veränderungen eingegangen.

 

Vermögens- und Einkommensschongrenze

Die Vermögensschongrenzen wurden bereits seit der Einführung des Bundesteilhabegesetzes kontinuierlich angepasst. Hintergrund für die Anpassung war die Loslösung der Vermögensschongrenzen aus den existenzsichernden Leistungen hin zur Vermögensbeurteilung von Menschen mit Behinderung zur gleichberechtigten Teilnahme an der Gesellschaft.

Bis zur BTHG-Reform hat sich die Vermögensschongrenze auf 2.600 Euro belaufen und wurde in den Jahren 2017 bis 2019 auf 25.000 Euro und 2020 auf 57.330 Euro erhöht. Im Jahr 2023 beläuft sich die Vermögensschongrenze für die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nunmehr auf 61.110 Euro.

Die Einkommensgrenzen liegen bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei 34.629 Euro und bei Renteneinkünften bei 24.444 Euro. Durch die Anpassung der Einkommensgrenzen kommt nur noch in Einzelfällen eine Einkommensanrechnung in Betracht.

Behinderungsbegriff

Mit der vierten und letzten Reformstufe zum 1. Januar 2023 soll der Begriff der Behinderung nochmals konkretisiert und der Kreis der leistungsberechtigten Personen neu definiert werden. Diese Reformstufe ist noch nicht umgesetzt, da es noch an der bundesgesetzlichen Verordnung hierzu fehlt.

Bereits mit der aktuellen Fassung des § 99 SGB IX ist Eingliederungshilfe für Menschen zu leisten, deren Beeinträchtigung die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Diese Einschränkungen liegen vor, wenn in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche personelle oder technische Unterstützung notwendig ist. Es werden nur noch Einschränkungen der Körperfunktionen und -strukturen beschrieben. Das bedeutet, dass der Behinderungsbegriff nicht ausschließlich auf die medizinische Indikation abstellt bzw. sich auf Behinderungen im landläufigen Sinne bezieht, sondern sich aus allen Erkrankungen (z.B. „Alterserkrankungen“, psychische Erkrankung, Sucht…) Teilhabeeinschränkungen ergeben können. Die Abgrenzung zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung hat sich damit deutlich erschwert.

Fallzahlenentwicklung und Bruttoaufwendungen

In Folge hat der Personenkreis der anspruchsberechtigten Menschen kontinuierlich zugenommen. Waren im Jahr 2015 noch 2.168 Menschen mit Behinderung (aller Altersklassen) im Eingliederungshilfebezug, so waren es zur Einführung des Bundesteilhabgesetzes im Jahr 2017 2.247 und Ende 2022 bereits 2.750 Menschen mit Behinderung anspruchsberechtigt (Fallzunahme: rund 500 Anspruchsberechtigte). Im Januar 2023 wurde der Vierte Teilhabeverfahrensbericht der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) veröffentlicht. Dieser bestätigt die weiterhin hohe Dynamik bei den Anträgen auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Deutschland. Die Zahl der Neuanträge (Leistungen mindestens einer Leistungsgruppe neu beantragt) ist bei den Leistungen nach SGB IX zwischen 2020 und 2021 um 9,9 Prozent auf knapp 242.000 gestiegen. Dieser Trend ist im Ostalbkreis ebenso zu beobachten. Hier lag die Steigerung von 2020 (2.407 Fällen) zu 2021 (2.628 Fällen) bei 9,18 Prozent und somit leicht unter dem Bundesdurchschnitt.

Innerhalb der Eingliederungshilfe bestimmen die Leistungen zur Sozialen Teilhabe das Leistungsgeschehen maßgeblich. Fast zwei Drittel (64,5 Prozent) der insgesamt 80.589 Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg erhielten mindestens eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Dies schlägt sich auch in der Verteilung des Bruttoaufwands auf die einzelnen Leistungsgruppen nieder: Für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe gaben die Stadt- und Landkreise im Jahr 2021 mit 1,48 Milliarden Euro brutto mehr als doppelt so viel aus wie für die übrigen drei Leistungsgruppen (Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, medizinische Rehabilitation) zusammen. Einen Einfluss auf die Höhe der durchschnittlichen Fallkosten und somit den Aufwand hat auch der Anteil der erwachsenen Leistungsberechtigten, die mehrere Leistungen zur sozialen Teilhabe gleichzeitig erhalten – zum Beispiel eine Assistenzleistung in einer besonderen Wohnform und gleichzeitig eine Leistung zum Erhalt und Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten in einer Förder- und Betreuungsgruppe.

 

Die Unterschiede auf Kreisebene sind weiterhin beträchtlich. Landesweit erhielten Ende 2021 2,3 Erwachsene pro 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner ab 18 Jahre eine Leistung in einer besonderen Wohnform, auf Kreisebene waren es zwischen 1,6 und 3,4 (Ostalbkreis 2,8). Ein möglicher Erklärungsfaktor sind Unterschiede in der Angebotsstruktur: In Kreisen mit einer überdurchschnittlichen Zahl an Plätzen in besonderen Wohnformen in Relation zur Bevölkerung erhalten meist auch überdurchschnittlich viele Erwachsene eine Leistung der Eingliederungshilfe in einer besonderen Wohnform vom Standortkreis. Statistische Berechnungen zeigen einen starken Zusammenhang zwischen der Angebotsdichte und der Leistungsdichte. Dies deutet darauf hin, dass eine historisch gewachsene Angebotsstruktur mit Komplexeinrichtungen, die mit einem komplexen Leistungsangebot für die überregionale Versorgung konzipiert wurden, häufig auch mit einer überproportionalen Nutzung von Angeboten in besonderen Wohnformen durch Menschen mit Behinderung aus dem eigenen Kreis verbunden ist.

Trotz leicht rückläufiger Fallzahlen in der besonderen Wohnform stiegen die Bruttoaufwendungen für Assistenzleistungen in dieser landesweit um rund 18 Millionen Euro (2,3 Prozent) an. Ursache für die höheren Ausgaben sind im Wesentlichen Vergütungssteigerungen. Ein unmittelbarer Vergleich mit den Jahren vor 2020 ist aufgrund der Umstellungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der dritten Reformstufe des BTHG nicht möglich. Deshalb und aufgrund der weiterhin geltenden Übergangsregelungen lassen sich durch einen Vergleich der Aufwandsdaten des Jahres 2021 mit früheren Jahren keine Aussagen zu den Kostenwirkungen des Bundesteilhabegesetzes ableiten.

An durchschnittlichen Bruttoaufwendungen pro leistungsberechtigter Person gaben die Träger der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg im Jahr 2021 durchschnittlich knapp 38.300 Euro aus (Summe Assistenzleistungen und Leistungen für Wohnraum in einer besonderen Wohnform). Der Ostalbkreis liegt mit 38.637 Euro durchschnittlich je Leistungsberechtigtem leicht über dem Landesdurchschnitt.

 

Kostenstruktur der Vergütung

Ein weiteres Merkmal ist neben den gestiegenen Fallzahlen und den dargelegten bedarfs- und personenzentrierten Leistungen auch die Betrachtung der jeweiligen Kostenstruktur der Leistungserbringer. Wurde nach altem Recht auf eine reine tarifliche Fortschreibung der Personal- und Sachkosten abgestellt, weisen die Leistungserbringer nun ihre tatsächlichen Personal- und Sachkosten (inklusive Kosten für Unterkunft) nach.

Für jeden Leistungsbaustein der Leistungssystematik sind die individuellen tatsächlichen Personalkosten der Einrichtung zu Grunde zu legen. Diese sind abhängig davon zu wählen, wie die Personalstruktur (z.B. vorhandene Erfahrungsstufen) vor Ort ausgestaltet ist und welches Tarifwerk Anwendung findet. Dazu kommt regelmäßig ein Aufschlag (auf die Durchschnittspersonalkosten des Angebots) für den Bereich der Regie-/ und indirekten Leistungen und für den Bereich der Sachkosten (nach den Bandbreiten aus dem Landesrahmenvertrag). So ergibt sich für jeden Leistungsbaustein und in jeder Leistungssystematik ein individueller Personalschlüssel. Ein solcher Personalschlüssel war bis zur Einführung des Bundesteilhabegesetzes nicht definiert. Er führt in bisher verhandelten Angeboten dazu, dass Personalaufstockungen zwischen 0,7 und 2,75 Vollzeitkräfte notwendig werden, um die Personalschlüssel und das Leistungsangebot aus dem Landesrahmenvertrag zu erfüllen.

Allgemeine Erhöhung der Personal- und Sachkosten in Baden-Württemberg

Die Vergütungssystematik in der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX sieht regelmäßig die Fortschreibung der Personal- und Sachkosten vor. Hierzu fordern die Leistungserbringer zum Ablauf der Vergütungslaufzeit auf. Die Laufzeit wird grundsätzlich für ein Jahr festgelegt, so dass alle Angebote im Ostalbkreis bis zum 31. Dezember 2022 festgeschrieben waren.

 

Bis zur endgültigen Umstellung auf das Bundesteilhabegesetz wurde für die Übergangszeit diese Fortschreibung bereits im Jahr 2022 mit einer pauschalen Erhöhung dynamisiert. Dieses Verfahren wird auch für das Jahr 2023 angewendet.

 

Die Fortschreibung basiert auf Ermittlungen und Prognosen der Tarifentwicklungen der letzten zehn Jahre. Diese werden vom KVJS im Referat Vertragswesen und Vergütungen ausgewertet und in die Verhandlungen eingebracht. Der KVJS ist bereits seit 2005 von allen kommunalen Eingliederungshilfeträgern beauftragt die Verhandlungen stellvertretend zu führen. Vertraglich gilt dies für alle Angebote der Besonderen Wohnform (ehemals: stationär) sowie die tagesstrukturierenden Angebote (wie z.B. Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Fördergruppen). Die Leistungen für die Assistenzleistungen im Wohn- und Sozialraum (AWS, ehemals: ambulant betreutes Wohnen) sind vom Eingliederungshilfeträger selbst fortzuschreiben.

 

Von der Vertragskommission SGB IX Baden-Württemberg wurde auf Landesebene eine Arbeitsgruppe „allgemeine Erhöhung“ eingesetzt. Diese konnte nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 einen geeinten Abschluss erzielen.

 

Dieser Abschluss sieht eine Erhöhung im Tarifwerk TVöD, AVR-Württemberg und AVR Caritas (inklusive Sozial- und Erziehungsdienst (SuE)) für den Bereich Wohnen und ambulante Angebote mit 11,00 % und für die tagesstrukturierenden Angebote von 12,5 % vor. Für die angelehnten Tarifwerke (ohne SuE) an den TVöD wurden für den Bereich Wohnen und ambulante Angebote mit 7,70 % und für die tagesstrukturierenden Angebote mit 9,50 % aufgerufen. Im Jahr 2022 war die allgemeine Erhöhung für alle Tarifwerke und Angebote auf 2,65 % festgelegt.

 

Ziel des vereinfachten Verfahrens ist die Vergütungen für die Angebote im Ostalbkreis (bzw. im gesamten Land) im Rahmen einer allgemeinen Erhöhung fortzuschreiben, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten und die ohnehin aufwändigen und zeitintensiven Umstellungsprozesse auf den Landesrahmenvertrag SGB IX nicht zusätzlich zu gefährden. Auf Empfehlung des KVJS sowie des Städte- und Landkreistages hat sich der Ostalbkreis diesem Vorgehen angeschlossen. Alle Leistungserbringer im Ostalbkreis haben dem vereinfachten Verfahren zugestimmt und ihre Unterlagen beim KVJS bzw. beim Ostalbkreis eingereicht. Die Vergütungsvereinbarungen mit der Laufzeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 werden aktuell vom KVJS und Ostalbkreis vorbereitet und im Rahmen des Geschäfts der laufenden Verwaltung von allen Vertragsparteien unterschrieben.

 

Mit der Personal- und Sachkostensteigerung sind voraussichtliche Mehrkosten von rund 7 Mio. Euro verbunden, die in diesem Umfang nicht vorhersehbar und damit auch nicht im Haushalt 2023 eingeplant waren.

Konnexität

Nachdem das Land Baden-Württemberg zunächst die Konnexitätsrelevanz des BTHG für die Jahre 2017 bis 2019 abgelehnt hatte, konnte im Rahmen der Verhandlungen der Gemeinsamen Finanzkommission des Landes und der kommunalen Spitzenverbände mit einigen Kompromissen eine Einigung erzielt werden. Zur Abgeltung der Kosten der Stadt- und Landkreise im Zusammenhang mit der Umsetzung des BTHG erhielten diese für die Jahre 2017 bis 2019 einen Ausgleich in Höhe von 50 Mio. Euro und für die Jahre 2020 und 2021 jeweils 61 Mio. Euro. Für den Ostalbkreis hat dies für die Jahre 2017 bis 2019 eine Zahlung in Höhe von 1,3 Mio. Euro sowie eine höhere Zuweisung über das Finanzausgleichsgesetz ergeben.

 

Für die Jahre 2020 und 2021 erhielt der Ostalbkreis jeweils 1,98 Mio. Euro, die in den Haushalten der Jahre 2020 und 2021 zum Ansatz gebracht wurden und diese einmalig entlasteten. Für die Jahre 2022 und 2023 hat das Land Baden-Württemberg jeweils 71 Mio. Euro in seinen Doppelhaushalt eingebracht, so dass der Ostalbkreis mit einer Entlastung von 2,314 Mio. Euro pro Jahr rechnen kann.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Ostalbkreis gewährt als Eingliederungshilfeträger Leistungen für Menschen mit Behinderung. Der Zuschussbedarf wird nach Abzug der oben genannten Einmalzahlung des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 2,314 Mio. Euro im Haushaltsjahr 2023 voraussichtlich rund 76,43 Mio. Euro betragen (s. Anlage 6, Seite 5 zum Haushaltsplan 2023, enthalten im Produkt 3210000000). Im bisherigen Haushaltsansatz ist die „allgemeine Erhöhung“ der Personal- und Sachkosten in Höhe von rund 7 Mio. Euro noch nicht eingeplant.

Mit dem Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg wurde die Basis für das künftige Eingliederungshilfebudget nach dem SGB IX gelegt. Die Verzögerungen in der Umsetzung verhindern aber eine konkrete Aussage zu den zu erwartenden BTHG-bedingten Mehrkosten. Die Berechnungsgrundlagen für die Einschätzung der Kostenfolgen basieren auf Annahmen und Schätzungen der neuen Gesetzessystematik beziehungsweise der neuen Aufgabenstellungen. Der Ostalbkreis kann auf Basis fachlich-inhaltlicher Grundlagen eine Prognose zu den finanziellen Auswirkungen einzelner Angebote abgeben. So liegen die Kostensteigerungen in der Sozialen Teilhabe je nach Angebot zwischen 23 und 63 %. Aufgrund der laufenden Umstellungsarbeiten können bisher nur wenige Plätze konkret finanziell beurteilt werden. Die Kostenstruktur anderer Landkreise für die Fremdbelegungen des Ostalbkreises kann jeweils erst nach deren Leistungs- und Vergütungsabschluss berechnet werden. Für die Soziale Teilhabe ergibt sich für die BTHG-bedingten Mehraufwendungen Konnexität.

 

Für die Teilhabe am Arbeitsleben ist mit einer Steigerung von rund 30 % zu rechnen. Ein Abschluss ist in Vorbereitung, so dass die Mehrkosten noch nicht konkret beziffert werden können. Für die Teilhabe am Arbeitsleben wurde die Konnexität durch das Land verneint.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Untersuchung der finanziellen Auswirkungen des BTHG auf die Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe in Auftrag gegeben. Die Untersuchung begann im Sommer 2018 und sollte bis Ende 2021 abgeschlossen werden. Da die Jahre 2020 und 2021 wegen des Umstellungsprozesses sowie insbesondere wegen der Pandemie noch keinen Echtbetrieb abbilden können, hat der Bund sich bereit erklärt, den Untersuchungszeitraum um zwei Jahre bis Ende 2023 zu verlängern.

 

Die kommunalen Spitzenverbände gehen davon aus, dass das BTHG für die Träger der Eingliederungshilfe einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten wird. Die zukünftigen finanziellen Auswirkungen des BTHG auf den Kreishaushalt werden maßgeblich auch davon abhängen, in welcher Höhe die Konnexitätsrelevanz des BTHG durch das Land Baden-Württemberg anerkannt wird.

 


Anlagen

 

KVJS Analyse – Leistungen der Eingliederungshilfe 2021

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin Soziales

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 421.179 - Sozialausschuss 2023 - 20221213_KVJS_Analyse_Leistungen_der_Eingliederungshilfe_2021 - -_ (3330 KB)