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Vorlage - 018/2023  

 
 
Betreff: Änderung der Ausbildungsverkehrssatzung (AVS)
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
07.02.2023 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
14.03.2023 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung zur Änderung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung zum 1.1.2023
Anlage 1 der Satzung zur Änderung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung gültig ab 1.1.2023
Anlage 2 Schlüssel für Mittelzuscheidung nach § 15 ÖPNVG auf Verkehrsunternehmen ab 1.1.2023

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS)), wie in der Anlage 1 dargestellt.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Der Ostalbkreis erhält vom Land Baden-Württemberg Mittel in Höhe von jährlich rund 7,3 Mio. Euro nach § 15 ÖPNVG Baden-Württemberg, die an die Verkehrsunternehmen zweckgebunden zur Finanzierung des Schülerverkehrs auszuschütten sind. Durch die Einführung des landesweiten JugendticketsBW zum 1. März 2023 sind die bestehenden Parameter in der Ausbildungsverkehrssatzung anzupassen.

 

Der Ausgleich wurde bisher anhand der Stückzahlen von Schülermonatskarten gewährt, multipliziert mit der Differenz des Preises zwischen Erwachsenenmonatskarten zu Schülermonatskarten und diversen Zuschlägen für die Netzöffnung der Fahrkarten und Entfernungen. Diese Stückzahlen werden durch die Einführung des landesweiten JugendTicketsBW auf Fahrscheine nach „Köpfen“ reduziert.

 

In der 43. OstalbMobil Arbeitsgruppensitzung am 27. Januar 2023 wurde den Verkehrsunternehmen vom Aufgabenträger ein neuer Aufteilungsschlüssel der Mittelzuscheidung auf Basis der Endabrechnung der Ausgleichsleistungen nach der bisherigen ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung des Jahres 2021 vorgestellt. Dieser Schlüssel der künftigen Mittelzuscheidung fand einstimmige Zustimmung und ist nun als Anlage 2 der Satzung beigefügt.

 

Diese Regelungen können nach gründlicher rechtlicher Bewertung bereits ab 1. Januar 2023 zur Anwendung kommen, auch wenn das JugendTicketBW erst zum 1. März 2023 eingeführt wird.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Zuweisungen des Landes nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG werden im Haushalt des Ostalbkreises lediglich durchgebucht und müssen zweckgebunden verausgabt werden. Insofern entstehen keine Kosten für den Haushalt des Ostalbkreises.

 


Anlagen

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Ostalbkreises

Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis

Anlage 1  Definition Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, Ausgleichs-
berechnung, Antragsverfahren und Überkompensationsprüfung

Anlage 2  Schlüssel für Mittelzuscheidung der Ausgleichsmittel nach § 15 ÖPNVG

 

 

Sichtvermerke

 

gez. M. Kurz, Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität

gez. Wagenblast, Dezernat VII

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung zur Änderung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung zum 1.1.2023 (457 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1 der Satzung zur Änderung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung gültig ab 1.1.2023 (434 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 Schlüssel für Mittelzuscheidung nach § 15 ÖPNVG auf Verkehrsunternehmen ab 1.1.2023 (222 KB)