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Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS)), wie in der Anlage 1 dargestellt.
Sachverhalt/Begründung
Der Ostalbkreis erhält vom Land Baden-Württemberg Mittel in Höhe von jährlich rund 7,3 Mio. Euro nach § 15 ÖPNVG Baden-Württemberg, die an die Verkehrsunternehmen zweckgebunden zur Finanzierung des Schülerverkehrs auszuschütten sind. Durch die Einführung des landesweiten JugendticketsBW zum 1. März 2023 sind die bestehenden Parameter in der Ausbildungsverkehrssatzung anzupassen.
Der Ausgleich wurde bisher anhand der Stückzahlen von Schülermonatskarten gewährt, multipliziert mit der Differenz des Preises zwischen Erwachsenenmonatskarten zu Schülermonatskarten und diversen Zuschlägen für die Netzöffnung der Fahrkarten und Entfernungen. Diese Stückzahlen werden durch die Einführung des landesweiten JugendTicketsBW auf Fahrscheine nach „Köpfen“ reduziert.
In der 43. OstalbMobil Arbeitsgruppensitzung am 27. Januar 2023 wurde den Verkehrsunternehmen vom Aufgabenträger ein neuer Aufteilungsschlüssel der Mittelzuscheidung auf Basis der Endabrechnung der Ausgleichsleistungen nach der bisherigen ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung des Jahres 2021 vorgestellt. Dieser Schlüssel der künftigen Mittelzuscheidung fand einstimmige Zustimmung und ist nun als Anlage 2 der Satzung beigefügt.
Diese Regelungen können nach gründlicher rechtlicher Bewertung bereits ab 1. Januar 2023 zur Anwendung kommen, auch wenn das JugendTicketBW erst zum 1. März 2023 eingeführt wird.
Finanzierung und Folgekosten
Die Zuweisungen des Landes nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG werden im Haushalt des Ostalbkreises lediglich durchgebucht und müssen zweckgebunden verausgabt werden. Insofern entstehen keine Kosten für den Haushalt des Ostalbkreises.
Anlagen
Satzung zur Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis Anlage 1 Definition Zeitfahrausweise des Ausbildungsverkehrs, Ausgleichs- Anlage 2 Schlüssel für Mittelzuscheidung der Ausgleichsmittel nach § 15 ÖPNVG
Sichtvermerke
gez. M. Kurz, Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität gez. Wagenblast, Dezernat VII gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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