Bürgerinformationssystem
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / der Kreistag beschließt:
Die Beibehaltung der bisherigen Wahlkreiseinteilung.
Sachverhalt/Begründung
Grundsätzliches zur Bildung von Wahlkreisen:
Die Wahlgrundsätze sowie das Wahlverfahren für die Kreistagswahl sind in § 22 der Landkreisordnung (LKrO) geregelt. Der Landkreis wird für die Wahl zum Kreistag als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Jede Stadt/Gemeinde, auf die im Rahmen der Sitzverteilung nach Sainte-Laguë/Schepers entsprechend ihrer Einwohnerzahl mindestens vier Sitze entfallen, bildet einen Wahlkreis. Kleinere benachbarte Gemeinden können mit ihr zu einem Wahlkreis zusammengeschlossen werden. Zu beachten ist allerdings, dass dann auf diesen Wahlkreis nicht mehr als 45 Prozent der Gesamtsitzzahl entfallen darf (im Ostalbkreis sind dies 28 Sitze). Die sonstigen Gemeinden werden zu Wahlkreisen zusammengeschlossen, auf welche mindestens vier und höchstens acht Sitze entfallen. Gerade diese Mindestzahl von vier Sitzen ist entscheidend dafür, dass nicht alle auf den ersten Blick denkbaren Zusammenschlüsse von Gemeinden zu einem Wahlkreis rechtlich auch möglich sind. Bei der Bildung von Wahlkreisen sollen grundsätzlich neben der geographischen Lage und der Struktur der Gemeinden auch die örtlichen Verwaltungsräume berücksichtigt werden. In manchen Fällen ist es jedoch unumgänglich, auch verstreut im Landkreis liegende Gemeinden zu gemeinsamen Wahlkreisen zusammenzuschließen.
Die auf die einzelnen Wahlkreise entfallenden Sitze werden nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë/Schepers berechnet (§ 22 Abs. 5 LKrO). Im Koalitionsvertrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg und der CDU Baden-Württemberg wurde vereinbart, das Auszählverfahren der Sitzzuteilung zu überprüfen. Wie bei dem Verfahren der Wahlkreiseinteilung nach § 22 Absatz 5 LKrO bleibt es auch beim Sitzzuteilungsverfahren nach § 25 Absatz 1,3 Kommunalwahlgesetz (KomWG) beim Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers.
Zur Ermittlung der Sitze für die Kreistagswahl 2024 ist gemäß § 57 KomWG die Einwohnerzahl zum 30.09. des Vorvorjahres (also 30.09.2022) maßgeblich. Die Daten des Zensus 2022 werden nach Auskunft des Statistischen Landesamts erst am Jahresende 2023 vorliegen. Der Landtag von Baden-Württemberg hat daher mit dem Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften vom 29.März 2023 in § 57 Absatz 3 KomWG folgende Übergangsregelung aufgenommen:
„Für die Wahlen im Jahr 2024 finden die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle des auf den 30. September 2022 fortgeschriebenen Ergebnisses der letzten allgemeinen Zählung der Bevölkerung das auf den 30. September 2022 fortgeschriebene Ergebnis des Zensus 2011 maßgebend ist.“
Die Wahlkreiseinteilung ist gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Hauptsatzung des Ostalbkreises Aufgabe des Kreistags. Ein Beschluss ist vor jeder Wahl neu zu fassen, unabhängig davon, ob die Wahlkreiseinteilung beibehalten oder geändert wird.
Im Falle einer Änderung der Wahlkreise sind die betroffenen Städte und Gemeinden im Vorfeld anzuhören.
Historie und Status quo
Die Regelsitzzahl des Kreistags des Ostalbkreises beträgt gemäß § 20 Abs. 2 LKrO 64 Sitze. Durch erlangte Mehrsitze umfasst der Kreistag des Ostalbkreises derzeit 73 Sitze.
Seit 1999 ist der Ostalbkreis in acht Wahlkreise eingeteilt. Diese Einteilung hat sich bewährt. Da eine Vergleichbarkeit der Wahlergebnisse so gewährleistet ist, empfiehlt es sich, an dem Zuschnitt der Wahlkreise festzuhalten.
Nach den nunmehr vorliegenden Einwohnerzahlen zum 30.09.2022 auf Basis des Zensus 2011 kann dieser Wahlkreiszuschnitt auch rechtlich so beibehalten werden. Die Einwohnerzahl im Ostalbkreis zu diesem Stichtag beträgt 319.793. Die Anzahl der regulären Sitze bleibt bei dieser Einwohnerzahl unverändert. Erst bei Erreichen der Schwelle von 320.000 Einwohnern würde sich die reguläre Sitzzahl um weitere 2 Sitze erhöhen.
Im Verhältnis zum 30.09.2017 ist die Einwohnerzahl um 7.431 Einwohner gestiegen. Die Zunahme erfolgte jedoch relativ gleichmäßig auf die einzelnen Wahlkreise, so dass sich bei der Verteilung der zu besetzenden Sitze auf die Wahlkreise keine Änderung ergibt.
Beschlussvorschlag der Verwaltung
Aufgrund der maßgeblichen Einwohnerzahlen zum Stichtag 30.09.2022 ergibt sich für die Kreistagswahl 2024 bei der Sitzzuteilung keine Verschiebung gegenüber der Kreistagswahl 2019. Die seit 1999 bestehende Einteilung der Wahlkreise hat sich nach Ansicht der Verwaltung bewährt. Es wird daher vorgeschlagen, die Wahlkreiseinteilung unverändert zu belassen.
Finanzierung und Folgekosten
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Anlagen
Anlage 1: Wahlkreiseinteilung Anlage 2: Wahlkreiseinteilung - Einwohnerzahlen
Sichtvermerke
gez. Strobel, Geschäftsbereich Kommunalaufsicht gez. Wolf, Dezernat I gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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