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Vorlage - 238/2022  

 
 
Betreff: Änderung der Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Anpassung der Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
05.12.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Dritte Änderungs-Gebührenverordnung vom 23.11.2022

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Erweiterung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Wirkung ab dem 01.12.2022 Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Ausgangssituation

 

Die Landratsämter setzen in ihrem Bereich für die Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörden sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenverordnung) fest. Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe erfolgt auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten (§ 4 Abs. 3 LGebG). Basierend auf die letztmalige Kalkulation ist die Gebührenverordnung mit Wirkung vom 24.11.2021 letztmalig angepasst worden.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die RVO soll nun ergänzt werden.

 

 

  1. Ergänzung eines neuen Gebührentatbestands im Geschäftsbereich Gesundheit hinsichtlich Hygieneüberwachung und -beratung durch Hygieneinspektor*innen

und Amtsärzt*innen

 

Gefährdete Personen benötigen den bestmöglichen Schutz vor einer Infektion. Dieser Schutz soll gewährleistet sein. Das Infektionsschutzgesetz und das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) sehen die infektionshygienische Überwachung und infektionshygienische Beratung in Einrichtungen, wie z. B. in Kindergärten, Altenpflegeheimen (zur Beurteilung hygienischer Gesichtspunkte), Krankenhäusern (Mitwirkung bei Begehungen), Arztpraxen, Praxen für medizinische und kosmetische Fußpflege, Nagelstudios, Praxen von Heilpraktikern, Kosmetikstudios, Tattoo Studios und Friseursalons, vor. Durch die pandemiebedingte Stärkung des ÖGD steht nun das Personal zur Verfügung, um die Anforderung der Hygiene von öffentlich zugänglichen Einrichtungen künftig überwachen zu können.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die künftigen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Haushaltsplänen veranschlagt.

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage zur Dritten Änderungs-Gebührenverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverzeichnis) vom 23.11.2022

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Stocker, Geschäftsbereich

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Dritte Änderungs-Gebührenverordnung vom 23.11.2022 (767 KB)