Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation Betreuungsrechtsreform
Zum 01.01.2023 tritt das Bundesgesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft.
Gründe für die Reform sind der Auftrag aus der UN-Behindertenrechtskonvention, die Ergebnisse der vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben zur Qualität in der Betreuung und dem Erforderlichkeitsgrundsatz bei Betreuungen und die Aufnahme des Themas im Koalitionsvertrag.
Der Leitgedanke aus der UN-Behindertenrechtskonvention bestimmt die Ziele der Reform:
Zur Umsetzung dieser Ziele wurde das Gesetz komplett neu strukturiert. Teil des Gesetzes ist das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Dieses löst das bislang geltende Betreuungsbehördengesetz (BtBG) ab. Enthalten sind neben den neuen Aufgaben für die Betreuungsbehörden auch die Vorschriften für Betreuungsvereine und ehrenamtliche sowie berufliche Betreuerinnen und Betreuer.
In Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise örtliche Betreuungsbehörden. Die Betreuungsbehörde des Ostalbkreises hat ihren Dienstsitz in Schwäbisch Gmünd und nimmt von dort aus mit sieben Mitarbeiterinnen im Stellenumfang von 6,0 Stellen ihre Aufgaben für das gesamte Kreisgebiet wahr. Die örtliche Betreuungsbehörde erfüllt gesetzliche Aufgaben im Rahmen der rechtlichen Vertretung von Erwachsenen, der Vollmacht und rechtlichen Betreuung.
II. Modellprojekt zum Instrument der „erweiterten Unterstützung“
Hauptziel der Gesetzesreform ist die Stärkung der Selbstbestimmung und Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Dafür wurde das Prinzip „Unterstützen vor Vertreten“ im neuen Gesetz deutlich formuliert. Dieses gilt als Auftrag nicht nur innerhalb einer Betreuungsführung. Insbesondere soll dieses Prinzip vor einer Betreuerbestellung umgesetzt werden.
Zur Realisierung des Prinzips wurde als neue Aufgabe für die Betreuungsbehörden das Instrument der erweiterten Unterstützung eingeführt. Dieses umfasst alle über den bisherigen Vermittlungsauftrag hinausgehende Maßnahmen, die geeignet sind, eine Betreuerbestellung zu vermeiden.
Die Betreuungsbehörden sind beauftragt, die erweiterte Unterstützung sowohl innerhalb eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens als auch im Vorfeld eines Betreuungsverfahrens durchzuführen.
Für die erweiterte Unterstützung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ist die Möglichkeit vorgesehen, die Aufgabenzuweisung durch Gesetz auf einzelne Behörden innerhalb eines Bundeslandes im Rahmen von Modellprojekten zu beschränken. Von dieser Länderöffnungsklausel wird das Land Baden-Württemberg Gebrauch machen. Eine Verordnung des Sozialministeriums zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtGAVO) wird derzeit erarbeitet.
III. Umsetzung Modellprojekte
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration hat mit Rundschreiben vom 20.09.2022 über die geplante Umsetzung der Modellprojekte in Baden-Württemberg informiert. Die Zielsetzung der Modellprojekte ist neben der Betreuungsvermeidung insbesondere die Verbesserung und Schließung von Schnittstellen und Übergängen zu den Sozialleistungen, zur Psychiatrie und weiteren Beteiligten im Hilfenetz.
Mit der Modellerprobung durch einige wenige Betreuungsbehörden soll eine gesicherte Datenbasis zum Einsatz und zur Wirksamkeit des Instruments der erweiterten Unterstützung erlangt sowie der notwendige Finanzierungsaufwand ermittelt werden.
Die Modellprojekte werden vom Sozialministerium finanziell gefördert. Für Landkreise über 300.000 Einwohnern ist eine jährliche Fördersumme von 150.000 € vorgesehen. Diese Förderung steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers. Die erste Auszahlung soll am 01.07.2023 erfolgen.
Der Beginn der Modellphase ist der 01. 01.2023. Die Laufzeit beträgt 5 Jahre mit der Option, auf bis zu 7 Jahre zu verlängern.
Die Voraussetzungen zur Teilnahme am Projekt sind die Abgabe einer Interessensbekundung mit Angabe eines kurzen vorläufigen Konzeptes. Errechnet wurde unter Zuhilfenahme der Orientierungshilfe des KVJS für diese Projektaufgabe ein Personalmehrbedarf von 1,5 Stellen.
IV. Interessenbekundung
Das neue Instrument der „erweiterten Unterstützung“ bedeutet für die Betreuungsbehörden eine neue Aufgabe, die erheblichen Mehraufwand bedeuten wird. Es müssen in einem temporären Fallmanagement Aufgaben geleistet werden wie sie ein Betreuer oder Betreuerin leisten würde, jedoch ohne als Betreuer bestellt zu sein.
Die Art und Weise, wie dieses Instrument umgesetzt werden soll, wurde vom Bundesgesetzgeber völlig offengelassen. Er überlässt die Prüfung, in welchen konkreten Fällen eine erweiterte Unterstützung in Betracht kommt und wie diese durchgeführt werden soll, der Verantwortung der Betreuungsbehörden.
Die örtliche Betreuungsbehörde nimmt mit der Beteiligung am Modellprojekt die Möglichkeit wahr, an der Entwicklung dieses neuen Instruments aktiv mitzuwirken, dieses zu gestalten und sich für die zukunftsorientierte Betreuungsbehördenarbeit gut aufzustellen.
Finanzierung und Folgekosten
Im Haushaltsplan 2023 (Produkt 3170010000) sind die Personalkosten der Betreuungsbehörde mit einem Planansatz von 553.163 Euro enthalten.
Für die Finanzierung der geschätzten 1,5 Stellen (Beamte gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst oder Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen) steht die Fördersumme von 150.000 Euro zur Verfügung. Die erforderlichen Sachmittel (u.a. Ausstattung technischer Geräte) sind ebenfalls durch die Fördersumme abgedeckt.
Es ist davon auszugehen, dass die jährliche Fördersumme von 150.000 Euro zur Bewältigung der Projektaufgaben ausreichen wird.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Götz, Geschäftsbereich Soziales gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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