Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt/der Kreistag beschließt:
Sachverhalt/Begründung
1. Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten
Der Ostalbkreis hat zum 01.01.2008 die Entsorgungspflicht für die in seinem Gebiet angefallenen und im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle (einschließlich Erdaushub und Bauschutt) im Wege der Beleihung auf die Gesellschaft im Ostalbkreis für Abfallbewirtschaftung mbH (GOA) übertragen. Ausgenommen von der Übertragung ist die Selbstanlieferung von Kleinmengen. Die erforderliche Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart für die Übertragung der Entsorgungspflichten ist bis zum 31.12.2022 befristet.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz 2012 sind neue Pflichtenübertragungen generell nicht mehr möglich. Bereits bestehende Pflichtenübertragungen können nach den Übergangsvorschriften des § 72 (1) KrWG jedoch verlängert werden.
Der eigenverantwortliche Betrieb der Deponien hat sich bisher sowohl für den Ostalbkreis als auch für die GOA ausschließlich positiv ausgewirkt. Da das Aufkommen der Gewerbeabfälle zur Beseitigung nach wie vor nicht berechenbar und die dafür erforderlichen Entsorgungskapazitäten nicht planbar sind, hat der Ostalbkreis dadurch größtmögliche Planungssicherheit bei der Kalkulation der Abfallgebühren im Hinblick auf die Gewerbeabfälle. Die GOA erzielt durch flexible Reaktion auf Marktschwankungen Verbesserungen des Ergebnisses, was dem Ostalbkreis als Gesellschafter ebenfalls anteilig zugute kommt. Die Erhebung von Entgelten unter Ausweis der Mehrwertsteuer kommt weiterhin auch den gewerblichen Anlieferern und somit der regionalen Wirtschaft durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zugute.
Um diese Vorteile weiterhin nutzen zu können, soll die Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Übertragung der Entsorgungspflichten ab 01.01.2023 befristet bis 31.12.2027 verlängert werden. Für die Antragsstellung benötigt die GOA die Zustimmung des Ostalbkreises.
2. Verträge mit der GOA zur Ablagerung von Abfällen
Die GOA betreibt im Rahmen der Beleihung aktuell die Deponien Reutehau und Herlikofen sowie die Deponie Ellert nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses zur Aufstockung in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Im Oktober 2010 wurden aus Rechtssicherheitsgründen zwischen dem Ostalbkreis und der GOA Verträge zur Regelung der Pachtzahlungen, der Haftung und Nachsorgerücklage sowie Nachsorgekosten geschlossen. Die Laufzeit der Verträge ist an die Dauer der Beleihung gebunden.
Der Pacht- und Nutzungsüberlassungsvertrag sieht für die jährlichen Einbaumengen auf der Deponie Reutehau eine variable Pacht vor. Durch die variable Pacht werden die beim Ostalbkreis verbleibenden Kosten (Abschreibung und Verzinsung der Anlagengüter) in voller Höhe abgedeckt. Im Abrechnungsjahr 2021 erhielt der Ostalbkreis eine Einbauvergütung in Höhe von insgesamt 136.289,25 €; bei einer Einbaumenge von 17.856 m³ entspricht dies einer Vergütung von 7,63 € je m³.
Hinsichtlich der Deponie Ellert besteht aktuell keine Vereinbarung, da diese bereits verfüllt und seit 30.09.2005 geschlossen ist. Da im Ostalbkreis und auch in der näheren Umgebung derzeit keine DK I-Deponie vorhanden ist, hat der Kreistag in der Sitzung am 26.07.2016 die Aufstockung der Deponie beschlossen. Nach Vorliegen des Planfeststellungsbeschlusses kann mit der Verfüllung der Deponie gestartet werden. Die Höhe der Einbauvergütung ist vertraglich zwischen GOA und Ostalbkreis zu vereinbaren.
Mit der Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten zum 01.01.2023 soll die Einbauvergütung zwischen GOA und Ostalbkreis neu geregelt werden. Abweichend von den bisherigen Regelungen im Pachtvertrag soll der Pachtzins für die Deponie Reutehau und Ellert zukünftig die anteiligen Investitionskosten sowie die Kosten der Nachsorge entsprechend dem Nachsorgegutachten für die Jahreseinbaumenge abdecken.
Die Einbauvergütung wird jährlich anhand einer festzulegenden Preisgleitung angepasst. Der modifizierte Abrechnungsmodus muss im Detail mit der GOA in einem Nachtrag zu den bestehenden Verträgen vereinbart werden.
Für die Deponie Herlikofen erhält der Ostalbkreis keine Einbauvergütung, da die GOA selbst Eigentümer der Deponie ist bzw. Grundstücke von Privatpersonen angemietet hat.
Finanzierung und Folgekosten
Die Vereinbarungen über Pachtzahlungen und die Übernahme von Nachsorgekosten aus den Deponieverträgen sind in der Abfallgebührenkalkulation entsprechend zu berücksichtigen.
Anlagen
-
Sichtvermerke
gez. Bernhard, Geschäftsbereich gez. Grewe, Geschäftsführer GOA mbH gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |