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Vorlage - 177/2022  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2023 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
11.10.2022 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
18.10.2022 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2023
Gegenüberstellung Gebühren
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2023

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2023 wird zugestimmt.

 

3.       Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

für 9 Säcke

30 l Füllraum

116,02 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

117,60 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

125,38 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

140,84 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

187,30 €

je Abfallgefäß mit

660 l Füllraum

705,58 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

823,18 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

1.293,56 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

3.528,00 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

5.880,00 €

 

für Müllgemeinschaften mit  2 Haushalten

 

200,33 €

für Müllgemeinschaften mit  3 Haushalten

 

294,70 €

für Müllgemeinschaften mit  4 Haushalten

 

389,06 €

 

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3, § 30 Abs. 3 AWS) werden wie folgt neu festgesetzt:

 

je Sack mit

30 l Füllraum

1,45 €

je Abfallgefäß mit

60 l Füllraum

2,90 €

je Abfallgefäß mit

80 l Füllraum

3,85 €

je Abfallgefäß mit

120 l Füllraum

5,80 €

je Abfallgefäß mit

240 l Füllraum

11,60 €

je Abfallgefäß mit

660l Füllraum

31,90 €

je Abfallgefäß mit

770 l Füllraum

37,20 €

je Abfallgefäß mit

1,1 m³ Füllraum

53,15 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

3 m³ Füllraum

145,00 €

je Abfallgefäß (Unterflurcontainer) mit

5 m³ Füllraum

241,70 €

 

 

  1. Die Gebühr für die Benutzung der vom Landkreis zugelassenen Abfallsäcke für zusätzlichen Restmüll beträgt 3,70 € (§ 29 Abs. 4 AWS).

 

  1. Die Gebühr für die mit den Entsorgungsscheinen (-schecks) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ wird von 25,00 € auf 30,00 € angehoben (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 und 2 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 30 l

3,70 €

> 30 l bis 50 l

4,70 €

> 50 l bis 100 l

9,50 €

> 100 l bis 200 l

18,90 €

> 200 l bis 500 l

36,80 €

> 500 l bis 1

68,30 €

Pkw- u.a. Reifen ohne Felge

4,20 €

mit Felge

6,70 €

Traktor- und LKW-Reifen bis Durchmesser 1,25 m ohne Felge

26,30 €

 

Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in

Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) wird wie folgt neu festgesetzt:

 

bis 50 l (ca. 5 Eimer)

1,00 €

> 50 l bis 100 l

2,00 €

> 100 l bis 200 l

4,00 €

> 200 l bis 500 l

18,00 €

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2023 beläuft sich auf rd. 293.893 €.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 1.031.144 € als Einnahme zugeführt.
     
  2. Im Hausmüllbereich wird der restliche Überschuss aus dem Jahr 2019 in Höhe von 905.070,16 € als Einnahme verrechnet. Weiter wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 934.919,50 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich werden keine Überschüsse vereinnahmt. Es wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 21.285,42 € abgedeckt.

 

 

II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 09.11.2021 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2023

 

Nach Senkung der Abfallgebühren in den Jahren 2014, 2016 und 2017 und Beibehaltung der Abfallgebühren seit 2018 ist für das Jahr 2023 eine Gebührenerhöhung notwendig.

Die letzte Gebührenerhöhung fand im Jahr 2008, also vor 15 Jahren statt.

Hauptursache für die Gebührenerhöhung ist der ab 2023 anzuwendende § 2b UStG (Umsatzsteuergesetz), demnach künftig Zweckverbände in ihren Rechnungen Mehrwertsteuer ausweisen müssen. Im Ostalbkreis fallen für Leistungen der Müllkraftheizwerke rund 790.000 € an Mehrwertsteuer und für Leistungen an das kommunale Rechenzentrum weitere rund 80.000 € an, die den Gebührenhaushalt in voller Höhe belasten. Ein weiterer Grund für die Gebührenerhöhung ist die vereinbarte Preisgleitung in den Verträgen über abfallwirtschaftliche Leistungen, welche aufgrund der allgemeinen Preissteigerung deutlich höher ist als in den Vorjahren. Bei Beibehaltung des bereits vorhandenen bürgerfreundlichen und komfortablen Entsorgungsangebots müssen diese Mehrkosten auf die einzelnen Haushalte als Abfallverursacher umgelegt werden. Daher ist es erforderlich, zum 01.01.2023 die Abfallgebühren entsprechend anzupassen.

 

Da sich auch die Gebühr für 30 l-Säcke erhöht, können bereits erworbene Säcke nur noch bis zum 28.02.2023 verwendet werden (§ 29 Abs. 6 AWS).

 

Im Hausmüllbereich wird der restliche Überschuss aus dem Jahr 2019 in Höhe von 905.070,16 € als Einnahme verrechnet. Weiter wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 934.919,50 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich werden keine Überschüsse vereinnahmt. Es wird der restliche Fehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 21.285,42 € abgedeckt.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2023 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2023 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2023 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2023 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien   7.842.128,25

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.747.650,26

 Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Übertragung der Entsorgungspflichten für Selbstanlieferabfälle auf den Deponien Ellert, Reutehau und Herlikofen werden die Konditionen für den Deponieeinbau und damit die zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie modifiziert. Des Weiteren wurde zur Überprüfung des Rücklagenstandes für die Hausmülldeponien und die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen die Ermittlung einer aktuellen Kostenprognose der Nachsorgekosten nach dem aktuellen Stand der Technik in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen der Ergebnisse hat eine Anpassung der Rücklagen zu erfolgen. Beide Komponenten werden in den Abfallgebührenkalkulationen 2024 ff. abgebildet.

 

b)        Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 19,29 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen.

 

c)         Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 1.031.144 € als Einnahme zugeführt.

 

d)        Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2023 mit rund 24,60 Mio. € höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr           (22,86 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit den angepassten Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2023 ab.

 

Die Gebührenkalkulation 2023 ist als Anlage 1 beigefügt.
 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 09.11.2021 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2022 in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Anpassung der Jahres- und Leerungsgebühren, der Erhöhung der Gebühren für die Selbstanlieferung von Kleinmengen und Erdaushub- und Bauschutt, sowie die Anhebung der Gebühr für den Eilservice und der Zusatzsäcke ist eine Änderung der Satzung notwendig.

 

Weiter erfolgte eine Anpassung aufgrund gesetzlicher Änderungen. § 8 AWS wurde durch den Teilsatz „die der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 KrWG unterliegen“ ergänzt.

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2023 in Kraft treten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2023

2. Gegenüberstellung Gebühren

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2023

 

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2023 (428 KB)    
Anlage 2 2 Gegenüberstellung Gebühren (44 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (79 KB)    
Anlage 4 4 Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2023 (258 KB)