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Vorlage - 164/2022  

 
 
Betreff: Festlegung der Wegstreckenentschädigungen aufgrund der Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Personal   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Entscheidung
27.09.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   

Antrag der Verwaltung

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten für den Einsatz ihres Privat-Pkw’s für dienstliche Zwecke eine Wegstreckenentschädigung von einheitlich 0,35 Euro/km.

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die Neufassung des Landesreisekostengesetzes Baden-Württemberg (LRKG) trat zum 01.01.2022 in Kraft. Dabei haben sich Veränderungen bei der Wegstreckenentschädigung (WE) für den Einsatz des Privat- Pkw’s ergeben.

 

Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzen für notwendige Außentermine ihren Privat-Pkw ein. In einer Vielzahl von Fällen ist dies sogar arbeitsvertraglich vereinbart (z.B. Soziale Dienste, Baubereich). In der Vergangenheit wurden die Privat-Pkw’s, die nicht nur sporadisch für dienstliche Zwecke eingesetzt wurden, zum Dienstreiseverkehr zugelassen. Dies hatte zur Folge, dass dafür ein Betrag von 0,35 Euro/km gewährt wurde. Für nicht zum Dienstreiseverkehr zugelassene Fahrzeuge wurden lediglich 0,25 Euro/km gewährt.

 

Das neue LRKG nimmt eine andere Differenzierung vor. Für den Einsatz des Privat- Pkw’s werden grundsätzlich 0,30 Euro/km gewährt. Wenn ein „erhebliches dienstliches Interesse“ an der Benutzung des Privat-Pkw’s vorliegt, beträgt die Erstattung 0,35 Euro/km. In der Verwaltungsvorschrift zum LRKG (VwV LRKG) werden als Beispiele für ein erhebliches dienstliches Interesse „überwiegende Außendiensttätigkeit, Fahrgemeinschaften oder Schwerbehinderung“ angeführt. Es bleibt aber dem Dienstherrn überlassen, für das Vorliegen eines „erhebliches dienstlichen Interesses“ weitere Gründe zu definieren. Eine Prüfung im Einzelfall ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.

 

Der Fuhrpark des Landratsamts umfasst derzeit 86 Dienstfahrzeuge, die aber für die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstaufgaben bei weitem nicht ausreichend sind.

 

Grundsätzlich ist auch bei Dienstreisen der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit anzuwenden. Dies bedeutet, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und die Benutzung eines Dienst- Pkw’s der Vorrang einzuräumen ist. Kommen diese Möglichkeiten objektiv nicht in Betracht (Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels aus tatsächlichen oder zeitlichen Gründen nicht möglich und kein Dienst-Pkw vorhanden) ist ein Grund für den Einsatz des Privat-Pkw’s gegeben. Im Jahr 2019 sind von 713 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rund 664.000 km für Fahrten mit Privat-Pkw’s abgerechnet worden. Die Jahre 2020 und 2021 sind aufgrund den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie nicht repräsentativ.

 

Die Verwaltung beantragt, die Wegstreckenentschädigung für den Einsatz des Privat-Pkw’s für dienstliche Zwecke auf generell 0,35 Euro/km festzulegen. Sollten sich in Zukunft die Sätze der WE verändern, erfolgt eine entsprechende Anpassung.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Entschädigungen für den Einsatz von Privat-Pkw’s wird über den jeweiligen Haushalt abgewickelt.

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Erhardt, Geschäftsbereich Personal

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat