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Vorlage - 079/2022  

 
 
Betreff: Neufassung der Satzung über die Entschädigung
für ehrenamtliche Tätigkeit
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Vorberatung
19.07.2022 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
26.07.2022 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Anlage 2 Übersicht über die Änderungen der neuen Entschädigungssatzung
Anlage 3 „Grundsätze für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln"

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen empfiehlt / Der Kreistag beschließt die in der Anlage beigefügte Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit.

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Die letzte Anpassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ist im Jahr 2019 mit der Konstituierung des Kreistags für die Legislaturperiode 2019 - 2024 erfolgt. Eine monetäre Anpassung der Entschädigungssätze ist jedoch seit vielen Jahren unterblieben. Im Hinblick auf die Anerkennung und Wertschätzung der ehrenamtlichen Tätigkeit und im Vergleich mit anderen Landkreisen des Regierungsbezirks Stuttgart ist eine Anpassung der Entschädigungssätze geboten.

 

Folgende Änderungen sind in der Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehen:

 

  1. Anpassung des monatlichen Grundbetrages (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

Der monatliche Grundbetrag wird von bisher 25,00 € auf 65,00 € erhöht.

Die letzte Anpassung des monatlichen Grundbetrages erfolgte Ende des Jahres 2001 im Zuge der Umstellung auf den Euro.

 

  1. Voraussetzungen zum Erhalt von Sitzungsgeld für sonstige Veranstaltungen/

Gremien (§ 2 Abs. 1 Satz 4)

Aufgrund der Vielzahl sonstiger Veranstaltungen/Gremien wurden weitere Voraussetzungen für den Erhalt von Sitzungsgeld eingeführt. Demnach erhalten die Mitglieder des Kreistags Sitzungsgeld für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Einladung des Landrats, sofern es sich um ein Begleitgremium des Kreistags handelt oder ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Kreistagsarbeit besteht.

 

  1. Fraktionsmittel (§ 6)

Die Fraktionen und die Gruppierung können neben den bisherigen 5,00 € pro Monat und Mitglied einen jährlichen Betrag in Höhe von bis zu 200,00 € erhalten. Die Verwendung dieser Fraktionsmittel unterliegt den „Grundsätzen für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln“ vom 6. April 1992. Berücksichtigt werden können demnach z. B. Kosten der Anmietung eines Sitzungsraumes, Zuziehung einer sachkundigen Beratung, Fortbildung, Öffentlichkeitsarbeit, Bürogeräte und -material.

 

  1. Aufwandsentschädigung für stellvertretende Kreisbrandmeister (§ 8)

Bislang beträgt die Entschädigung für die ehrenamtliche Arbeit der stellvertretenden Kreisbrandmeister 50,00 €/Monat. Mit der Neufassung der Entschädigungssatzung wird die monatliche Entschädigung auf 75,00 € erhöht.

 

  1. Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz (LRKG) (§ 10)

Die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit wird an die zum 01.01.2022 in Kraft getretene Neufassung des Landesreisekostengesetzes mit den darin gültigen Sätzen angepasst. Eine Fahrtkostenerstattung für ehrenamtlich Tätige erfolgt demgemäß nach § 4 LRKG, die Wegstreckenentschädigung nach dem in § 5 Abs. 2 Satz 1 LRKG festgelegten Satz. Eine Mitnahmeentschädigung ist künftig obsolet, da diese in der Neufassung des LRKG ersatzlos gestrichen wurde. Für Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Für Fahrten, die mit dem Fahrrad, E-Bike oder Pedelec zurückgelegt werden, beträgt die Wegstreckenentschädigung 25 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Außerdem wurden die Bestimmungen bei Verrichtungen außerhalb des Kreisgebiets ebenfalls an das neue Recht angepasst.

 

  1. Neustrukturierung des Satzungsaufbaus sowie redaktionelle Änderungen

Die vorgesehenen Änderungen können der Anlage 1 entnommen werden.

 

 

Aufgrund der Neustrukturierung des Satzungsaufbaus sowie aus Gründen der Vereinfachung und einer höheren Transparenz ist die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vorgesehen. Auf die Darstellung einer Synopse wird aufgrund der Neustrukturierung des Satzungsaufbaus verzichtet.

 

Die Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit soll rückwirkend zum 1. Juli 2022 in Kraft treten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die anfallenden Kosten für die erhöhten Aufwandsentschädigungen sind über den Haushaltsetat 2022 abgedeckt sowie im Haushaltsplan 2023 veranschlagt.

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage 1: Neufassung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Anlage 2: Übersicht über die Änderungen der neuen Entschädigungssatzung

Anlage 3: „Grundsätze für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln“ vom 6. April 1992

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 3 1 Entwurf der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (219 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 Übersicht über die Änderungen der neuen Entschädigungssatzung (197 KB)    
Anlage 2 3 Anlage 3 „Grundsätze für die Fraktionsfinanzierung aus kommunalen Haushaltsmitteln" (65 KB)