Bürgerinformationssystem

Vorlage - 485/03  

 
 
Betreff: Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahme- und des Eingliederungsgesetzes
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Integration und Versorgung   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
21.10.2003 
gemeinsame Sitzung des Jugendhilfeausschusses und des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   
Sozialausschuss Vorberatung

Antrag der Verwaltung:

 

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung:

 

 

I.Grundsätzliches

 

Mit Inkrafttreten des Eingliederungsgesetzes (EglG) zum 01.01.1990 wurde die Aufgabe “Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern” vom Land auf die Stadt- und Landkreise übertragen. Des Weiteren wurde mit Inkrafttreten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) zum 01.04.1998 die Aufgabe “Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen” auf die Stadt- und Landkreise delegiert. Die hierfür anfallenden Kosten werden zum Teil direkt zu Lasten des Landeshaushalts verbucht oder durch verschiedene Kostenerstattungspauschalen abgegolten.

 

Das Land beabsichtigt nun zum 01. Januar 2004 vor allem im Bereich des FlüAG die einzelnen Kostenerstattungspauschalen zu einer Gesamtpauschale zusammenzufassen. Die Gesamtpauschale soll auch die seither mit dem Land spitz abgerechneten Krankenhilfekosten für Flüchtlinge sowie die liegenschaftsbezogenen Kosten enthalten.

 

Für den Ostalbkreis, wie auch für alle anderen Stadt- und Landkreise, würde die beabsichtigte Änderung der Kostenerstattungsregelung im Vergleich zu den bisher gezahlten Pauschalen eine erhebliche Verschlechterung bedeuten.

 

Der nachfolgende Vergleich soll den Unterschied zwischen der jetzt geltenden Kostenerstattung und der ab dem Jahr 2004 beabsichtigten Kostenerstattungsregelung nach dem EglG und FlüAG verdeutlichen.

 


II.Bisherige Kostenerstattungsregelung im Vergleich zur geplanten Neuregelung

 

1.Aufnahme und Unterbringung von Spätaussiedlern nach dem EglG

 

Kostenart

Erstattung

                                bisher                                                                      künftig

Liegenschaftsbezogene Ausgaben

 

Bewirtschaftung der Grundstücke/Gebäude einschließlich Müllentsorgung und Wasserzins

Energiebewirtschaftungs-

kosten (Strom, Gas)

Mieten und Pachten

Bauunterhaltung,

Investitionen

Erstausstattungen, Ersatzbeschaffungen von Geräten/Gegenständen

Keine Kosten für den Kreis

 

direkte Bewirtschaftung des Landeshaushaltes

Hochbauamt verwaltet die landeseigenen Objekte selbst

Wohnheimgebühren werden vom Kreis vereinnahmt und an das Land abgeführt

Volle Kostentragung des Kreises

 

Verwaltung aller Objekte im Rahmen der Mietverträge

zur Kostendeckung erhält der Kreis

a)einen Betrag in Höhe von 1.100 € für jede zugeteilte und von der unteren Eingliederungs-

behörde übernommene Person

b)Wohnheimgebühren, die anteilig auf diese

Kosten anzurechnen sind

Verwaltungsausgaben

 

Personalkosten

Fahrtkosten

Aus- und Fortbildung

sächlicher Verwaltungsaufwand

Kreis erhält Kostenersatz durch eine Pauschale. Die Pauschale (650 €) wird für jeden belegten Wohnheimplatz im Jahr zuzüglich 5 % Vorhaltereserve gewährt.

Kostenersatz durch einen Teilbetrag (490 €) aus der einmaligen Gesamtpauschale für jede zugeteilte und von der unteren Eingliederungs-behörde übernommene Person und

anteilig aus den Wohnheimgebühreneinnahmen.

Soziale Beratung und Betreuung

Erstattungspauschale (Kreis verwaltet die Pauschale als durchlaufendes Geld, 20.450 €) und gibt dieses an Freie Träger weiter.

Volle Kostentragung des Kreises.

Kostenersatz erfolgt durch einen Teilbetrag (44 €) aus der einmaligen Gesamtpauschale für jede zugeteilte und von der unteren Eingliederungsbehörde übernommene Person.

Erstattung Sozialhilfe

Spitzabrechnung mit dem Land

Volle Kostentragung des Kreises.

Kostenersatz erfolgt durch einen Teilbetrag (600 €) aus der einmaligen Gesamtpauschale für jede zugeteilte und von der unteren Eingliederungs-behörde übernommene Person.

Entscheidung über Widersprüche

Regierungspräsidium

Kreisverwaltung

Berechnung der Pauschalen

Die Pauschale wird für jeden belegten Wohnheimplatz im Jahr zuzüglich 5 % Vorhaltereserve gewährt.

Für jede zugewiesene Person erhält der Landkreis eine einmalige Pauschale. Hinzu kommen die Einnahmen aus Wohnheimgebühren.

 


2.Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen nach dem FlüAG

 

Kostenart

Erstattung

                                bisher                                                                      künftig

Liegenschaftsbezogene Ausgaben

 

Mieten

Bauunterhaltung

Bewirtschaftung

Energiebewirtschaftung

Investitionen (Ausstattungsgegenstände)

Pfortendienst

Mit Ausnahme des Pfortendienstes ist das Land direkter Kostenträger für die liegenschaftsbezogenen Ausgaben.

Landkreis trägt sämtliche liegenschaftsbezogenen Ausgaben;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, in der anteilig ein Betrag für liegenschaftsbezogene Ausgaben enthalten ist (1.330 € je zugewiesener Person).

Verwaltungsausgaben

 

Personalkosten für Mitarbeiter in den Gemeinschaftsunterkünften und anteilig für Mitarbeiter im Landratsamt

sächliche Verwaltungskosten (Geschäftsausgaben, Dienstreisen, ...)

Erstattung in Form der Verwaltungskostenpauschale (643 € pro belegtem und vorgehaltenem Platz).

Landkreis trägt sämtliche Verwaltungsausgaben;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, in der anteilig ein Betrag für Verwaltungsausgaben enthalten ist (655 € je zugewiesener Person).

Zusätzlich stehen dem Landkreis die Einnahmen aus Gebühren für die Nutzung der Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Einnahmen aus sonstigen Ersätzen zu.

Betreuungsausgaben

 

Personalkosten für Mitarbeiter des Sozialdienstes

Mittel für Projektarbeit

Zuschüsse an soziale Einrichtungen

Erstattung in Form der Betreuungsausgabenpauschale (591 € pro belegtem und vorgehaltenem Platz).

Landkreis trägt sämtliche Betreuungsausgaben;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, in der anteilig ein Betrag für Betreuungsausgaben enthalten ist (536 € je zugewiesener Person).

Leistungsausgaben

 

Sach- und Geldleistungen an Asylbewerber

Erstattung in Form der Leistungsausgabenpauschale (2.515,56 € je untergebrachtem Asylbewerber).

Landkreis trägt sämtliche Leistungsausgaben;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, in der anteilig ein Betrag für Leistungsausgaben enthalten ist (1.475 € je zugewiesener Person).

Krankenausgaben

 

Krankenkosten für Personenkreis “Asylbewerber”

Direkte Erstattung der Kosten durch Spitzabrechnung.

Landkreis trägt sämtliche Krankenkosten für Asylbewerber;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, in der anteilig ein Betrag für Krankenausgaben enthalten ist (712 € pro zugewiesener Person).

Leistungen für jüdische Kontingentflüchtlinge

 

BSHG-Leistungen

Erstattung in Form mehrerer Pauschalen.

 

Verwaltungskostenpauschale (643 E pro

belegtem und vorgehaltenem Platz)

 

Betreuungsausgabenpauschale (591 €

pro belegtem und vorgehaltenem Platz)

 

Leistungsausgabenpauschale (2.515,56 E pro

belegtem und vorgehaltenem Platz)

Landkreis trägt sämtliche Leistungsausgaben für diesen Personenkreis;

Kostenerstattung erfolgt in Form einer Einheitspauschale, die gegenüber der Pauschale für Asylbewerber um ca. 2/3 geringer ist (2.284 € pro zugewiesenem Kontingentflüchtling). Zudem muss der Landkreis die Gebühren nicht mehr ans Land abführen.

Pauschale an Kommunen für Anschlussunterbringung

Erstattung direkt durch das Land in Form einer personenbezogenen Pauschale (1.533,88 € pro zugeteilter Person).

Landkreis trägt Kosten der Anschlussunterbringung in Form eines einmaligen Pauschalbetrags, der den Gemeinden zusteht (125 € je zugeteilter Person).

Berechnung der Pauschalen

Pauschalen wurden für jeden belegten Wohnheimplatz im Jahr zuzüglich 5 % der Platzzahlen als Vorhaltereserve gewährt.

Für jede zugewiesene Person erhält der Landkreis eine einmalige Pauschale. Hinzu kommen Einnahmen aus Gebühren in geringer Höhe.

 

 


III.Auswirkungen der geplanten Kostenerstattungsänderung

 

Eine Gesetzesänderung hinsichtlich einer weiteren Vereinfachung des derzeitigen Mischsystems der Ausgabenerstattung ist grundsätzlich zu begrüßen. Die vom Innenministerium vorgeschlagene einmalige Gesamtpauschale, die alle Erstattungen des Landes umfasst, stellt in diesem Sinne eine Verbesserung dar und lässt die Vermeidung von Kostenerstattungsfehlern erwarten. Nicht akzeptabel sind allerdings die vorgesehenen Pauschalhöhen und verschiedene andere Regelungen.

 

Vor allem die liegenschaftsbezogenen Ausgaben für die Übergangswohnheime und Gemeinschaftsunterkünfte sowie die Krankenkosten für Asylbewerber, die seither mit dem Land spitz abgerechnet wurden, stellen einen erheblichen, unkalkulierbaren und unbeeinflussbaren Risikofaktor dar. Der Ersatz dieser Aufwendungen sollte deshalb nicht in die Gesamtpauschale mit einbezogen werden, sondern weiterhin spitz abgerechnet werden.

 

Nach den Berechnungen des Eingliederungs- und Ausgleichsamts reicht weder die vorgesehene Gesamtpauschale nach dem EglG noch nach dem FlüAG aus. Vielmehr führen diese im Ostalbkreis zu einem ungedeckten Kostenaufwand in Höhe von insgesamt 1.795.500 €, wenn man die Anzahl der Zuweisungen von Asylbewerbern und Spätaussiedlern aus dem Jahr 2002 zugrunde legt. Völlig unrealistisch ist die Behauptung des Innenministeriums, dass durch die Vereinfachung des Kostenerstattungssystems ein deutlicher Synergieeffekt entsteht und die Landkreise damit 25 % der Verwaltungskosten einsparen können. Das Gegenteil ist der Fall. Im Bereich des EglG gibt es bereits bisher nur eine einheitliche Kostenerstattung. Auch hängt diese nicht vom ausländerrechtlichen Status wie bei den Flüchtlingen ab. Die vorgesehene Kostenerstattungsänderung bringt in diesem Bereich also keine Vereinfachung. Vielmehr sollen die Landkreise künftig die Widersprüche selbst bearbeiten und die Verwaltung der Liegenschaften in eigener Regie übernehmen. Ähnlich verhält es sich im Bereich des FlüAG. Bei der Kostenerstattung kann zwar zum Teil eine getrennte Listenführung von Asylbewerbern, Geduldeten und jüdischen Kontingentflüchtlingen sowie evtl. Bürgerflüchtlingen entfallen, für die Verbuchung der Ausgaben und verwaltungsinterne Erhebungen werden sie jedoch benötigt. Dagegen stellt die künftig vom Landkreis zu übernehmende Widerspruchsbearbeitung und die Verwaltung der Liegenschaften eine erhebliche Mehrbelastung dar.

 

Aufgrund der nicht hinnehmbaren, erneuten Kostenverlagerung vom Land auf die kommunale Ebene hat Landrat Pavel den Landkreistag Baden-Württemberg ersucht, sich bei den anstehenden Gesprächen und Verhandlungen mit aller Entschiedenheit für eine Erhöhung der Gesamtpauschalen einzusetzen. Angesichts der bekannten Finanzproblematik der kommunalen Haushalte könne der Gesetzentwurf in der jetzigen Form keinesfalls akzeptiert werden.


Finanzierung und Folgekosten:

 

Siehe III.


Anlagen:

 

Keine

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt                                

Betz

 

Fachdezernent                                

Rettenmaier

 

Hauptamt                                

Wolf

 

Kämmerei                                

Hubel

 

Landrat                                

Pavel