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Vorlage - 227/2021  

 
 
Betreff: Beratung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans des Ostalbkreises für das Haushaltsjahr 2022 des Sozialhaushaltes und haushaltswirksame Anträge 2022
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit Entscheidung
09.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Teilhaushalt 5 - Dezernat V

Antrag der Verwaltung

 

  1. Der Ausschuss für Soziales und Gesundheit stimmt dem Entwurf des Haushaltsplans 2022 und der mittelfristigen Finanzplanung zu. Er empfiehlt, die Haushaltsansätze des Teilhaushaltes 5 dem Kreistag zur Beschlussfassung vorzuschlagen. Die Empfehlung beschränkt sich auf die Haushaltsplanansätze, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Soziales und Gesundheit fallen.

 

  1. Die Verwaltung stellt unter Ziffer II. den Antrag, die Höhe der Förderung des sozialpsychiatrischen Dienstes (SpDi) im Ostalbkreis ab 1. Januar 2022 dynamisch an den Zuschuss des Landes anzupassen.

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation zum Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans des Ostalbkreises für das Haushaltsjahr 2022 des Sozialhaushaltes

 

In die Zuständigkeit des Ausschusses für Soziales und Gesundheit fallen Planansätze des Teilhaushaltes 5.

 

Der Haushaltsentwurf 2022 umfasst im

 

 

Anteilige ordentliche Erträge

Anteilige ordentliche Aufwendungen

Teilhaushalt 5

128.859.423 €

271.392.031 €

 

Der Zuschussbedarf für die Leistungen der Bereiche Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Jobcenter, Asylbewerberleistungsgesetz, Kriegsopferfürsorge, Krankenhilfe nach dem Lastenausgleichgesetz, Landesblindenhilfe und Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlags-/ Wohngeldempfänger ist mit 93.140.473 Euro veranschlagt (vgl. Anlage 6).

 

Die Anlagen 8 und 9 des Haushaltsplanentwurfs enthalten Mitgliedsbeiträge an Vereine, Verbände sowie Zuschüsse an soziale Einrichtungen. Die Anlage 7 zeigt die Leistungsausgaben im Bereich Jugendhilfe auf.

 

 

II. Haushaltswirksame Anträge 2022

 

Bis zur Einbringung des Entwurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes 2022 im Kreistag am 21. Dezember 2021 ergaben sich folgende haushaltswirksame Änderungen:

 

Sozialpsychiatrische Dienste (SpDi) - Finanzielle Förderung ab 1. Januar 2022

 

Sachverhalt/Begründung

 

a) Ausgangssituation im Ostalbkreis

 

Der sozialpsychiatrische Dienst (SpDi) ist ein wesentliches Element der ambulanten Versorgung von psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen im Ostalbkreis. Er ist erste Anlaufstelle nicht nur für Betroffene selbst, sondern auch für Angehörige, die Kommunen und die Polizei und ist deshalb aus der kommunalen Daseinsfürsorge nicht mehr wegzudenken.

Als niederschwellig zugängliche Einrichtung im außerstationären gemeindenahen Netzwerk psychiatrischer Versorgung ist der SpDi zentraler Leistungserbringer der Hilfen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG). Insbesondere durch die Möglichkeit der frühzeitigen aufsuchenden Kontaktaufnahme ohne Antrag leistet er einen wichtigen Beitrag auch zur Vermeidung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen.

 

Seit dem Inkrafttreten des PsychKHG im Jahr 2015 sind die Rahmenbedingungen für eine bedarfsgerechte psychiatrische Versorgung gewährleistet und die Rechte der psychisch kranken und seelisch behinderten Menschen wurden gestärkt. Das differenzierte System der psychiatrischen Versorgung wird durch die Gemeindepsychiatrischen Verbünde (GPV) auf der Ebene der Stadt- und Landkreise gebündelt. Der SpDi ist bei der Gemeindepsychiatrie im Ostalbkreis e.V. angesiedelt und nimmt diese Aufgabe bereits seit 1986 wahr.

 

b) Finanzielle Änderungen zum 1. Januar 2022

 

Die Landeszuschüsse zur Förderung der SpDi sind gesetzlich verbindlich sichergestellt

(§ 6 Absatz 4 PsychKHG). Die Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums für die Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV SpDi) sieht einen Einzel-Festbetrag je 50.000 Einwohner von 27.000 Euro vor. Dabei wird nach kaufmännischen Rundungen auf 25.000 Einwohner auf- oder abgerundet.

 

Dem Ostalbkreis standen bisher nach der Bevölkerungszahl sechs zuwendungsfähige Einzel-Festbeträge zu, was zu einem Landeszuschuss in Höhe von insgesamt 162.000 Euro führte. Aufgrund der vom statistischen Landesamt nunmehr gemeldeten Einwohnerzahl des Ostalbkreises erhöhen sich die dem Ostalbkreis zustehenden Einzel-Festbeträge auf 6,5. Unter Anwendung dieser neuen Bemessungsgrundlage erhöht sich der Zuschuss ab dem 1. Januar 2022 auf 175.500 Euro.

 

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zuwendung ist, dass sich der Landkreis mit Mitteln mindestens in Höhe des Landeszuschusses an der Finanzierung beteiligt.

 

Von Seiten der Verwaltung wird beantragt, den Kreiszuschuss ab 1. Januar 2022 dynamisch an die Höhe des jährlichen Landeszuschusses anzupassen.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Der Zuschuss an den sozialpsychiatrischen Dienst (SpDi) wird sich ab 1. Januar 2022 an der Höhe des Landeszuschusses bemessen. Bei Heranziehung der derzeitig gültigen Förderrichtlinien des Landes wird ein Bevölkerungsanstieg über die Schwelle von 312.500 Einwohnern zu einer Erhöhung des Zuschusses auf 175.500 € führen. Sollte die Bevölkerungszahl unter diesen Schwellenwert sinken, beläuft sich der Zuschuss auf 162.000 €. Der Zuschuss ist im Haushaltsjahr 2022 des Ostalbkreises in der Anlage 9 auf Seite 4 ausgewiesen.

 

 

 


Anlagen

 

Haushaltsunterlagen für beratende Mitglieder

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereich Soziales

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Teilhaushalt 5 - Dezernat V (9159 KB)