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Vorlage - 223/2021  

 
 
Betreff: Zweite Änderungs-Gebührenverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverzeichnis) vom 19.11.2021
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung und Finanzen Kenntnisnahme
06.12.2021 
Sitzung des Ausschusses für Bildung und Finanzen zur Kenntnis genommen   
Anlagen:
Zweite Änderungs-Gebührenverordnung vom 19.11.2021

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Bildung und Finanzen nimmt von der Änderung des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenverordnung des Landratsamts Ostalbkreis mit Wirkung ab dem 24.11.2021 Kenntnis.

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

  1. Ausgangssituation

 

Die Landratsämter setzen in ihrem Bereich für die Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörden sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde Gebühren durch Rechtsverordnung (Gebührenverordnung) fest. Die Festsetzung der gebührenpflichtigen Tatbestände, der Gebührenart und -höhe erfolgt auf der Basis einer örtlichen Kalkulation nach den tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten (§ 4 Abs. 3 LGebG). Basierend auf der letztmaligen Kalkulation ist die Gebührenverordnung mit Wirkung vom 01.01.2021 angepasst worden.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 LGebG müssen die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen regelmäßig, spätestens aber nach 2 Jahren, überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

 

 

  1. Ergänzung neuer Gebührentatbestände für Auskünfte nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)

 

In der Landkreisverwaltung häufen sich Auskunftsersuchen nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) und dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Daten müssen unabhängig davon, ob der Anfragende ein berechtigtes Interesse hat, zur Verfügung gestellt werden. Allerdings liegen die Daten der Landkreisverwaltung oft nicht vor und müssen von anderen Stellen bzw. Privaten zuerst eingefordert werden. Die Herausgabepflicht der Daten ist höchstrichterlich entschieden.

 

Gem. § 33 Abs. 4 Satz 2 UVwG und § 10 Abs. 1 LIFG können informationspflichtige Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden eigenständige Regelungen zur Erhebung von Gebühren treffen. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands der Informationsanspruch wirksam in Anspruch genommen werden kann.

 

Da die Gebührentatbestände für mehrere Dezernate und Geschäftsbereiche der Landkreisverwaltung relevant sein können, wurden mit der Zweiten Verordnung des Landratsamtes Ostalbkreis zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere

Verwaltungs- und Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Zweite Änderungs-Gebührenverordnung) vom 19.11.2021 mit Wirkung ab 24.11.2021 zwei neue allgemeine Gebührentatbestände in die Gebührenverordnung aufgenommen. Hierfür wurde eine Zeitgebühr in Höhe des bei der letzten Kalkulation ermittelten allgemeinen Durchschnittsstundensatzes festgesetzt. Dieser beträgt 61 € je Stunde.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Die künftigen Gebühreneinnahmen werden in den jeweiligen Haushaltsplänen veranschlagt.

 

 

 

 

 

 


Anlagen

 

Anlage zur Zweiten Änderungs-Gebührenverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis zur Änderung der Rechtsverordnung des Landratsamts Ostalbkreis über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde sowie als untere Aufnahme- und Eingliederungsbehörde (Gebührenverzeichnis) vom 19.11.2021

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Stocker, Geschäftsbereichsleiter

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Zweite Änderungs-Gebührenverordnung vom 19.11.2021 (1017 KB)