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Vorlage - 209/2021  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2022 und Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Vorberatung
19.10.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung
09.11.2021 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2022
Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2022

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2022 wird zugestimmt.

 

3.       Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.
 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 a)-h) AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 a)-g) AWS) bleibt unverändert. Neu festgesetzt werden in § 29 Abs. 2 i) und j) AWS und § 30 Abs. 2 h) und i) die Jahresgebühren für einen 3 m³ Unterflurcontainer mit 3.244,44 € und für einen 5 m³ Unterflurcontainer 5.407,39 €.

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 a)-g) und Abs. 4 AWS, § 30 Abs. 3 a)-g) AWS) sowie die Gebühren für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleiben unverändert. Neu festgesetzt werden die Leerungsgebühren in § 29 Abs. 3 h) und i) AWS und § 30 Abs. 3 h) und i) für einen 3 m³ Unterflurcontainer mit 135,00 € und für einen 5 m³ Unterflurcontainer mit 225,00 €.

 

  1. Die Gebühr für die mit den Entsorgungsscheinen (-schecks) beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservicebleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen

(§ 33 Abs. 1 AWS) und die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgelücke zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2022 beläuft sich auf rd. 325.227,27 €.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt 1.237.373  € als Einnahme zugeführt.
     
  2. Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Überschuss aus dem Jahr 2019 in Höhe von 184.806 € als Einnahme verrechnet. Weiter wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2017 in Höhe 240.695,72 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich werden keine Überschüsse abgedeckt. Es wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 21.286,00 € abgedeckt.

 

 

 

II. Der Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 26.05.2020 wird als Satzung (Anlage 3) beschlossen.

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2022

 

Nach Senkung der Abfallgebühren in den Jahren 2014, 2016 und 2017 können die Gebühren zum fünften Mal in Folge stabil gehalten werden. Lediglich die Jahresgebühr für die 30-l Sackveranlagung wurde zum 01.01.2021 um 10 € angehoben, da die durch die Jahresgebühr abgedeckten Leistungen (z.B. Spermüllabholung, Wertstoffhöfe) bei allen Veranlagungen gleichermaßen genutzt werden. Weiter wurde die Festlegung von Mindestleerungen, sowohl bei der Veranlagung mit Müllsäcken, wie auch bei der Veranlagung mit Behältern festgesetzt.

 

Da in großen Wohnanlagen herkömmliche Müllsammelstellen oftmals viel Platz einnehmen, der sich auch gut für Erholungs- und Grünflächen nutzen ließe, stellt der Einbau von Unterflursammelsystemen eine platzsparende und geruchsarme Alternative dar. Da auch im Ostalbkreis die ersten Unterflursammelsysteme in Planung sind, werden in der Abfallgebührensatzung die Jahres- und Leerungsgebühren für Unterflurcontainer in der Größe 3 m³ und 5 m³ aufgenommen.

 

Im Hausmüllbereich wird ein anteiliger Überschuss aus dem Jahr 2019 in Höhe von 184.806 € als Einnahme verrechnet. Weiter wird der Fehlbetrag aus dem Jahr 2017 in Höhe von 240.695,72 € abgedeckt. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich werden keine Überschüsse abgedeckt. Es wird ein anteiliger Fehlbetrag aus dem Jahr 2018 in Höhe von 21.286,00 € abgedeckt.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2022 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2022 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2022 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

b)        Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2022 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien      8.966.164,79

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.696.747,83

 

c)         Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den geschlossenen Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rd. 18,72 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistung.

 

d)        Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rd. 1.237.373 als Einnahme zugeführt. 

 

e)         Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2022 mit rund 22,86 Mio.  etwas höhere, über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr

(22,19 Mio. €). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleichbleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2022 ab. In der Gebührenkalkulation 2022 wurden lediglich die Gebühren für die Unterflurcontainer neu festgesetzt. Eine weitere Änderung der Gebühren war nicht erforderlich.

 

Die Gebührenkalkulation 2022 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

 

II. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die derzeit gültige Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde am 26.05.2020 im Kreistag beraten und beschlossen und ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

 

Veranlasst durch den Erlass des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKreiWiG) wurde die Mustersatzung des Landkreistags Baden-Württemberg überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst. Es wurden Unstimmigkeiten bereinigt, technische Wortlaute verfeinert sowie die gendergerechte Umsetzung eingearbeitet. Weiter wurde der immer wichtiger werdenden Vermeidung und Verwertung der Abfälle Rechnung getragen.

 

Es ist daher erforderlich, die Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises (AWS) an die Mustersatzung anzupassen. Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen.

 

Des Weiteren werden in § 29 Abs. 2 und Abs. 3 AWS sowie in § 30 Abs. 2 und Abs. 3 AWS die Jahres- und Leerungsgebühren für die Unterflurcontainer festgesetzt.

 

 

Die Änderungssatzung ist als Anlage 3 beigefügt. Sie soll am 01.01.2022 in Kraft treten.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2022

2. Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

4. Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2022

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich

gez. ppa. Kuhn, GOA mbH

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2022 (120 KB)    
Anlage 2 2 Synopse der Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (563 KB)    
Anlage 3 3 Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung (146 KB)    
Anlage 4 4 Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2022 (241 KB)