Sachverhalt/Begründung
Am 09.06.2021 wurde das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) veröffentlicht und ist am 10.06.2021 zu Teilen in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist, mit einer modernen Kinder- und Jugendhilfe vor allem diejenigen Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen zu stärken, die besonderen Unterstützungsbedarf haben.
Das neue Kinder- und Jugendstärkungsgesetz steht für Verbesserungen vor allem für diejenigen jungen Menschen,
- die benachteiligt sind,
- die unter belastenden Lebenssituationen aufwachsen oder
- die Gefahr laufen, von der sozialen Teilhabe abgehängt zu werden.
Es werden fünf Themenbereiche unterschieden:
Hilfen aus einer Hand für Kinder mit und ohne Behinderungen
1. Stufe: Verankerung Inklusionsgedanke, Einführung Behinderungsbegriff,
Verbesserung der Zusammenarbeit
- gilt seit 10.06.2021
2. Stufe: Einführung Verfahrenslotse
- gilt vom 01.01.2024 bis 31.12.2027
3. Stufe: Übergang der vorrangigen Zuständigkeit an den Geschäftsbereich Jugend und
Familie für alle Kinder und Jugendlichen
- gilt ab 01.01.2028
Voraussetzung: bis 01.01.2027 muss ein entsprechendes Bundesgesetz
in Kraft treten
Besserer Kinder- und Jugendschutz
- Schutz in Einrichtungen: Änderungen im Bereich Betriebserlaubnis, Einführung unangemeldeter örtlicher Prüfungen, Einführung einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung.
- Schutz in Pflegefamilien: Einrichtung Schutzkonzept und Möglichkeiten der Beschwerde.
- Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen: Stärkung des Zusammenwirkens des Jugendamts mit weiteren Akteuren, Rückmeldung an meldende Berufsgeheimnisträger, Beteiligung von Berufsgeheimnisträgern an Gefährdungseinschätzung, Mitteilung durch Strafverfolgungsbehörden bei Anhaltspunkten zu Kindeswohlgefährdungen, Berücksichtigung Schutzbedürfnisse von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung, Einführung von Vereinbarungen zum Kinderschutz mit Kindertagespflegepersonen.
Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
- Änderungen bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien und stationären Einrichtungen: Beratung und Aufklärung in verständlicher, nachvollziehbarer und wahrnehmbarer Form, Beteiligung anderer Stellen, Stärkung Geschwisterbeziehungen, Einbeziehung nicht sorgeberechtigter Eltern unter Berücksichtigung der Willensäußerung des Kindes, Anspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zum Kind, Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung.
- Änderungen für junge Volljährige: Änderung Voraussetzung, Einführung Regelungen bei Zuständigkeitsübergang, Einführung Nachbetreuung.
- Änderungen Kostenbeteiligung: Reduzierung Kostenbeitrag auf 25 %, keine Heranziehung aus Vermögen mehr.
Mehr Prävention vor Ort:
- Erweiterung von niedrigschwelligen Hilfeangeboten mit unmittelbarer Inanspruchnahme
- Stärkung der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie durch gezielte Beratungsthemen.
Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien:
- Einrichtung Beschwerdemöglichkeiten in Form von Selbstvertretungen und Ombudsstellen auf Länderebene
- Stärkung der Beratung und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen auch ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten
- Einführung eines allgemeinen Beratungsanspruchs vor Hilfebeginn.
Finanzierung und Folgekosten
Der Zuschussbedarf in der Jugendhilfe wird sich im Haushaltsjahr 2021 voraussichtlich auf 3.572.000 € belaufen (Anlage 7).
Durch die Leistungsausweitung der Hilfe für junge Volljährige wird davon ausgegangen, dass neue Fälle dazu kommen und bestehende Fälle länger laufen werden. Die Mehrkosten werden sich im Haushaltsjahr 2022 voraussichtlich auf 430.000 € belaufen.
Durch die Änderung der Kostenbeteiligung von jungen Menschen wurde die Heranziehung von 75 % auf 25 % des Einkommens reduziert. Im Hausjahr 2022 werden sich die Einnahmen voraussichtlich um ca. 75.000 € reduzieren.