Bürgerinformationssystem

Vorlage - 465/03  

 
 
Betreff: Geplante Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t V   
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
21.10.2003 
gemeinsame Sitzung des Jugendhilfeausschusses und des Sozialausschusses zur Kenntnis genommen   
Sozialausschuss Vorberatung

Antrag der Verwaltung:

 

     

Kenntnisnahme


Sachverhalt/Begründung:

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

 

Die Verwaltung hat unter den Tagesordnungspunkten “Regionales Beschäftigungsförderungskonzept für den Ostalbkreis” und “Arbeitsmarktreform auf der Grundlage der Hartz-Konzeption” wiederholt über die von der Bundesregierung geplante Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik berichtet. Besonders standen dabei die Zielsetzungen und wesentlichen Umsetzungsschritte der Arbeitsmarktreform im Mittelpunkt. Nachdem die Bundesregierung zwischenzeitlich neben anderen Reformgesetzen den Entwurf eines dritten und eines vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vorgelegt und auf den parlamentarischen Weg gebracht hat, sind die Lösungsansätze konkretisiert und können auch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Kommunen insgesamt und die Stadt- und Landkreise als Sozialhilfeträger einer ersten Bewertung unterzogen werden.

 

 

II. Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt -

    “Hartz III”

 

Der 216-seitige Gesetzentwurf nebst 180 Seiten Begründung umfasst 126 Artikel.

 

Die Zielsetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

- Die Bundesanstalt für Arbeit soll zu einem leistungsfähigen und kundenorientierten   Dienstleister umgestaltet werden.

 

- Die Arbeitsmarktpolitik soll wirkungsorientierter als bisher gesteuert werden

 

- Die personellen Resourcen der Bundesanstalt für Arbeit sollen stärker als bisher auf die  Vermittlung konzentriert werden

 

- Der Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente soll vereinfacht werden

 

- Die Beschäftigungssicherung für Ältere soll ausgebaut, neue Beschäftigungs­potentiale  für Jüngere erschlossen werden

 

 

Zur Zielerreichung sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

 

- Der Bundesanstalt für Arbeit soll in “Bundesagentur für Arbeit” umbenannt werden, die Arbeitsämter sollen die Bezeichnung “Agenturen für Arbeit” führen. Den Landesarbeitsämtern sollen gesetzlich keine Aufgaben mehr zugewiesen werden; sie sollen künftig als  sogenannte “Regionaldirektionen” vorwiegende Dienstleistungen für die “Agenturen für  Arbeit” erbringen.

 

-Es sollen flächendeckende Jobcenter eingeführt werden, die alle im Einzelfall notwendigen Entscheidungen treffen und hierfür alle Kompetenzen koordinieren, die zur Eingliederung in Erwerbsarbeit und zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind.

 

- Einführung neuer Steuerungsinstrumente durch Zielvereinbarungen zwischen Bundesregierung und Bundesagentur für Arbeit

 

- Vereinfachung des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung durch    Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld zu einer einheitlichen    Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung.

 

“Hartz III” soll in seinen überwiegenden Teilen am 01.Januar 2004 in Kraft treten. Die Zusammenführung von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld sowie das neue Bemessungsrecht für das Arbeitslosengeld dagegen erst zum 01. Januar 2005.

 

III. Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

     (Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) - “Hartz IV”

 

Durch Artikel 1 des Entwurfs wird als Sozialgesetzbuch II eine neue Leistung als Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit eingeführt, die die heutige Arbeitslosenhilfe und die Hilfe zum Lebensunterhalt für Erwerbsfähige einschließlich der Hilfe für Angehörige ersetzt.

 

Die Regelungen sehen im einzelnen Folgendes vor:

 

Leistungen und Trägerschaft

 

Erwerbsfähige Hilfebedürftige vom 15. bis 65. Lebensjahr erhalten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nicht erwerbsfähige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft mit einem Erwerbsfähigen erhalten Sozialgeld.

 

Als Leistungen der Eingliederung in Arbeit werden alle wesentlichen Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch(SGB) III (Vermittlung, Förderung, berufliche Aus- und Weiterbildung, ABM u.ä.) erbracht. Weitere Leistungen können, soweit sie zur Eingliederung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind, Leistungen der Kinderbetreuung, der Schuldner- oder Suchtberatung, der psychosozialen Betreuung, Übernahme von Mietschulden oder die Förderung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten sein. Sofern diese Leistungen von Dritten erbracht werden, soll die Agentur für Arbeit zur Vergütung nur verpflichtet sein, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen abgeschlossen sind.

 

Träger der neuen Leistung ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Auftrag des Bundes (Finanzierung aus Steuermitteln des Bundes).

 

Die Kreise sollen übergangsweise im Auftrag des Bundes Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbringen.

 

Die Eingliederung in Arbeit soll intensiviert werden. Ein Mitarbeiter der BA soll deshalb künftig durchschnittlich 75 erwerbsfähige Hilfebedürftige betreuen. Dies führt im Vergleich zu den bisher bei der BA und den Sozialämtern Beschäftigten nach Verlautbarungen des Bundes zu einem zusätzlichen Personalbedarf von rd. 11.800 Mitarbeitern. Den Personalmehraufwendungen stehen laut Bund mittelfristig Einsparungen durch effizientere Vermittlung gegenüber. Internationale Erfahrungen würden belegen, dass Vermittlungserfolge bei Langzeitarbeitslosen nur durch intensivere Betreuung zu erreichen sind.

 

 

Leistungsumfang

 

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat) erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige ein Arbeitslosengeld II und einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag, wenn zuvor Arbeitslosengeld I bezogen wurde. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt monatlich für Alleinstehende und Alleinerziehende 297 Euro in den alten Bundesländern und 285 Euro in den neuen Bundesländern. Erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf 90 % bzw. 80 % der Regelleistung. Diese wird ergänzt durch Mehrbedarfe bei Schwangerschaft, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung und durch Übernahme angemessener Unterkunftskosten einschließlich Heizungskosten. Hinzu kommen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Nicht erfasst von der Regelleistung sind einmalige Leistungen für Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung, oder die Übernahme von Mietschulden. Diese Leistungen werden von den Trägern der Sozialhilfe nach dem neuen Sozialgesetzbuch XII erbracht.

 

Das Sozialgeld beträgt für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 % und ab Beginn des 15. Lebensjahres 80 % der o.a. Regelleistung. Bezieher von Sozialgeld werden nur in der Kranken- und Pflegeversicherung sozial abgesichert.

 

 

Begriff der Erwerbsfähigkeit

 

Leistungsvoraussetzung für das Arbeitslosengeld II ist die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen. In Anlehnung an die Definition im Rentenversicherungsrecht ist erwerbsfähig, wer unter den üblichen Arbeitsmarktbedingungen mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig sein kann und darf oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten erwerbstätig sein kann oder erwerbstätig sein darf.

 

Über die Frage der Erwerbsfähigkeit entscheidet allein die Agentur für Arbeit. Der davon betroffene Sozialhilfe- oder Grundsicherungsträger kann dieser Entscheidung widersprechen und ein Verfahren bei der gemeinsamen Einigungsstelle in Gang setzen. Die Einigungsstelle setzt sich aus je einem Vertreter der Arbeitsagentur und des Trägers der anderen Leistung sowie einem gemeinsam bestimmten Vorsitzenden zusammen. Sie entscheidet mit Mehrheit der Mitglieder. Einigen sich die Behörden nicht auf einen gemeinsamen Vorsitzenden, wechselt der Vorsitz nach jeweils sechs Monaten zwischen Landkreis und Arbeitsagentur.

 

Vollzug des neuen Leistungsrechtes

 

Die Bundesagentur für Arbeit kann das neue Leistungsrecht nicht sofort in Eigenregie durchführen. Das Gesetz sieht daher Übergangsvorschriften vor, nach denen die Sozialhilfeträger im Auftrag des Bundes tätig werden:

 

Stufe I - ab 01.07.2004 bis 31.12.2004

 

Die Sozialhilfeträger erbringen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem neuen SGB II für Personen, die bislang ergänzende Sozialhilfeleistungen bezogen haben.

 

Stufe II - ab 01.01.2005

 

Die bisher von den Sozialämtern bearbeiteten Fälle werden organisatorisch den Job-Centern der Bundesagentur für Arbeit zugeordnet. In dieser Stufe sollen die Mitarbeiter des Sozialamtes im Job-Center die Bestandsfälle im Auftrag des Bundes weiter bearbeiten. Die Personalkosten werden dem Sozialhilfeträger nur dann erstattet, wenn er dafür Sorge trägt, dass seine Mitarbeiter organisatorisch im Job-Center eingegliedert sind.

 

Stufe III - ab 01.01.2007

 

In einer dritten Stufe sollen die “übergangsweise” im Bundesauftrag von den Sozialhilfeträgern bearbeiteten Fälle auf die Bundesagentur für Arbeit übergeleitet werden. Ob und in welchem Umfang die bisher im Rahmen des gesetzlichen Auftrages tätigen Mitarbeiter der Sozialämter in der dritten Stufe (weiter) in den Job-Centern der Bundesagentur für Arbeit mitarbeiten sollen, ist im Rahmen von Vereinbarungen zwischen Bundesagentur für Arbeit und örtlichen Sozialhilfeträgern zu regeln.

 

Die Leistungsaufwendungen, die die Sozialhilfeträger ab 01.07.2004 im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung erbringen, sollen lediglich zu zwei Dritteln ersetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie auch während der Übergangsphase ein wirtschaftliches Interesse daran haben, sich um die Eingliederung der Hilfebedürftigen in Arbeit zu bemühen.

 

Die Aufwendungen für Personalkosten sollen im vollem Umfang ersetzt werden, allerdings ist völlig offen, auf welcher Berechnungsgrundlage dies erfolgen soll.

 

 

 

Reform des Wohngeldgesetzes

 

Durch eine Änderung des Wohngeldgesetzes werden die Empfänger von Leistungen des Arbeitslosengeldes II, des Sozialgeldes, der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und auch Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vom Wohngeldbezug ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Träger der vorgenannten Transferleistungen müssen künftig die angemessenen Unterkunftskosten vollständig abdecken. Ob diese angestrebte Regelung zu einer Kostenbelastung der kommunalen Ebene führt, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden. Wohngeldleistungen wurden bislang von Bund und Ländern finanziert.

 

Kindergeldzuschlag

 

Eltern mit einem Mindesteinkommen bis zur Höhe von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld erhalten einen Kindergeldzuschlag in Höhe von 140,-- Euro monatlich für längstens 36 Monate.

 

Kindergeld und Kindergeldzuschlag sollen einen Betrag erreichen, der das Existenzminimum abdeckt.

 

Finanzierung

 

Die Be- und Entlastungen von Bund, Länder und Kommunen werden durch eine Änderung des Aufteilungsverhältnisses der Umsatzsteuer zwischen Bund und Ländern im Finanzausgleichsgesetz für das Jahr 2004 und im Solidarpakt-Fortführungsgesetz ab dem Jahr 2005 kompensiert. Danach soll der Umsatzsteueranteil des Bundes im Jahr 2004 von 50,5 auf 53,8 % erhöht, der Anteil der Länder von 49,5 % auf 46,2 % abgesenkt werden. Ab dem Jahr 2005 soll der Umsatzsteueranteil des Bundes um 7,2 % erhöht also auf 57,7 % festgesetzt werden, während der Anteil der Länder auf 42,3 % herabgesetzt werden soll.

 

Die Kommunen sollen durch den Wegfall der Sozialhilfe im Jahr 2004 um 5,8 Mrd. Euro und in den kommenden Jahren bis 2007 jeweils um 11,6 Mrd. Euro jährlich entlastet werden. Der Bund soll an Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Eingliederungsleistungen und Personalkosten für Arbeitslosenhilfebezieher einen Betrag von 9,8 Mrd. Euro im Jahr 2004, von 19 Mrd. Euro im Jahr 2005, von 18,4 Mrd. Euro im Jahr 2006 und von 18,6 Mrd. Euro im Jahr 2007 einsparen. Diesen Einsparungen wird ein Aufwand für die neue Grundsicherungsleistung für Arbeitssuchende einschließlich der Kosten für Personal und Verwaltung von 14,8 Mrd. Euro im Jahr 2004 von 25,5 Mrd. Euro im Jahr 2005, von 23,5 Mrd. Euro im Jahr 2006 und von 23 Mrd. Euro im Jahr 2007 gegenübergestellt.

 

Der Deutsche Landkreistag hat wiederholt darauf hingewiesen, dass ein Belastungsausgleich über die Änderung der Umsatzsteuerverteilung erhebliche finanzpolitische Verwerfungen bringen wird. Insbesondere die Stadtstaaten, vor allem Berlin und die Bundesländer Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein profitieren von einer solchen Finanztransaktion, während Baden-Württemberg, Bayern sowie die fünf neuen Bundesländer mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt zu Nettozahlern werden.

 

Für Baden-Württemberg ergibt sich nach einer Berechnung des Deutschen Landkreistages für die Jahre 2004 bis 2007 ein Gesamtminus von 1,37 Mrd. Euro. Es steht zu befürchten, dass das Land die Einnahmeausfälle durch die Kompensationskürzungen des Bundes beim Umsatzsteueranteil über den Kommunalen Finanzausgleich an die Kommunen weiterreichen wird. Fraglich ist zudem, ob die vom Bund berechneten Einsparungen bei den Sozialhilfeträgern überhaupt in dieser Höhe anfallen.

 

Gesetzgebungsverfahren

 

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf zu “Hartz IV” – Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe am 11.09.2003 in erster Lesung beraten. Der Bundesrat hat den Entwurf in der Sitzung am 26.09.2003 mehrheitlich abgelehnt und sich für eine Umsetzung der von Hessen erarbeiteten Entwürfe eines Existenzgrundlagengesetzes und eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ausgesprochen. Als deren Vorzüge werden die Aufgabenverantwortung für die zusammengeführte Hilfeleistung und Verzahnung der verschiedenen Maßnahmen und Sozialleistungen aus einer Hand bei den Kommunen und die dauerhafte, angemessene und dynamisierte Refinanzierung der zusätzlichen kommunalen Aufgaben durch den Bund hervorgehoben.

 

Derzeit ist davon auszugehen, daß im November diesen Jahres ein Vermittlungsverfahren stattfindet. Die sich daran anschließenden Beschlussfassungen im Bundestag und Bundesrat sind für den 12.12. bzw. 19.12.2003 terminiert.

 

IV. Stellungnahme und Bewertung der Verwaltung

 

Bei der beabsichtigten Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wird den Kommunen eine nicht näher belegte Entlastung durch Synergieeffekte in Aussicht gestellt. Spezifiziert ist dieser Entlastungseffekt bisher in keiner Weise.

 

Abzulehnen ist der im Gesetzentwurf vorgesehene Begriff und das Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit. Hier eröffnet der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, einen unkalkulierbar großen Personenkreis der kommunal finanzierten Sozialhilfe zuzuordnen und damit einen einseitigen Verschiebebahnhof zu Lasten der kommunalen Haushalte zu etablieren. Ob die vorgesehene Einigungsstelle hier Abhilfe schaffen kann ist fraglich, es ist viel mehr ein riesiger bürokratischer Aufwand zu befürchten. Auch ist das Bundeswirtschaftsministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und ohne Zustimmung des Bundesrates, durch Rechtsverordnung die Voraussetzung der Nichterwerbsfähigkeit zu konkretisieren und eindeutige Fallgruppen der Erwerbsunfähigkeit zuzuordnen. Die Sozialhilfe würde auf diese Weise zum Auffangbecken für Menschen, die noch nicht voll erwerbsgemindert sind und aus dem vorrangigen System der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgegrenzt werden. Die Folgen sind aus dem Leistungssystem zur Arbeitsintegration und aus der Arbeitsgesellschaft ausgegrenzte Menschen.

 

Die ursprünglich als eine der wichtigsten Zielsetzungen benannte Aufhebung von Doppelzuständigkeiten wird nicht erreicht. Es besteht nach dem aktuellen Gesetzentwurf weiterhin eine parallele Zuständigkeit der Arbeitsverwaltung für erwerbsfähige Hilfebedürftige und der Sozialhilfeträger für nicht erwerbsfähige Sozialgeldempfänger durch die ergänzend zu erbringenden einmaligen Leistungen und für die Übernahme von Mietschulden. Diese zusätzliche und überflüssige Bürokratie ist abzulehnen.

 

Die gesetzliche Beauftragung der Sozialhilfeträger zur Administration der neuen Leistungen hinsichtlich der Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes an den Personenkreis der bisherigen Sozialhilfeempfänger ermöglicht dem Bund einen unmittelbaren Zugriff auf die Stadt- und Landkreise. Diese würden zu reinen Erfüllungsgehilfen des Bundes degradiert. Überdies ist die vorgesehene Erstattung von nur 2/3 der Leistungsaufwendungen die die Kommunen für den Bund und anstelle der Bundesagentur für Arbeit erbringen, nicht nachvollziehbar. Würden die Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit selbst erbracht, müsste der Bund die Kosten in vollem Umfang tragen. Abzulehnen ist auch, dass die Arbeitsämter bzw. Agenturen für Arbeit soziale Dienstleistungen bei den Kommunen “einkaufen”. Es handelt sich hier um Aufgaben, die den Landkreisen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz als Selbstverwaltungsaufgaben obliegen. Wenn diese künftig im Wege von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen für die Arbeitsverwaltung erbracht werden sollen, wird damit die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Sozialhilfeträger ausgehebelt, ganz abgesehen vom umfangreichen bürokratischen Aufwand. 

 

Zusammenfassend vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die neue Leistung für Arbeitssuchende bei den Landkreisen - unter der unabdingbaren Voraussetzung einer verfassungsrechtlich abgesicherten und auskömmlichen  Finanzierung - weitaus besser aufgehoben ist. Wie in der Vergangenheit immer wieder dargestellt worden ist, haben die Kommunen eine hohe Kompetenz bei der Vermittlung arbeitsloser Sozialhilfeempfänger. Soziale Dienstleistungen erbringen die Kommunen über das Bundessozialhilfegesetz, das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Wohngeldgesetz etc. seit Jahrzehnten erfolgreich. Es wurden effiziente örtliche Strukturen und Netzwerke aufgebaut, mit deren Hilfe viele erfolgreiche Integrationsmaßnahmen durchgeführt werden konnten.

 

Mit der Umverteilung von Umsatzsteuerpunkten auf den Bund erzielt dieser ein dynamisches Einnahmenwachstum, das Ländern und Kommunen entzogen wird, während die Aufwendungen für die zusammengeführte Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe auf mittlere Sicht sinken sollen. Die Chancen der Reform würden sich auf diese Weise allein beim Bund realisieren.

 

 

 

 

 

Finanzierungen und Folgekosten:

Finanzierung und Folgekosten:

 

siehe III

Anlagen:

Anlagen:

 

keine

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachdezernent__________________________________________________

Rettenmaier

 

Hauptamt__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel