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Vorlage - 067/2021  

 
 
Betreff: Machbarkeitsstudie Biosphärengebiet
Status:öffentlich  
Federführend:D e z e r n a t IV   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung
13.04.2021 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss wird um Aussprache gebeten.

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung
 

Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen beantragte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Machbarkeitsstudie zur Modellregion Biospärengebiet Ostalb. In den Haushaltsplanberatungen wurde die Verwaltung gebeten, zunächst die Voraussetzungen und die Auswirkungen für ein Biosphärengebiet darzustellen.

 

Biosphärengebiet ist die baden-württembergische Bezeichnung für ein Biosphärenreservat. Ein Biosphärenreservat ist eine von der UNESCO anerkannte Modellregion, in der eine nachhaltige Entwicklung in ökologischer, ökonomischer und sozialer Hinsicht exemplarisch verwirklicht werden soll. Biosphärenreservate sind großräumige Kulturlandschaften mit charakteristischer und reicher Naturausstattung. Ziel ist es diese zu erhalten, zu fördern und zu entwickeln.

 

Biosphärengebiete in Deutschland und Baden-Württemberg
 

Die bestehenden Biosphärengebiete umfassen ca. 3 % der Gesamtfläche Deutschlands. Derzeit sind 16 Biosphärengebiete in Deutschland ausgewiesen, die zugleich von der UNESCO anerkannt wurden.

In Baden-Württemberg gibt es bisher zwei Biosphärengebiete. Seit 2008 ist die Schwäbische Alb Biosphärengebiet. Das Gebiet umfasst drei Landkreise und 29 Kommunen mit einer Fläche von 85.269 ha (Kernzone 2.645 ha, Pflegezone 35.410 ha und Entwicklungszone 47.214 ha). Der Schwarzwald ist seit 2016 Biosphärengebiet. Dieses Schutzgebiet umfasst in drei Landkreisen und 28 Kommunen sowie der Stadt Freiburg eine Fläche von 63.236 ha.

 

Die Ausweisung eines Biosphärengebietes auf nationaler Ebene beruht auf § 25 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und hat nach § 23 Abs. 2 Naturschutzgesetz BW durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW) zu erfolgen.

Das Biosphärengebiet muss einem einheitlichen Schutz unterstellt sein. Dadurch soll sichergestellt werden, dass bei Großschutzgebieten zur Verwirklichung der Schutzziele ein umfassendes und auf das Gesamtgebiet bezogenes Schutzkonzept verfolgt wird. Ein Biosphärengebiet muss unter naturwissenschaftlichen, für Naturschutz und Landschaftspflege relevanten Gesichtspunkten eine Individualität besitzen und als Einheit betrachtet werden können.

 

Nach § 25 Abs. 1 (BNatSchG) sind Biosphärenreservate definiert als „einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die

  • großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch sind,
  • in wesentlichen Teilen ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend die eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen,
  • vornehmlich die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen und
  • beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen“.

 

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Hierzu im Einzelnen:

 

1. Großräumig und für einen bestimmten Landschaftstyp charakteristisch
 

Das Gebiet soll zur Erfüllung seiner Funktionen über eine ausreichende Größe verfügen (unverbindliche Richtwerte: mindestens 30.000 ha und höchstens 150.000 ha)

Der Schutzbereich muss für einen bestimmten Landschaftstyp charakteristisch sein. Hier soll ein repräsentativer Ausschnitt eines bestimmten Landschaftsraums ausgewählt werden, in dem großflächige Bereiche der Natur- und Kulturlandschaft enthalten sind (Alleinstellungsmerkmal).

 

2. Erfüllung der Voraussetzung eines Natur- und Landschaftsschutzgebietes
 

Ein Biosphärengebiet muss in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes (d.h. strenge Schutzbestimmungen für wertvollste und wichtigste Biotope und Lebensgemeinschaften) erfüllen und rechtlich entsprechend gesichert sein bzw. werden. Für die übrigen Teile des Gebietes sollen überwiegend die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes (Erhaltung der natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft durch bestimmte Schutzbestimmungen) vorliegen.

 

3. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägte Landschaft
 

Biosphärengebiete dienen als Modellgebiete, die beispielhaft aufzeigen sollen, wie in einem bestimmten Landschaftstyp Menschen nachhaltig wirtschaften und leben können. Das Schutzziel ist somit die Erhaltung charakteristischer Kulturlandschaften, verbunden mit nachhaltigen, naturschonenden Nutzungsformen. Bereiche deren Naturhaushalt und Landschaftsbild durch Intensivnutzung beeinträchtigt ist, sollen durch die Rückkehr zu naturverträglichen Wirtschaftsweisen in das Gesamtkonzept eingebunden werden.

 

4. Beispielhafte Entwicklung und Erprobung besonders schonender Wirtschaftsweisen
 

Merkmale einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind z.B. die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, eine standort- und umweltverträgliche Nutzung, Verringerung des Energieverbrauchs und des Rohstoffeinsatzes.

 

Zweck des Biosphärengebietes soll neben der zukunftsgerichteten Weiterentwicklung von schonenden Wirtschaftsweisen und des Tourismus bei gleichzeitiger Beachtung von Umweltbelangen auch die Umweltbildung und -erziehung sowie die ökologische Forschung und Umweltbeobachtung sein.

 

 

Wichtige Voraussetzung für die Ausweisung eines Biosphärengebiets ist, dass die Initiative zur Errichtung eines Biosphärengebiets aus der Raumschaft kommen muss. Ohne den geschlossenen Rückhalt der Region ist ein Biosphärengebiet nicht umsetzbar.

 

 

Zonierung
 

Das Gebiet muss in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert sein. Dabei muss die Kernzone mind. 3 % und die Kern- und Pflegezonen müssen zusammen mind. 20 % der Gesamtfläche einnehmen.
 

Kernzone

In der Kernzone befinden sich natürliche bzw. naturnahe Ökosysteme, die sich möglichst unbeeinflusst vom Menschen entwickeln sollen. Dabei muss die Kernzone so groß sein, dass die Dynamik von ökosystemen Prozessen ermöglicht wird.
Die Kernzone muss keine zusammenhängende Fläche sein. Die Flächen müssen allerdings so groß sein, dass ein ungestörter Naturprozess ablaufen kann. Nach den Empfehlungen des deutschen MAB (der Mensch und die Biosphäre)-Nationalkomitees sollten einzelne Kernzonenflächen eine Mindestgröße von 50 ha aufweisen.
 

Pflegezone

Im Vordergrund steht hier die Erhaltung und Pflege von Kulturlandschaften mit zahlreichen verschiedenen Lebensräumen und einer Vielzahl naturraumtypischer Tier- und Pflanzenarten. Der Erhalt dieser Landschaft erfolgt durch extensive Wirtschaftsweisen oder durch Pflegemaßnahmen. Die Kernzone soll durch die Pflegezone umschlossen werden und damit als Puffer dienen.
 

Entwicklungszone

Diese stellt den Wirtschafts-, Lebens- und Erholungsraum der Bevölkerung dar und schließt die Siedlungsbereiche mit ein. Ziel ist eine sozialverträgliche Erzeugung und Vermarktung naturverträglicher Produkte sowie eine naturverträgliche Erholungsnutzung.

Kern- und Pflegezonen sind - ihre Naturschutzgebietswürdigkeit vorausgesetzt - als Naturschutzgebiete sicherzustellen. Die weiteren Gebietsteile sollten als Landschaftsschutzgebiete geschützt werden.

 

 

Auswirkungen der Ausweisung
 

Entsprechend der Zielsetzung des Prozessschutzes finden in der Kernzone keine wirtschaftlichen Nutzungen statt. Windenergienutzung ist innerhalb der Kernzone eines Biosphärengebiets als wirtschaftliche Nutzung ebenso wenig möglich wie eine reguläre Waldnutzung oder landwirtschaftliche Nutzung. Das deutsche MAB-Nationalkomitee hat in einem „Positionspapier zur Nutzung von Windkraft und Biomasse in Biosphärenreservaten“ vorgegeben, dass Kern- und Pflegezonen „vollständig von der Windenergienutzung freizuhalten“ sind. Diese Vorgabe führt in den Kernzonen dazu, dass fast ausschließlich Waldgebiete und hier vor allem Bannwälder oder solche Waldflächen, die sich bereits heute außerhalb regelmäßiger Bewirtschaftung befinden, als Kernzone in Frage kommen. Auch Seen, Moore sowie Felsen können Teil der Kernzone sein.

Die Kernzone sollte möglichst im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand oder dem Schutzzweck entsprechend grundbuchdinglich gesichert sein. Fallweise wurde schon vor der Ausweisung festgelegt, dass Kernzonen nur auf landeseigenen Flächen errichtet werden sollen. Hinsichtlich Tourismus und Naherholung sind Outdoorsportarten betroffen (z.B. Skifahren, Gleitschirmfliegen, Klettern, keine Ausweisung von z.B. Mountainbike-Trails), wichtige Wanderwege können weiter genutzt und gepflegt werden. Die Kernzone ist einer weiteren Nutzung und damit auch anderen gemeindlichen Planungen entzogen, die Ausweisung führt in der Kernzone zu einer Einschränkung der kommunalen Planungshoheit. Die Einstufung der Flächen muss bei der künftigen Bauleitplanung berücksichtigt werden. Weitere Bauflächen können nur in der Entwicklungszone ausgewiesen werden, wobei die Verlustfläche an anderer Fläche erforderlich ist, um die Entwicklungszone aufrecht zu erhalten.
 

Die Pflegezone wird weitgehend auf Flächen ausgewiesen, die bereits schon einen Schutzstatus besitzen, also bereits als Naturschutzgebiet, Natura 2000-Gebiet oder geschütztes Biotop ausgewiesen sind. Flächen in Privateigentum können mit Zustimmung der Grundstückseigentümer in die Pflegezone eingebunden werden. In der Pflegezone sind alle Nutzungen zulässig, die bereits vor Ausweisung des Biosphärengebiets im betreffenden Schutzgebiet zulässig sind. Die Einschränkungen der kommunalen Planungshoheit entsprechen denjenigen der jeweiligen Schutzgebiete.

In der Entwicklungszone ist lediglich eine nachhaltige Nutzung als Zielsetzung definiert, es gibt für die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft keine Einschränkungen.

 

Eine LEADER-Förderung für Biosphärengebiete ist nicht generell ausgeschlossen, es ist vorgesehen, die LEADER-Förderung mit der Förderung im Biosphärengebiet so zu kombinieren, dass inhaltliche Überschneidungen vermieden werden.

 

Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass Biosphärengebiete einen positiven Effekt auf den Tourismus haben. Beispiele zeigen, wie das regionale Tourismusmarketing thematisch angepasst und mit der Förderung regionaler Produkte gekoppelt werden kann.

 

 

Verfahren und Organisationsform
 

Über die Errichtung eines Biosphärengebiets entscheiden grundsätzlich die beteiligten Gemeinden. Die Verordnung hierzu erlässt das Land Baden-Württemberg. Die Antragstellung ist mit umfangreichen Voruntersuchungen in allen Wirtschafts- und Lebensbereichen verbunden. Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sind zu erfassen. Es muss ein abgestimmtes Rahmenkonzept erstellt und vorgelegt werden. Die Ziele des Gebietes und das Rahmenkonzept sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in der Landes- und Regionalplanung sowie in der Landschafts- und Bauleitplanung umgesetzt werden.

Ziele, Konzepte und Maßnahmen zum Schutz, Pflege und Entwicklung von Landschaften und Lebensräumen sind darzulegen und umzusetzen. In allen Wirtschafts- und Lebensbereichen sind die nachhaltige Nutzung und die tragfähige Entwicklung des Biosphärenreservates zu fördern.

 

Die Verwaltung eines Biosphärengebiets ist der Höheren oder Obersten Landesbehörde zuzuordnen, also dem Regierungspräsidium oder dem Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Die Organisationsform ist üblicherweise wie folgt aufgebaut:

  • Geschäftsstelle

Diese ist Teil des Regierungspräsidiums, sie ist zuständig für die operativen Aufgaben wie z.B. Umsetzung des Rahmenkonzepts, Koordination von Arbeitskreisen, Öffentlichkeitsarbeit, Leitung des Biosphärenzentrums.

  • Lenkungskreis

Die Mitbestimmung der beteiligten Landkreise und Kommunen ist über den Lenkungskreis gewährleistet. Im Lenkungskreis sind weiter vertreten das Regierungspräsidium und das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Der Lenkungskreis entscheidet u.a. über Personalfragen, die finanzielle Beteiligung der Kommunen und Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

  • Biosphärengebietsverein oder Beirat

In einem Verein oder Beirat können durch die beteiligten Akteure (z.B. Kommunen, Landbewirtschafter, Vereine, Verbände, Unternehmen…) die Entwicklung des Biosphärengebiet maßgeblich mitgestaltet werden.

 

Monitoring/Überprüfung
 

Für das Biosphärengebiet ist regelmäßig ein Monitoring durchzuführen.

Darüber hinaus erfolgen turnusmäßig Überprüfungen durch ein unabhängiges Expertengremium, die ggf. zeitlich gebundene Anpassungen erfordern.

 


 

Suchkulisse
 

Das Biosphärengebiet muss Modellcharakter für ein nachhaltiges Zusammenleben von Mensch und Natur haben. Darüber hinaus muss ein Biosphärengebiet über ein „Alleinstellungsmerkmal“ verfügen.
 

Ausgangspunkt des Biosphärengebiet Schwäbische Alb war die Aufgabe der militärischen Nutzung des Truppenübungsplatzes „Gutsbezirk Münsingen“ und seine Konversion im Jahr 2005. Beim Truppenübungsplatz handelte es sich um eine Fläche mit herausragendem naturkundlichen und kulturhistorischen Wert mit 6.700 ha.

 

Aufgrund der Vorgaben insbesondere für die Kernzonenflächen sind im Biosphärengebiet Südschwarzwald ausschließlich öffentliche Wälder, insbesondere vorhandene Bannwälder der Kommunen und des Landes herangezogen worden, die zum Teil um zusätzliche, schwer bewirtschaftbare Bereiche (sog. Allmendweiden) erweitert wurden.

 

Naturschutzgebiete erfordern zur Sicherung ihres Schutzzwecks häufig entsprechende Pflegemaßnahmen und kommen deshalb nur eingeschränkt als Prozessschutzflächen in Frage.

 

Geeignete Flächenkulisse im Ostalbkreis
 

Die Gebietsmerkmale der Schwäbischen Alb sind bereits Gegenstand der Ausweisung des Biosphärengebiets Schwäbische Alb, weshalb aufgrund des vorgegebenen Alleinstellungsmerkmals eine Einbeziehung der Schutzgebiete der Schwäbischen Alb ausscheidet.

Bei einer ersten überschlägigen Betrachtung der schützenswerten Flächen des Ostalbkreises wurden zunächst die Minimalforderungen festgelegt. Bei einem Biosphärengebiet von 30.000 ha, müsste eine Kernzone mit min. 900 ha und eine Pflegezone mit 1.500 ha und eine Entwicklungszone von 27.500 ha festgelegt werden. Das Gebiet muss in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes und im Übrigen die Voraussetzungen eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen.

 

Bei Betrachtung des Härtsfelds müsste für eine Fläche von 30.000 ha die gesamte Gemarkung von Neresheim, jeweils durch die südliche Hälfte von Bopfingen und Lauchheim, die östliche Gemarkungshälfte von Aalen und noch die nördlichen Teile des Landkreises Heidenheim (min. Dischingen, Nattheim und Heidenheim) in das Biosphärengebiet aufgenommen werden. Das gesamte Gebiet umfasst derzeit lediglich 300 ha NSG und 1.500 ha LSG, wobei diese weiträumig verteilt sind. Für die restliche Fläche ist bereits fraglich, ob diese überhaupt die LSG-Voraussetzungen für eine Neu-Ausweisung erfüllen.
Die Kernzone befindet sich auch nicht fast ausschließlich in öffentlichem Eigentum. Bereits jetzt befinden sich innerhalb des Gebietes einige Windparks (Waldhausen-Ebnat, Ohmenheim, Riffingen) sowie mehrere bereits errichtete großflächige PV-Freiflächen-anlagen, wobei weitere bereits in Planung sind. Derartige Anlagen sind aber in der Kern- und im Regelfall auch in der Pflegezone verboten. Ein Alleinstellungsmerkmal wird nur schwer begründbar sein.
 

 

Bei Betrachtung des Ries könnte zwar ein Alleinstellungsmerkmal definiert werden. Allerdings befindet sich das Ries-Gebiet überwiegend auf Bayerischer Gemarkung. Auch hier befinden sich die überwiegenden Flächen im Privateigentum.




Zusätzliche Schutzgebietsausweisungen
 

Um den erforderlichen Umfang vor allem von Kern- und Pflegezonen zu erreichen sind ggf. weitere Schutzgebietsausweisungen erforderlich.


Finanzierung und Folgekosten

 

Es muss eine leistungsfähige Verwaltung des Biosphärenreservats aufgebaut werden. Diese ist personell und mit ausreichend Sachmitteln auszustatten. Analysen aus Baden-Württemberg und Erfahrungswerte aus anderen Biosphärenreservaten in Deutschland zeigen einen Personalbedarf für derartige Projekte, der zwischen 20 und 30 hauptamtlichen Personen für Verwaltung, Besucherzentren usw. zusätzlich hauptamtlicher Naturschutzwarte liegt. In der Antragsstellung muss eine Zusage zur Schaffung der haushaltsmäßigen Voraussetzungen enthalten sein.
 

Das Land Baden-Württemberg würde 70 % der Verwaltungskosten übernehmen. Die restlichen 30 % sind durch kommunale Beteiligung sicherzustellen. Darüber hinaus wird erwartet, dass von Seiten der Kommunen auch etwa 50 % der stillzulegenden Flächen der Kernzone eingebracht werden.

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Seefried, Dezernat IV

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat