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Vorlage - 064/2021  

 
 
Betreff: Grundrente - Aktuelle Informationen
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Soziales   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
20.04.2021 
Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit zur Kenntnis genommen   

Antrag der Verwaltung

 

Kenntnisnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I. Ausgangssituation und Allgemeines

Das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten.

 

Die Grundrente ist keine eigenständige Rente, sondern ein individueller Zuschlag. Dieser Zuschlag wird zusätzlich zur Rente durch die Rentenversicherung gezahlt. Durch die Grundrente sollen vor allem Menschen unterstützt werden, deren Rente nicht für eine ausreichende Absicherung im Alter genügt, obwohl sie jahrzehntelang erwerbstätig waren und in die Rentenkasse eingezahlt haben. Das Ziel ist die Würdigung und Anerkennung einer Lebensleistung, weshalb sie auch als “Respektrente“ bezeichnet wird.

 

Von der Grundrente können sowohl Personen, die bereits eine Rente erhalten (die sogenannten Bestandsrentnerinnen und -rentner mit Altersrenten sowie Erwerbsminderungs-, Erziehungs- und/oder Hinterbliebenenrente), aber auch zukünftige Bezieherinnen und Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren.

 

Um eine Grundrente beziehen zu können, sind mindestens 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung aus Beschäftigung, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit erforderlich. Das sind sogenannte Grundrentenzeiten. Der Grundrentenzuschlag ist gestaffelt und wird erst mit Grundrentenzeiten ab 35 Jahren in voller Höhe von der Rentenkasse gezahlt. Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre, aber weniger als 35 Jahre Grundrentenzeiten haben, erhalten den Zuschlag nicht in voller Höhe.

 

Für die Berechnung der Grundrente werden nur Zeiten mit einem Einkommen von mindestens 30 Prozent des bundesweiten Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt. Im Jahr 2020 waren das 1.014 Euro im Monat. Die Grundrente wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen, vermögensunabhängig von den Rentenversicherungsträgern bewilligt. Lediglich Einkommen wird auf die Grundrente angerechnet. Dazu zählt beispielsweise die eigene Nettorente, Hinterbliebenenrente oder weiteres zu versteuerndes Einkommen.

 

Die Grundrente wird von Amtswegen durch die Rentenversicherung geprüft und ausgezahlt. Eine Antragstellung, wie bei der Grundsicherung oder anderen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, ist nicht erforderlich. Die ersten Bescheide werden zunächst die Neurentnerinnen und -rentner bekommen. Die ersten Grundrenten sollen laut Rentenversicherung im Juli 2021 berechnet und bewilligt werden können. Das Verfahren soll sich dann bis Ende 2022 hinziehen, da laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 26 Millionen Rentenzahlungen in Deutschland geprüft werden müssen.

 

Gleichzeitig zur Einführung der Grundrente wurde im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 01.01.2021 bei den Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ein neuer Freibetrag mit dem § 82 a für die Grundrente eingeführt. Einen entsprechenden Freibetrag gibt es auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), im Wohngeldgesetz und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz).

 

Der Freibetrag sieht bei Prüfung der finanziellen Verhältnisse vor, dass monatlich 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus der gesetzlichen Rente bei der Sozialhilfeberechnung nicht mitgerechnet wird. Dieser ist auf 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Das sind derzeit 223 Euro. Zum Übergang bis zur Festlegung der ersten Grundrenten wurde dafür der § 143 SGB XII zusätzlich ab 01.01.2021 eingeführt, der die Sozialhilfeträger legitimiert, den Grundrentenfreibetrag im SGB XII solange nicht anzuwenden, bis eine entsprechende Entscheidung über die Grundrente vom Rentenversicherungsträger feststeht.

 

 

II. Situation/Umsetzung im Ostalbkreis

 

Da mindestens 33 Jahre an Versicherungszeiten erforderlich sind, um vom Grundrentenzuschlag zu profitieren, ist momentan davon auszugehen, dass nur ein kleinerer Bestand der Leistungsfälle im SGB XII beim Geschäftsbereich Soziales davon betroffen sein wird. Hintergrund ist, dass viele der Rentnerinnen und Rentner im SGB XII nicht über die rentenrechtlichen Wartezeiten verfügen bzw. 33 oder mehr Jahre an Erwerbstätigkeit, Kindererziehungs- und Pflegezeiten nicht erreichen werden und trotzdem aufstockende Leistungen benötigen.

 

Die Abfrage bzw. Meldung der aktuellen Bestandsfälle durch den Geschäftsbereich Soziales an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung wird zentral bis Ende April 2021 in einem vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung abgestimmten Verfahren (Sammelabfrage) erfolgen. Da die Grundrenten aber, wie oben genannt, frühestens im Juli 2021 und längstens bis Ende 2022 berechnet werden können, wird bereits seit Ende letzten Jahres in allen Erst-, Änderungs- und Ablehnungsbescheiden mit einem entsprechenden Hinweis zur Grundrente bzw. zum Grundrentenfreibetrag und einer möglichen Nachberechnung rückwirkend ab 01.01.2021 (bei allen Bestandsfällen bzw. in sämtlichen zukünftigen Neubewilligungen und Ablehnungsbescheiden ab 01.01.2021) informiert.

 

Steht fest, dass leistungsberechtigte Personen die erforderlichen Grundrentenzeiten erfüllen, ist ein entsprechender Freibetrag nach § 82 a SGB XII, wie oben aufgeführt, zu berücksichtigen und SGB XII-Bewilligungsbescheide sind von Amtswegen, auch Anträge der leistungsberechtigten Personen, nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erlassen.

 

Im Ostalbkreis hatten im Jahr 2020 durchschnittlich 2.400 Personen einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie durchschnittlich 300 Personen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Vom Geschäftsbereich Soziales werden keine vollständigen Rentenversicherungsläufe erfasst, so dass eine Differenzierung der Leistungsempfänger nach möglichen Anwartschaftszeiten für die Grundrente nicht möglich ist und so derzeit keine belastbaren Zahlen der anspruchsberechtigten Personen genannt werden können.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) sind die Auswirkungen daher schwer abzuschätzen. Kostenmäßig ist hier aus kommunaler Betrachtungsweise für den Ostalbkreis keine Mehrbelastung zu erwarten, da diese zu 100 Prozent durch Bundeserstattung finanziert ist (Bundesauftragsverwaltung). Im Haushalt für das Jahr 2021 wird mit Gesamtaufwendungen in Höhe von 17,5 Mio. Euro gerechnet (s. Anlage 6  zum Haushaltsplan 2021).

 

Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII) sind die finanziellen Auswirkungen für den Ostalbkreis aus heutiger Sicht gering, da grundsätzlich nur ein kleiner Prozentsatz an Personen hierfür Leistungen bezieht (aufgrund von Alters- und Anspruchsvoraussetzungen). Der Zuschussbedarf für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich im Jahr 2021 auf voraussichtlich 1.444.000 € (s. Anlage 6 zum Haushaltsplan 2021).

 

 

 

 

 


Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin Soziales

gez. Urtel, Dezernat V

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat