Bürgerinformationssystem
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Antrag der Verwaltung
Kenntnisnahme
Sachverhalt/Begründung
I. Ausgangssituation und Allgemeines
Die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung erlebt durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) einen kompletten Systemwechsel. Weg vom klassischen Fürsorgesystem der Sozialhilfe, hin zu einem eigenständigen, modernen Recht auf Teilhabe. Die Reform rückt den Menschen mit seinen persönlichen Bedarfen und Bedürfnissen in den Fokus. Nicht nur die Unterstützungsangebote werden dadurch individueller. Auch die Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger gestaltet sich komplexer. Seit 1. Januar 2020 werden Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen stärker personenzentriert und bedarfsbezogen finanziert. Sie sind somit nicht mehr zwangsläufig daran gekoppelt, ob ein Mensch in einer stationären Einrichtung lebt oder ein ambulantes Angebot in Anspruch nimmt. Der Ostalbkreis erbringt als Träger der Eingliederungshilfe die reinen Fachleistungen zur Teilhabe. Die Geldleistungen für den Lebensunterhalt und die Miete werden als existenzsichernde Leistungen gesondert über die Grundsicherung erbracht. Um die Teilhabeleistungen individuell und bedarfsgerecht zu erbringen, treten die Träger der Eingliederungshilfe durch ihre Teilhabemanager in den direkten Kontakt zu hilfesuchenden Menschen. Unterstützt werden diese durch das landeseinheitliche Bedarfsermittlungsverfahren (BEI_BW). Das Eingliederungshilferecht bietet zudem neue Angebote: so bestehen im Rahmen der „Sozialen Teilhabe“, „Teilhabe am Arbeitsleben“ und „Teilhabe an Bildung“ Anspruch auf eine Assistenz, die bei einer selbstbestimmten Lebensführung unterstützen soll. Das neue Teilhaberecht legt seinen Schwerpunkt neben der quantitativen Messung nun stärker auf Qualität und Wirksamkeit der Erbringung der Teilhabeleistungen. II. Situation im Ostalbkreis
Das BTHG tritt stufenweise vom 1. Januar 2017 bis 1. Januar 2023 in Kraft. Nachdem ab 2017 in erster Linie finanzielle Verbesserungen durch Änderungen in der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung umgesetzt wurden, ging es im Jahr 2020 nun an die inhaltliche Neugestaltung. Dies betrifft insbesondere die Zugänge zu den Leistungen, die durchzuführenden Verfahren, das Einbeziehen der anderen Rehabilitationsträger sowie das Zusammenwirken zwischen den Betroffenen, den Einrichtungen der Eingliederungshilfe und den Stadt- und Landkreisen. Zur Umsetzung des BTHG wurde in Baden-Württemberg eine Übergangsvereinbarung als gesonderter Vertrag zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer für die Laufzeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 vereinbart. Hintergrund für die Übergangsvereinbarung waren die über das Inkrafttreten hinaus andauernden Finanz- und Rahmenvertragsverhandlungen, ohne die eine Umstellung zum 1. Januar 2020 in Baden-Württemberg nicht rechtzeitig möglich gewesen wäre. Damit konnten die Gesetzesvorgaben des neuen Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 1. Januar 2020 gewahrt und durch die budgetneutrale Umstellung der Leistungsangebote eine Angebots- und Finanzierungssicherheit für die Übergangszeit gewährleisten werden. Landesrahmenvertrag Das BTHG führt auf Grund seines personenzentrierten Ansatzes dazu, dass alle vertraglichen Regelungen neu ausgehandelt werden müssen. Grundlage für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen vor Ort ist der Landesrahmenvertrag, der zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungserbringern unter Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderung abgeschlossen wird.
Der neue Landesrahmenvertrag wurde am 29. Juli 2020 veröffentlicht. Alle 44 Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe in Baden-Württemberg sowie die weiteren Vertragspartner haben diesen bis Ende des Jahres 2020 unterschrieben. Der Rahmenvertrag ist zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Durch den Rahmenvertrag werden Leitplanken gesetzt, die den durch das BTHG vorgegebenen System- bzw. Paradigmenwechsel in der Praxis realisierbar machen und für die jeweiligen Leistungsangebote eine landeseinheitliche Umsetzung ermöglichen. Für bisher rund 200 vertraglich festgehaltene Leistungsangebote der Eingliederungshilfe im Ostalbkreis bedeutet dies nun große Veränderungen. Der Ostalbkreis muss mit den Leistungserbringern nunmehr neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen bis zum Ende der Übergangsvereinbarung zum 31. Dezember 2021 vereinbaren und abschließen. Bedarfsermittlung Entsprechend der Vorgaben des BTHG wurde in Baden-Württemberg ein neues, ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit) basiertes Hilfebedarfsermittlungsinstrument entwickelt. Mit diesem Instrument werden die Bedarfe in allen 9 Lebensbereichen des Betroffenen erhoben, damit eine Abstimmung der benötigten Leistungen nach Art, Inhalt, Umfang und Dauer mit anderen beteiligten Leistungsträgern erfolgen kann. Die Bedarfsermittlung hat ab dem Jahr 2020 durch die Stadt- und Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe zu erfolgen und muss in allen Fällen spätestens alle 2 Jahre durchgeführt werden. Sie bildet die Ausgangsbasis für das Gesamt- und Teilhabeplanverfahren mit dem Menschen mit Behinderung und allen beteiligten Akteuren in seinem sozialen Umfeld. Im Ostalbkreis betrifft diese Vorgabe neben allen Neufällen rund 2.340 Bestandsfälle. Damit alle bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen entsprechend der neuen Systematik ausgestaltet werden können, müssen alle Menschen mit Behinderung in Besonderen Wohnformen und im Ambulant Betreuten Wohnen bis Ende des Jahres 2021 begutachtet werden.
Gesamt- und Teilhabeplanung als Steuerungsinstrument Seit dem 1. Januar 2018 gelten die Neuregelungen zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren. Das Gesamtplanverfahren bietet Menschen mit Behinderungen ein personenzentriertes Verfahren zur Ermittlung und Feststellung der Bedarfe unter Einbeziehung der Wünsche der Menschen mit Behinderungen, dessen Ergebnis ein passgenauer Leistungsbescheid über Fachleistungen der Eingliederungshilfe ist. Das Teilhabeverfahren ist ein umfassendes Prüf- und Entscheidungsverfahren, das leistungsberechtigte Menschen mit nur einem Antrag in Gang setzen, auch wenn sie Leistungen von verschiedenen Rehabilitationsträgern oder aus unterschiedlichen Leistungsgruppen benötigen. Für die Träger der Eingliederungshilfe bieten die Verfahren Instrumente zur Steuerung, Dokumentation und Wirkungskontrolle des Teilhabeprozesses sowie zur verbindlichen Beteiligung anderer Rehabilitationsträger. Die Träger der Eingliederungshilfe stehen vor der doppelten Herausforderung, sich sowohl für das Gesamtplanverfahren als auch als leistender Rehabilitationsträger für das Teilhabeplanverfahren aufzustellen. Die neuen Anforderungen an die Koordinations- und Kooperationsfähigkeit der Leistungsträger lassen sich nur erfüllen, wenn auch die strukturellen Voraussetzungen in der Organisation geschaffen werden. Finanzverhandlungen Nachdem das Land Baden-Württemberg zunächst die Konnexitätsrelevanz des BTHG für die Jahre 2017 bis 2019 abgelehnt hatte, konnte im Rahmen der Verhandlungen der Gemeinsamen Finanzkommission des Landes und der kommunalen Spitzenverbände mit einigen Kompromissen eine Einigung erzielt werden. Zur Abgeltung der Kosten der Stadt- und Landkreise im Zusammenhang mit der Umsetzung des BTHG erhielten diese für die Jahre 2020 und 2021 65 Mio. Euro bzw. 61 Mio. Euro für den Umstellungsaufwand. Für den Ostalbkreis ergibt dies Zahlungen in Höhe von jeweils 1,98 Millionen Euro, die im Haushalt 2020 und 2021 zum Ansatz gebracht wurden und diesen einmalig entlasten.
Der Betrag für das Jahr 2020 enthält einmalig einen Betrag in Höhe von 4 Millionen Euro für die Leistungserbringer. Die Ausgleichsleistung für die Leistungserbringer wurde zwischenzeitlich vom Sozialministerium um 11,5 Millionen Euro auf insgesamt 15,5 Millionen Euro erhöht. Die Ausgleichsleistungen für 2020 wurden bereits im Dezember über den Ostalbkreis an die Einrichtungen mit Unternehmenssitz im Ostalbkreis ausbezahlt. Um die weitere Umsetzung des BTHG ab dem Jahr 2020 nicht zu gefährden, haben die kommunalen Landesverbände dem Sozial- und Finanzministerium ein 4-Stufen-Modell zur Bestimmung möglicher Ausgleichspflichten vereinbart. Grundsätzlich wird von der Konnexität der aufgewendeten Mittel ausgegangen. Um die Finanzverhandlungen jedoch nicht zu gefährden, wurde für einige Bestandteile (z.B. Umstellung der Personalschlüssel in den Werkstätten für Behinderung, Finanzierung des zusätzlichen Personals in der Eingliederungshilfe lediglich in Höhe von 90 Prozent) die Konnexität ausgeschlossen. Für einen nachlaufenden Ausgleich (z.B. Revision nach dem 4-Stufen-Model) wird es ab dem 1. Januar 2020 zu umfangreichen Datenerhebungen in der Eingliederungshilfe kommen.
Die Aufwendungen für die Umstellungsarbeiten des BTHG werden aufgrund der Übergangsvereinbarungen bereits in den Jahren 2020 und 2021 sukzessive ansteigen. Grund sind hier u.a. die sich aus landesspezifischen Bestimmungen ergebenden Mehraufwendungen, z.B. für die Umsetzung des durch das Land in Auftrag gegebenen Instruments zur Bedarfsermittlung (BEI-BW) sowie den dadurch entstehenden Personalmehraufwand, aber auch die vom Land gesetzten Erwartungen an die Umsetzung der Rahmenvertragsverhandlungen.
Mit dem im Sommer veröffentlichten Landesrahmenvertrag für Baden-Württemberg wurde zum 1. Januar 2021 die Basis für das künftige Eingliederungshilfebudget nach dem SGB IX gelegt. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) hat unter Beteiligung der kommunalen Landesverbände und der Stadt- und Landkreise auf Basis fachlich-inhaltlicher Grundlagen eine Prognose zu den finanziellen Auswirkungen des BTHG erarbeitet. Die Berechnungsgrundlagen zur Einschätzung der Kostenfolgen basieren auf Annahmen und Schätzungen der neuen Gesetzessystematik bzw. der neuen Aufgabenstellungen.
Hinzu kommen kreisspezifische Annahmen, Bewertungen und Konstellationen, so dass für die Jahre 2021 und 2022 verlässliche Schätzungen kaum möglich sind. Beeinflusst werden diese Schätzungen von weiteren, teilweise noch unklaren Faktoren, wie z.B. Tarifsteigerungen, dem höheren Anteil an Personalkosten in der Entgeltstruktur durch Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen, der zeitnahen Umstellung der Verbesserung der Personalschlüssel in den Werkstätten mit Behinderung sowie der komplexen Umstellung bei der sozialen Teilhabe, vor allem in der besonderen Wohnform durch die neue Leistungssystematik des Landesrahmenvertrages.
Finanzierung und Folgekosten
Der Ostalbkreis gewährt als Eingliederungshilfeträger Leistungen für Menschen mit Behinderung. Der Zuschussbedarf wird nach Abzug der o. g. Einmalzahlung des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 1,98 Millionen Euro im Haushaltsjahr 2021 voraussichtlich rund 63,1 Millionen Euro betragen. Die kommunalen Spitzenverbände gehen davon aus, dass das BTHG für die Träger der Eingliederungshilfe einen erheblichen finanziellen Mehraufwand bedeuten wird. Dass das BTHG zum 1. Januar 2020 Konnexität auslöst, ist in Baden-Württemberg grundsätzlich unstrittig. Die zukünftigen finanziellen Auswirkungen des BTHG auf den Kreishaushalt werden maßgeblich davon abhängen, in welcher Höhe die Konnexitätsrelevanz des BTHG für die Zeit ab 2020 anerkannt wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Untersuchung der finanziellen Auswirkungen des BTHG auf die Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe in Auftrag gegeben. Die Untersuchung begann im Sommer 2018 und soll bis Ende 2022 abgeschlossen werden.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Götz, Geschäftsbereichsleiterin gez. Urtel, Dezernat V gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
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