Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Antrag der Verwaltung
Der Verwaltungsrat Kliniken Ostalb gkAöR empfiehlt/Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR.
Sachverhalt/Begründung
Die Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR wurde letztmals am 15. Juli 2019 neu gefasst. Gegenstand der damaligen Neufassung der Anstaltssatzung war die Anpassung der Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats aus der Mitte des Kreistags, eine Aktualisierung aufgrund Änderungen in der Leitungsstruktur (Departmentstruktur) sowie eine Verdeutlichung der Systematik der Zuständigkeiten der verschiedenen Gremien und Organe.
Mit dem Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 7. Mai 2020 wurde über die Neuaufnahme des § 37a in der Gemeindeordnung die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen auch Sitzungen ohne persönlicher Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchzuführen. Der Kreistag des Ostalbkreis hat bereits in seiner Sitzung am 15. Dezember 2020 der Aufnahme der entsprechenden Regelung in der Hauptsatzung des Ostalbkreises zugestimmt (siehe Sitzungsvorlage 241/2020).
Über § 102b Abs. 5 S. 4 GemO finden §§ 36 bis 38 GemO auf den Verwaltungsrat entsprechende Anwendung; damit gilt auch § 37a GemO für den Sitzungsgang im Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb gkAöR. Um die Möglichkeit von Online-Sitzungen nutzen können, ist entsprechend § 37a GemO eine Aufnahme in die Anstaltssatzung erforderlich.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung des COVID-19-Geschehens und der akuten Verschärfung der Lage seit September 2020 sollte die Möglichkeit für Online-Sitzungen des Verwaltungsrats offenbleiben, um von dieser Art der Beratung und Beschlussfassung Gebrauch machen zu können − insbesondere, wenn sich die Lage weiter verschärft und wichtige Entscheidungen für die Kommunalanstalt und die medizinische Versorgung in der Region getroffen werden müssen.
Aus diesem Grund wird § 10 der Anstaltssatzung um die entsprechende Regelung ergänzt. Die Änderung der Satzung unterliegt der Anzeigepflicht gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Finanzierung und Folgekosten
---
Anlagen
Satzung zur Änderung der Satzung der Kliniken Ostalb gkAöR
Sichtvermerke
gez. Rief, Stabsstelle 01 gez. Prof. Dr. Solzbach, Kliniken Ostalb gkAöR gez. Kurz, Dezernat II gez. Dr. Bläse, Landrat
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |