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Vorlage - 453/03  

 
 
Betreff: Änderung der Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises
Status:öffentlich  
Federführend:Hauptamt   
Beratungsfolge:
Verwaltungs- und Finanzausschuss Vorberatung
07.10.2003 
Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses ungeändert beschlossen   
Kreistag Entscheidung

Antrag der Verwaltung:

 

Der Antrag der Fraktion “Freie Wähler Frauen e. V.” wird zur Diskussion gestellt.


Sachverhalt/Begründung:

 

Frau Kreisrätin Gisela Mayer hat im Namen der Fraktion “Freie Wähler Frauen e. V.” den Antrag gestellt, § 3 der Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises wie folgt zu ändern:

 

  1. Die Mitglieder des Kreistags können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Kreisrätinnen/Kreisräten bestehen. Jede/r Kreisrätin/Kreisrat kann nur einer Fraktion angehören.

 

  1. Bildung und Auflösung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und der Mitglieder sind dem Landrat schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Bei der Bildung von Ausschüssen, Aufsichtsräten, Verwaltungsräten und sonstigen Gremien sollen die Fraktionen berücksichtigt werden.

 

 

Bereits 1997 war von der damaligen Frauenliste “Freie Wähler Frauen e. V.” der Antrag gestellt worden, § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises dahingehend zu ändern, dass eine Fraktion aus mindestens zwei Kreisräten bestehen müsse. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungs- und Finanzausschuss in der Sitzung am 22.07.1997 und vom Kreistag in der Sitzung am 14.10.1997 abgelehnt. Ausschlaggebend hierfür war u. a., dass Verfahrensregelungen des Gremiums nicht während der laufenden Amtsperiode geändert werden sollen. Für die folgende Legislaturperiode wurde jedoch eine Überarbeitung der Geschäftsordnung in Aussicht gestellt.

 

In der Sitzung des Kreistags am 07. Dezember 1999 wurde die Änderung der Geschäftsordnung u. a. dahingehend beschlossen, die bisher geltende Mindestzahl für die Bildung einer Fraktion von vier auf drei Kreisrätinnen/Kreisräte zu reduzieren.

 

Der erneute Antrag der Fraktion “Freie Wähler Frauen e. V.” stützt sich insbesondere darauf, dass in allen Bundesländern, mit Ausnahme von Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen, die Bildung von Fraktionen gesetzlich in den Gemeinde- bzw. Landkreisordnungen geregelt ist. Nach diesen Regelungen können zwei Mandatsträger/innen, im Bundesland Hessen sogar ein/e einzelne/r Mandatsträger/in, eine Fraktion bilden.

 

Die Landkreisordnung für Baden-Württemberg enthält weder Regelungen zur Bildung von Fraktionen noch zu deren Mindeststärke. Gemäß § 31 Abs. 2 LkrO regelt der Kreistag seine inneren Angelegenheiten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch die Geschäftsordnung.

Finanzierungen und Folgekosten:

Finanzierungen und Folgekosten:

 

Keine.

Anlagen:

Anlagen:

 

Antrag der Fraktion “Freie Wähler Frauen e. V.”.

 

 

Sichtvermerke:

 

Fachamt__________________________________________________

Hahn

 

Fachdezernent__________________________________________________

Wolf

 

Kämmerei__________________________________________________

Hubel

 

Landrat__________________________________________________

Pavel

Stammbaum:
453/03   Änderung der Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises   Hauptamt   Beschlussvorlage
453-1/03   Änderung der Geschäftsordnung des Kreistags des Ostalbkreises   Hauptamt   Beschlussvorlage