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Vorlage - 235/2020  

 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
24.11.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Satzung der KSK Ostalb

Antrag der Verwaltung

 

Der vom Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb in seiner Sitzung am

23. Oktober 2020 beschlossenen Änderung der Satzung der Kreissparkasse Ostalb wird zugestimmt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

 

Satzungsänderung wegen der Möglichkeit zur Durchführung von Videokonferenzen und der Vornahme von öffentlichen Bekanntmachungen im Internetauftritt der Kreissparkasse Ostalb

 

 

Am 19. Juni 2020 hat der Verbandsvorstand des Sparkassenverbandes Baden-Württemberg Änderungen an der Mustersatzung für die baden-württembergischen Sparkassen beschlossen. Anlass hierfür war insbesondere das vom Landtag am 7. Mai 2020 beschlossene Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKrO) und anderer Vorschriften. Wesentlicher Inhalt der Gesetzesänderung ist die Einfügung des § 37a in die Gemeindeordnung, die es dem Gemeinderat ermöglicht, Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchzuführen („Videokonferenz“). Bislang galt der Gemeinderat gemäß § 37 Absatz 2 Gemeindeordnung nur dann als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt war. Das Sparkassengesetz (SpG) verwies in der bisherigen Fassung für Beschlussfassungen des Verwaltungsrates, des Kreditausschusses und von Trägerversammlungen auf eine entsprechende Anwendung des § 37 GemO (§ 20 Absatz 1, § 8 Absatz 9 SpG). Um diesen Organen zukünftig – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – auch Videokonferenzen gemäß § 37a GemO zu ermöglichen, wurde über das Änderungsgesetz in den §§ 8 Absatz 9 und 20 Absatz 1 SpG ein Verweis auf § 37a GemO aufgenommen.

 

Der bloße Verweis im Sparkassengesetz auf die entsprechende Geltung des § 37a GemO ist für die Durchführung von Videokonferenzen allein allerdings nicht ausreichend.

§ 37a Absatz 1 Satz 1 GemO verlangt hierfür eine entsprechende satzungsrechtliche Regelung:

 

„Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass notwendige Sitzungen des Gemeinderats, ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durchgeführt werden können; …“

 

Dieser Anforderung wird durch eine entsprechende Änderung der Satzung im § 7 Absatz 3 (Verwaltungsrat) entsprochen.

 

Neu in die Satzung aufgenommen wurde auch die Möglichkeit, bestimmte Bekanntmachungen durch eine entsprechende Bereitstellung im Internetauftritt der Kreissparkasse Ostalb vorzunehmen (bislang war nur ein Aushang oder eine Auslegung verbunden mit einem Einrücken/Hinweis „in dem hierzu bestimmten Blatt“ vorgesehen).

 

Schließlich sind noch redaktionelle Anpassungen vorgenommen worden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Anpassungen im Einzelnen:

 

1. Aufnahme einer Vorbemerkung

 

Neu aufgenommen wird eine Vorbemerkung, die klarstellt, dass soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, diese Form verallgemeinernd verwendet wird und sich auf sämtliche Geschlechter bezieht.

 

 

2. Zu § 4 Absatz 3 „Geschäftsgrundsätze“

 

Es erfolgt eine Anpassung auf die aktuelle Firmierung der beiden Verbundunternehmen LBS Landesbausparkasse Südwest und die „Deka-Gruppe“.

 

 

3. Zu § 7 Absatz 3 „Sitzungen des Verwaltungsrats“

 

Neu aufgenommen wurde ein Verweis auf § 37a Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2 GemO. Hierdurch wird satzungsrechtlich die Möglichkeit zur Durchführung von Sitzungen des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses in Form von Videokonferenzen (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) geschaffen.

 

 

4. Zu § 9 Abs. 3 Nr. 4 „Vorstand“

 

Gestrichen wird das Wort „Hauptgeschäftsstellenleiter“. Ein Hauptgeschäftsstellenleiter ist ein veralteter Begriff, den es so nicht mehr gibt.

 

 

5. Zu § 10 Absatz 4 Nr. 4 „Vertretungsbefugnis“

 

Gestrichen wurde hier der (nur) für die württembergischen Sparkassen relevante Klammerzusatz („und maschinenmäßig erstellte und mit einem Kontrollstempel versehene Empfangsbescheinigungen“) nebst Fußnote.

 

 

6. Zu § 11 Satz 2 „Bekanntmachungen“

 

Bislang sah die Mustersatzung für die Bekanntmachungen nach den Nr. 1 bis 6 einen Aushang oder Auslegung im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse vor, wobei auf den Aushang oder die Auslegung in dem hierzu bestimmten Blatt hinzuweisen war. Diese Form der Bekanntmachung kann auch zukünftig fortgeführt werden. Alternativ kann die Bereitstellung aber auch im Internet auf der Website der Sparkasse vorgenommen werden. Dabei ist der Bereitstellungstag anzugeben. Entscheidet sich die Sparkasse für diese Variante, so muss jedoch bei einer Bereitstellung im Internet für die Kunden auch die Möglichkeit bestehen, die Bekanntmachung kostenfrei im Kassenraum der Hauptstelle einsehen zu können. Ein Ausdruck ist gegen Kostenerstattung erhältlich.

Die Bekanntmachungen nach den Nr. 7 und 8 (Aufgebot eines Sparkassenbuchs oder einer anderen Urkunde; Kraftloserklärung eines Sparkassenbuchs oder einer anderen Urkunde) müssen auch weiterhin zwei Wochen im Kassenraum der Hauptstelle ausgehängt werden.

 

 

 

 

7. Zu § 14 „Auslegung der Satzung“

 

Alternativ zu einer Auslegung der Satzung in den Kassenräumen kann zukünftig auch eine Bereitstellung der Satzung im Internetauftritt der Sparkasse erfolgen. Allerdings muss eine Einsichtnahme im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse auch zukünftig kostenlos für die Kunden möglich sein. Ein Ausdruck ist gegen Kostenerstattung erhältlich.

 

 

Der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb hat in seiner Sitzung am 23.10.2020 einstimmig die nachfolgende Änderungssatzung beschlossen.

 

Satzung

zur Änderung der Satzung

der Kreissparkasse Ostalb

vom 23.10.2020

 

 

Aufgrund von §§ 7, 12 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SpG für Baden-Württemberg in der Fassung vom 19. Juli 2005 (GBl. Seite 587), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GBl. Seite 259, 260), hat der Verwaltungsrat der Kreissparkasse Ostalb am 23.10.2020 folgende Änderungssatzung, beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 14.Dezember 1973 zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 31.01.2014, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wie folgt geändert:

 

1. Vor § 1 wird folgende Vorbemerkung aufgenommen:

 

„Vorbemerkung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form  verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf sämtliche Geschlechter.“

 

 

2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Die Sparkasse arbeitet als Mitglied der Sparkassenorganisation im Verbund mit den zur Sparkassen-Finanzgruppe gehörenden Unternehmen Landesbank Baden-Württemberg, LBS Landesbausparkasse Südwest, SV Versicherungsgruppe, Deka-Gruppe sowie solchen Unternehmen zusammen, an denen die Sparkasse, die genannten Unternehmen oder der Sparkassenverband beteiligt sind.“

 

 

3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

 

„Für die Beschlussfassung und die Beanstandung der Beschlüsse gelten die §§ 37, 37a Absatz 1 Sätze 1 bis 3, Absatz 2 und 43 Absatz 2 GemO entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende des Verwaltungsrats tritt (§ 20 Absatz 1 SpG).“

 

 

4. § 9 Abs. 3 Nr. 4 „Vorstand“

 

Das Wort Hauptgeschäftsstellenleiter wird gestrichen.

 

 

5. § 10 Absatz 4 Nr. 4:

 

Die Worte „und maschinenmäßig erstellte und mit einem Kontrollstempel versehene Empfangsbescheinigungen“ werden ersatzlos gestrichen.

 

Die Nr. 4 lautet daher zukünftig wie folgt:

 

„4. andere Erklärungen, wenn die Sparkasse unter Angabe der Art der Erklärung durch Aushang oder Auslegung in den Kassenräumen oder durch Vermerk im Vordruck hierauf hingewiesen hat.“

 

 

6. § 11 Satz 1 bleibt unverändert. Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden durch  die nachfolgenden Sätze ersetzt:

 

„Die Bekanntmachungen nach den Nr. 1 bis 6 können alternativ in den folgenden Formen durchgeführt werden:

 

1. Bekanntmachungen nach den Nr. 1 bis 6 durch Aushang oder Auslegung im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse und Einrücken in das hierzu bestimmte Blatt. Bekanntmachungen nach den Nr. 5 und 6 durch Aushang oder Auslegung im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse, wobei auf den Aushang oder die Auslegung im hierzu bestimmten Blatt hinzuweisen ist.

 

2. Durch Bereitstellung im Internet unter folgender Adresse: www.ksk-ostalb.de. Der Bereitstellungstag ist anzugeben.

 

Bei einer Bereitstellung von Bekanntmachungen im Internet besteht die Möglichkeit, diese auch kostenfrei im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse einsehen zu können. Ein Ausdruck ist gegen Kostenerstattung erhältlich.

 

Die Bekanntmachungen nach den Nr. 7 und 8 werden zwei Wochen im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse ausgehängt.“

 

 

7. § 14 wird wie folgt neu gefasst:

 

㤠14 РAuslegung der Satzung; Bereitstellung der Satzung im Internet.

 

Die Satzung ist in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen oder im Internetauftritt der Sparkasse bereitzustellen. Bei einer Bereitstellung im Internet kann die Satzung auch im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse kostenlos eingesehen werden. Ein Ausdruck ist gegen Kostenerstattung erhältlich.“

 

 

Artikel 2

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

Satzung der Kreissparkasse Ostalb vom 14. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23. Oktober 2020

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Trunk, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Satzung der KSK Ostalb (54 KB)