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Vorlage - 213/2020  

 
 
Betreff: Festsetzung der Abfallgebühren für das Jahr 2021 und weitere
Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises vom
01.01.2021
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Kämmerei   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung Kenntnisnahme
20.10.2020 
Sitzung des Ausschusses für Umweltschutz und Kreisentwicklung (offen)   
Kreistag Kenntnisnahme
03.11.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Abfallgebührenkalkulation 2021
Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2021

Antrag der Verwaltung

 

Der Ausschuss für Umweltschutz und Kreisentwicklung empfiehlt / der Kreistag beschließt:

 

 

I. Zur Gebührenkalkulation und zur Festsetzung der Gebühren werden folgende Beschlüsse gefasst:

 

1. Der Landkreis erhebt Gebühren für seine öffentlichen Einrichtungen der Abfallentsorgung.
 

2. Der beigefügten Gebührenkalkulation für das Jahr 2021 wird zugestimmt.

 

3.        Die in der Gebührenkalkulation enthaltenen Prognosen und Schätzungen werden ausdrücklich akzeptiert.

 

  1. Die Jahresgebühr für Hausmüll (§ 29 Abs. 2 AWS) und hausmüllähnliche gewerbliche Siedlungsabfälle (§ 30 Abs. 2 AWS) bleibt unverändert im Vergleich zum Beschluss des Kreistages vom 26.05.2020 und wird bestätigt.

 

  1. Die Leerungs- und Sackgebühren (§ 29 Abs. 3 und 4, § 30 Abs. 3 AWS) sowie die Gebührensätze für Bioabfälle (§ 31 AWS) bleiben unverändert im Vergleich zum Beschluss des Kreistages vom 26.05.2020 und werden bestätigt.

 

  1. Die Gebühr für die mit den Entsorgungsscheinen beantragte sofortige Abholung von Sperrmüll, Schrott oder Elektro- und Elektronik-Altgeräten „Eilservice“ bleibt unverändert (§ 29 Abs. 5 AWS).

 

  1. Die Gebührenstaffelung für die Selbstanlieferung von Abfällen in Kleinmengen (§ 33 Abs. 1 AWS) und die Selbstanlieferung von Erdaushub und Bauschutt in Kleinmengen (§ 33 Abs. 3 AWS) bleibt unverändert.

 

  1. Die mengen- und zeitraumbezogene Abschreibung sowie die Verzinsungsmethode wird, wie in der Vorlage dargestellt, beschlossen. Der Zinssatz für die kalkulatorische Verzinsung wird auf 3,00 % festgelegt.
     
  2. Für die Hausmülldeponie Reutehau erfolgt (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung zur Nachsorgerücklage. Nach dem derzeit vorliegenden Gutachten der AEW Plan GmbH wurden auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen bereits genügend Mittel für die Nachsorge angesammelt. Es erfolgt deshalb auch für die Erd- und Bauschuttdeponie Herlikofen (außer der Verzinsung) keine mengenbezogene Zuführung. Für die geschlossene Hausmülldeponie Ellert wird die Verzinsung ebenfalls der Nachsorgerücklage zugeführt. Die Rücklage wird mit 3,00 % verzinst. Die Verzinsung bzw. geplante Zuführung zur laufenden Rücklage für das Jahr 2021 beläuft sich auf 354.203,00 €.

 

  1. Als geplante Gewinnausschüttung der GOA werden dem Abfallgebührenhaushalt  

1.031.144 € als Einnahme zugeführt.
 

  1. Im Hausmüllbereich wird der Überschuss aus dem Jahr 2018 in Höhe von

 360.181,50 € komplett als Einnahme verrechnet. Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der verbleibende Überschuss aus dem Jahr 2017 in Höhe von 1.066,34 € abgedeckt.

 

 

II.  Die in der Sitzung des Kreistages vom 26.05.2020 beschlossene Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 01.01.2021 gilt unverändert weiter (Anlage 2).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

I.  Abfallgebühren für das Jahr 2021

 

Die Abfallgebühren wurden nach einer Gebührensenkung im Jahr 2014 um rd. 5,0 %, einer Senkung im Jahr 2016 um rd. 3,6 %, einer weiteren Senkung im Jahr 2017 um rd. 8,0 % und somit um insgesamt 16,6 % in den vergangenen Jahren gesenkt. Seit 2018 können die Gebühren zum vierten Mal in Folge stabil gehalten werden. 

 

Lediglich die Jahresgebühr für die Veranlagung mit 30 l-Säcken wurde zum 01.01.2021 um 10 € angehoben. Die durch die Jahresgebühr abgedeckten Leistungen (z.B. Wertstoffhöfe, Sperrmüllabholung, Grüncontainer u.a.) können, sowohl von Haushalten, welche die Sackabfuhr als auch von Haushalten, welche die Behälterabfuhr gewählt haben, gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Da die Haushalte - unabhängig von der Veranlagungsart - dieselben Leistungen in Anspruch nehmen können, wurde die Jahresgebühr für die Sackabfuhr und die Behälterabfuhr mit dem kleinsten wählbaren Behälter (60 l Füllraum) gleich hoch festgesetzt.

 

Weiter wurde die Festlegung von Mindestleerungen, sowohl bei der Veranlagung mit Müllsäcken, wie auch bei der Veranlagung mit Behältern, festgesetzt. Durch die Festlegung von Mindestleerungen soll sichergestellt werden, dass der Abfall in regelmäßigen Zeitabständen abgefahren wird und ein Teil der Gebührenpflichtigen nicht verleitet wird, ihren Abfall verbotswidrig zu entsorgen. Ziel dieser Maßnahme ist es daher illegale Abfallablagerungen und Fehlwürfe in die Getrenntsammelsysteme zu vermeiden.

 

Im Hausmüllbereich wird der Überschuss aus dem Jahr 2018 in Höhe von 360.181,50 € komplett als Einnahme verrechnet.

Im Erdaushub- und Bauschuttbereich wird der verbleibende Überschuss aus dem Jahr 2017 in Höhe von 1.066,34 € abgedeckt.  Die Fehlbeträge aus den Jahren 2018 in Höhe von 42.571,42 € und 2019 in Höhe von 7.583,58 € werden in den Gebührenkalkulationen 2022 ff. ausgeglichen.

 

Für das Jahr 2020 zeichnet sich in beiden Bereichen ab, dass voraussichtlich kein belastender Fehlbetrag entstehen wird.

 

Die Abfallmengen und Veranlagungszahlen des Jahres 2021 wurden unter den Prämissen aus Hochrechnungen der bisher angefallenen Mengen und Veranlagungsstatistiken geplant.

 

Neben den bereits genannten Faktoren wurden folgende wesentliche Punkte in die Kalkulation der Abfallgebühren 2021 einbezogen:

 

a)         Die kalkulatorische Abschreibung der Deponie Reutehau erfolgt wie bisher mengenmäßig. Die kalkulatorische Verzinsung wurde auch für das Jahr 2021 in Anlehnung an das weiterhin niedrige Zinsniveau sowohl für das Eigen- als auch Fremdkapital nach der Durchschnittswertmethode mit einem Mischzinssatz in Höhe von 3 % angesetzt. Diesen Kosten steht die von der GOA zu entrichtende Pacht für die Nutzung der Deponie (nach Übertragung der Entsorgungspflicht für die im Rahmen der Selbstanlieferung überlassenen Abfälle) als Einnahme gegenüber.

 

b)        Für die Nachsorge der stillgelegten Hausmülldeponien Ellert, Heubach-Buch, Blasienberg sowie Teile der Deponie Reutehau und Herlikofen sind Entnahmen von rund 1,0 Mio. € aus den angesammelten Rücklagen vorgesehen. Den Nachsorgerücklagen wird wie in den Vorjahren die Verzinsung (aktuell mit 3 %) des angesammelten Kapitals zugeführt.

 

 Der geplante Rücklagenstand zum 31.12.2021 beträgt:

 

 - für die Hausmülldeponien 10.011.621,31

 - für die Erdaushub- und Bauschuttdeponie Herlikofen 1.647.327,99

 

c)         Die Kosten und Erlöse der GOA wurden entsprechend den Verträgen nach der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Leistungen geplant. Das Entgelt beträgt für die gebührenrelevanten abfallwirtschaftlichen Leistungen im hoheitlichen Bereich rund 18,9 Mio. € und ist Ergebnis der Ausschreibung der abfallwirtschaftlichen Dienstleistung.

 

d)        Aus dem zu erwartenden Gewinn der GOA werden dem Abfallhaushalt rund 1.031.144 als Einnahme zugeführt. 

 

e)         Die Verteilung der gebührenfähigen Kosten auf die Jahresgebühren und die Leerungsgebühren erfolgt wie in den Vorjahren.

 

Insgesamt ergeben sich nach der Kalkulation im Abfallhaushalt 2021 mit rund 22,19 Mio. € etwas höhere über Gebühren abzudeckende Kosten wie im Vorjahr

(21,23 Mio.€). Nach der Mengenplanung decken die erzielbaren Einnahmen mit gleichbleibenden Gebührensätzen die geplanten Kosten in der Abfallwirtschaft des Jahres 2021 ab. Eine Änderung der Gebühren im Vergleich zum Beschluss vom 26.05.2020 ist somit nach der Planung nicht erforderlich.

 

Die Gebührenkalkulation 2021 ist als Anlage 1 beigefügt.
 

 

II. Weitere Gültigkeit der Abfallwirtschaftssatzung des Ostalbkreises

 

Die in der Sitzung des Kreistages am 26.05.2020 beschlossene Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) wird am 01.01.2021 in Kraft treten. Es ergeben sich keine Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung - weder grundsätzlicher noch redaktioneller Art.

 

 


Finanzierung und Folgekosten

 

Ergeben sich aus den Kalkulationsunterlagen.

 

 

 

 

 


Anlagen

 

1. Abfallgebührenkalkulation 2021

2. Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2021

 

 

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Bernhard, Geschäftsbereich Controlling und Beteiligungsmanagement

gez. Kuhn, GOA

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Abfallgebührenkalkulation 2021 (72 KB)    
Anlage 2 2 Abfallwirtschaftssatzung vom 01.01.2021 (266 KB)