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Vorlage - 208/2020  

 
 
Betreff: Anpassung der ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität   
Beratungsfolge:
Kreistag Entscheidung
13.10.2020 
Sitzung des Kreistags ungeändert beschlossen   
Anlagen:
Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung f. Personen mit Zeitfahrausweisen

Antrag der Verwaltung

 

Der Kreistag beschließt die Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS), wie in der Anlage 1 dargestellt.

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Der Ostalbkreis bekommt vom Land Baden-Württemberg Gelder zur Finanzierung des Schülerverkehrs im ÖPNV.

 

Mit der bestehenden ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung werden die Mittel, die vom Land Baden-Württemberg nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG dem Ostalbkreis zugewiesen werden, an die Verkehrsunternehmen ausgeschüttet. Der Ostalbkreis erhält in den Jahren 2018 – 2020 jährlich 6.852.000,00 €. Diese Mittel sind zweckgebunden und müssen innerhalb von drei Jahren ausgeschüttet werden, ansonsten müssten nicht verausgabte Gelder an das Land zurückbezahlt werden.

 

Der Ausgleich wird gewährt anhand der Stückzahlen von Schülermonatskarten, multipliziert mit der Differenz des Preises zwischen Erwachsenenmonatskarten zu Schülermonatskarten. Darüber hinaus gibt es diverse Zuschläge.

 

Auf der Grundlage der neuen ÖPNV-Ausbildungsverkehrssatzung vom 19.12.2017 wurden 2018 rund 543.326,66 € nicht ausgeschüttet und in 2019 übertragen. In 2019 sind mit der zwischenzeitlich geänderten Satzung weitere 252.885,38 € freie Mittel entstanden, die in 2020 übertragen wurden.

 

Die letzte Satzungsänderung zum 01.09.2019 sollte die übertragenen Mittel zur Auszahlung bringen. Die Endabrechnung des Jahres 2019 zum 31.03.2020 erbrachte jedoch wieder einen leichten Rückgang der abgerechneten Schülermonatskarten. Die Folge waren Rückforderungen bei einzelnen Verkehrsunternehmen, die jedoch mit den Vorauszahlungen im laufenden Jahr verrechnet werden.

 

Für 2020 wurden den Verkehrsunternehmen durch Bescheide vom März 2020 Vorauszahlungen in Höhe von 1.728.223,10 € zugesagt und die Auszahlungen erfolgen unmittelbar nach Erhalt der Landeszuweisung zum 01.4.2020 zu 50 %, 01.07.2020 zu 25 % und zum 01.10. zu 25 %.

 

Damit wären am Jahresende noch 519.978,94 € freie Mittel vorhanden, die ausbezahlt werden sollten. In der 2. Stufe der ÖPNV-Finanzierungsreform ab 2021 erhält der Ostalbkreis Zuweisungen in 2021 in Höhe von 7.029.354,31 €, die in den folgenden Jahren sukzessive steigen.

 

Nach der Geburtenstatistik des Statistischen Landesamtes für den Ostalbkreis, der den Tiefpunkt der Geburten 2012 aufzeigt, wird sich wahrscheinlich die Anzahl der Fahrschüler in weiteren Schuljahren reduzieren, weil die geburtenstarken Jahrgänge in der Oberstufe ausscheiden und die geburtenschwachen Jahrgänge in die weiterführenden Schulen kommen. Unberücksichtigt sind hierbei Weg- und Zuzüge und die Sogwirkung attraktiver Schulstandorte. Gravierender sind die Auswirkungen bei einem Anstieg der Corona-Infizierten im Herbst und die Unsicherheit, ob zum neuen Schuljahr die bisherigen Fahrschüler im ÖPNV-System bleiben. Die Stückzahlen der Schülermonatskarten 2020 sind für die Endabrechnung zum 31.03.2021 maßgeblich. Um bei einem Rückgang der Fahrschüler 2020 eine Rückzahlung von Vorauszahlungen 2020 auszuschließen, wird eine Erhöhung der Zuschläge um 2,50 € je Ostalb-Abo vorgeschlagen. Bei 195.000 Ostalb-Abos wären dies 487.500 € pro Jahr bzw. 195.000 € für den Zeitraum September - Dezember 2020.

 

Die Regelungen nach der AVS sind nach § 5 Abs. 6 AVS durch die vom Land Baden-Württemberg im Rahmen des ÖPNVG zugewiesenen Ausgleichsmittel begrenzt und stehen nach Abs. 7 unter dem Vorbehalt der in § 15 Abs. 4 ÖPNVG geregelten Weiterentwicklung der Zuweisungen des Landes an die Aufgabenträger. Insofern kann der Ostalbkreis jederzeit die errechneten Ausgleichsmittel kürzen oder die Parameter der AVS wieder reduzieren, sollten die Zuweisungen in den Folgejahren nicht ausreichen.

 

Vorgesehene Änderung der Parameter der AVS

 

Die Anlage 1 der AVS wird unter B Ziffer I: Zuschlag Freizeitregelung wie folgt angepasst: Für die Netzöffnung des Ostalb-Abos Montag bis Freitag ab 12 Uhr und Samstag, Sonntag und Feiertag ganztägig wird für die Freizeitregelung gem. § 4 Abs. 4 ein Ausgleich für jedes Ostalb-Abo in Höhe von 6,50 € statt 5 € gewährt.

 

Die Anlage 1 wird unter B Ziffer II: Zuschlag für erweiterte Netzöffnung wie folgt angepasst: Für die Netzöffnung des Ostalb-Abos von 00 Uhr bis 12 Uhr von Montag bis Freitag wird ein Anerkennungsbetrag für jedes Ostalb-Abo in Höhe von 3,50 € statt 2,50 € gewährt.


Finanzierung und Folgekosten

 

Die Zuweisungen des Landes nach § 15 Abs. 2 Ziffer 29 ÖPNVG werden im Haushalt des Ostalbkreises lediglich durchgebucht und müssen zweckentsprechend verausgabt werden. Insofern entstehen keine Kosten für den Haushalt des Ostalbkreises.

 

 

 


Anlage

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Ostalbkreises

Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr im Ostalbkreis gemäß Art. 3 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Verbindung mit § 8a Abs. 1 PBefG, §§ 6 Abs. 3 S. 3 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1, 16 Abs. 1 S. 4 ÖPNVG (ÖPNV-Ausbildungsverkehrs-Satzung (AVS))

 

 

Sichtvermerke

 

gez. Gehlhaus, Geschäftsbereich Nachhaltige Mobilität

gez. Wagenblast, Dezernat VII

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Dr. Bläse, Landrat

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 Satzung zur Änderung der Satzung des Ostalbkreises Allgemeine Vorschrift zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung f. Personen mit Zeitfahrausweisen (36 KB)