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Antrag der Verwaltung
Der Kreistag beschließt:
Zur Honorierung besonderer Belastungen der Beschäftigten der Kliniken Ostalb durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) zahlt der Ostalbkreis eine einmalige Corona-Prämie für nachfolgend genannte Berufsgruppen in Höhe von 500 Euro.
Teilzeitkräfte erhalten die Prämie anteilig. Voraussetzung ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum 31. August 2020. Der Ostalbkreis verbindet damit die Hoffnung und Erwartung, dass der Bund den Krankenpflegekräften die gleiche Prämie bezahlt wie den Altenpflegekräften.
Der Kreistag stimmt der außerplanmäßigen Ausgabe in Höhe von 750.000 Euro zu.
Anmerkung: Der Verwaltungsrat der Kliniken Ostalb hat in seiner Sitzung vom 14. Juli 2020 den Beschluss einstimmig dem Kreistag empfohlen.
Sachverhalt/Begründung
Am 29.05.2020 wurde vom GKV Spitzenverband nach § 150a Absatz 7 SGB XI die Festlegung über die Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen während der Coronavirus SARS-CoV-2-Pandemie getroffen. Diese Prämienfestlegung begünstigt ausschließlich nur Beschäftigte in zugelassenen Pflegeeinrichtungen. Diese Sonderleistung (Corona-Prämie) ist steuer- und sozialabgabenfrei.
Eine Regelung dieser Art für Krankenhäuser gibt es nicht. Dies ist absolut unverständlich, zumal gerade die Krankenhäuser die Coronavirus SARS-CoV19 erkrankten Patientinnen und Patienten versorgten und versorgen.
Deshalb zahlt der Ostalbkreis den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kliniken Ostalb für die besondere Belastung durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) eine einmalige Corona-Prämie in Höhe von 500 Euro. Die Corona-Prämie ist gemäß § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei.
Die Sonderzahlung erhalten:
Darüber hinaus erhalten Auszubildende in der Pflege sowie OTA für ihren engagierten Einsatz in der Patientenversorgung eine Corona-Prämie in Höhe von 300 Euro.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in Teilzeit arbeiten, wird der Bonus anteilig ausgezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der Corona Prämie ist ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bis zum 31.08.2020.
Die Prämie fließt gemäß Arbeitgeberrichtlinie der KAV BW 99/2020 nicht in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD sowie für die Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD ein. Sie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Einkommen.
Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltsabrechnung September 2020.
Finanzierung und Folgekosten
Die Finanzierung erfolgt durch den Ostalbkreis. Die Kosten belaufen sich auf ca. 750.000 €.
Anlagen
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Sichtvermerke
gez. Heisig, Assistenz Vorstandsvorsitzender gez. Pansow, Vorständin gez. Kurz, Dezernat II gez. Pavel, Landrat/Verwaltungsratsvorsitzender
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