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Vorlage - 082/2020  

 
 
Betreff: Bürgschaft der Kliniken Ostalb gkAöR
für das MVZ Aalen der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH
Status:öffentlich  
Federführend:Kliniken Ostalb gkAöR   
Beratungsfolge:
Gemeinsame Sitzung des Verwaltungsrats Kliniken Ostalb gkAöR und des Betriebsausschusses Klinikimmobilien
19.05.2020 
Sitzung des Verwaltungsrats Kliniken Ostalb gkAöR und des Betriebsausschusses Klinikimmobilien ungeändert beschlossen   

Beschlussantrag

 

Der Erteilung einer unbeschränkten selbstschuldnerischen Bürgschaft der Kliniken Ostalb gkAöR zu Gunsten des MVZ Aalen der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH für Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gem. § 95 Abs. 2 S. 6 SGB V wird zugestimmt.

 


Sachverhalt/Begründung

 

Am 14.06.2018 hat die Kliniken Ostalb gkAöR nach Beschluss des Verwaltungsrates vom 21.04.2018 auf Weisung des Kreistages vom 24.04.2018 und Genehmigung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2018 eine Bürgschaft für die MVZ Trägergesellschaft (noch vor Umfirmierung der Gesellschaft am 25.06.2019) mit folgendem Wortlaut geleistet:

 

„als Gesellschafter der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH Ellwangen i.G. erkläre ich die Übernahme einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen die MVZ Ostalb Kliniken gGmbH Ellwangen i.G. aus deren vertragsärztlicher Tätigkeit. Die Übernahme der selbstschuldnerischen Bürgschaft gilt auch für solche Forderungen, die erst nach Auflösung des MVZ der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH Ellwangen i.G. fällig werden.“

 

Die Kassenärztliche Vereinigung möchte mit diesen für MVZ GmbHs verpflichtenden Bürgschaften mögliche künftige Rückforderungen bei Arzneimittel- oder sonstigen Honorarregressen absichern.

 

Zum Zeitpunkt der Gründung des MVZ Ellwangen und der in diesem Zuge ausgestellten Bürgschaft war es in Baden-Württemberg noch nicht möglich, dass eine MVZ gGmbH mehrere MVZs betreibt. Von daher war es damals klar, dass sich diese Bürgschaft auf das MVZ Ellwangen mit dem später hinzukommenden Zweigpraxisstandort Bopfingen bezieht, weil man für ein neues MVZ eine neue gGmbH hätte gründen müssen. Dies hat sich im Laufe des letzten Jahres mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geändert, so dass nun eine MVZ gGmbH mehrere MVZ-Zulassungen erhalten und damit mehrere MVZs betreiben kann.

 

Nach dem Wortlaut gilt die bestehende Bürgschaftserklärung nicht nur für das MVZ Ellwangen, sondern für jegliche vertragsärztliche Tätigkeit der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH, sei es im MVZ Ellwangen oder in einem anderen MVZ. Dies hat auch der Zulassungsausschuss in Stuttgart so anerkannt, als im Jahr 2019 das MVZ Westhausen innerhalb der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH gegründet wurde und hat die bestehende Bürgschaft akzeptiert.

 

Für darüber hinaus neu hinzukommende MVZs innerhalb der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH hält der Zulassungsausschuss nun aber als Zulassungsvoraussetzung eine separate Bürgschaft, in der auf das neue MVZ Bezug genommen wird, als Konkretisierung der bestehenden Bürgschaft für erforderlich.

 

Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 der Gründung eines MVZ Aalen der MVZ Ostalb Kliniken gGmbH zugestimmt. Die Anträge an den Zulassungsausschuss inklusive der Bürgschaftserklärung müssen für dessen Sitzung am 28.10.2020 bis zum 28.07.2020 eingegangen sein.

 


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Heisig, Assistenz Vorstandsvorsitzender

gez. Prof. Dr. Solzbach, Vorstandsvorsitzender

gez. Pavel, Verwaltungsratsvorsitzender