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Vorlage - 052/2020  

 
 
Betreff: Wahl der/des Vorsitzenden des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle Kreistag   
Beratungsfolge:
Besonderer beschließender Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats Kenntnisnahme
31.03.2020 
Sitzung des besonderen beschließenden Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag

 

Der besondere beschließende Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats wählt aus seiner Mitte

 

Herrn Georg Ruf

 

zum Vorsitzenden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Sachverhalt/Begründung

 

Zur Vorbereitung der Wahl der Landrätin/des Landrats hat der Kreistag in seiner Sitzung am 5. November 2019 gemäß § 39 Absatz 2 der Landkreisordnung für Baden-Württemberg (LKrO) einen besonderen beschließenden Ausschuss gebildet.

 

Im Gegensatz zu den anderen beschließenden Ausschüssen des Kreistags kann der Landrat selbst nicht Mitglied und somit nicht Vorsitzender dieses besonderen beschließenden Ausschusses sein (§ 39 Abs. 2 Satz 2 LKrO).

 

Die erste Sitzung ist von dem an Lebensjahren ältesten Ausschussmitglied einzuberufen,

welches auch die Verhandlung bei diesem ersten Tagesordnungspunkt leitet.

 

Gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 LKrO wählt der Ausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden.

 

§ 32 Abs. 7 LKrO schreibt vor, dass Wahlen geheim mit Stimmzetteln vorgenommen werden. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerberinnen bzw. Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Bisherige Verwaltungspraxis war, dass die stärkste Fraktion im Kreistag die/den Vorsitz/ende stellt. Die CDU-Kreistagsfraktion hat am 18. März 2020 Herrn Georg Ruf zur Wahl des Vorsitzenden des besonderen beschließenden Ausschusses vorgeschlagen.

 

Die Befangenheitsvorschriften des § 14 LKrO finden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 LKrO keine Anwendung, da die Bestellung der bzw. des Vorsitzenden eine Wahl zu einer ehrenamtli-chen Tätigkeit ist und die Wahl aus der Mitte des Ausschusses erfolgt.

 

Nach erfolgter Wahl übernimmt die bzw. der Vorsitzende des Ausschusses den Vorsitz und leitet die weitere Sitzung.


Finanzierung und Folgekosten

 

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Anlagen

 

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Sichtvermerke

 

gez. Rief, Geschäftsstelle Kreistag

gez. Wolf, Dezernat I

gez. Kurz, Dezernat II

gez. Seefried, Erste Landesbeamtin